Index
E1E;Norm
12010E267 AEUV Art267;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des BK, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 10. Mai 2007, Zl. LGSW/Abt. 3/08115/1450505/1456839/2007, betreffend Versagung der Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis gemäß § 14e des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) keine Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer zwar auf Grund eines asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsrechts rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, er sei aber nicht rechtmäßig niedergelassen im Sinne des § 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 e, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) keine Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer zwar auf Grund eines asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsrechts rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, er sei aber nicht rechtmäßig niedergelassen im Sinne des Paragraph 14 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem aus seinem Status als Asylwerber abgeleiteten Recht "auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis sowie auf Nichtentziehung bzw. -beschränkung seines Arbeitsmarktzuganges während der Dauer seines Asylverfahrens" verletzt.
Der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 23. November 2010 bestätigt, dass das Asylverfahren durch abweisende Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen ist. Er hat damit zu erkennen gegeben, sich angesichts dieses Umstandes durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in dem von ihm in der Beschwerde geltend gemachten Recht für verletzt zu erachten. Allerdings meint der Beschwerdeführer, es bestehe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des EuGH zu dem in Art. 11 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten festgelegten Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber. Eine diesbezügliche Klarstellung wäre im Hinblick auf zum Teil bereits seit vielen Jahren anhängige Asylverfahren und die Erwerbsbiographie abgelehnter Asylwerber bedeutsam.Der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 23. November 2010 bestätigt, dass das Asylverfahren durch abweisende Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen ist. Er hat damit zu erkennen gegeben, sich angesichts dieses Umstandes durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in dem von ihm in der Beschwerde geltend gemachten Recht für verletzt zu erachten. Allerdings meint der Beschwerdeführer, es bestehe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des EuGH zu dem in Artikel 11, der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten festgelegten Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber. Eine diesbezügliche Klarstellung wäre im Hinblick auf zum Teil bereits seit vielen Jahren anhängige Asylverfahren und die Erwerbsbiographie abgelehnter Asylwerber bedeutsam.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
§ 33 Abs. 1 leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Ein solcher Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist gegeben, wenn eine andere als auf Einstellung lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechte des Beschwerdeführers ohne Bedeutung wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. August 2006, Zl. 2006/09/0083, mwN). Dies ist auch im vorliegenden Fall gegeben, weil der Beschwerdeführer in dem von ihm mit der Beschwerde geltend gemachten Recht eines Asylwerbers im Hinblick darauf nicht mehr verletzt sein kann, dass es sich bei ihm um keinen Asylwerber mehr handelt. Damit fehlt es ihm an einem Rechtsschutzinteresse; dieses ist nachträglich - nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde - weggefallen. Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Ein solcher Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist gegeben, wenn eine andere als auf Einstellung lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechte des Beschwerdeführers ohne Bedeutung wäre vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 30. August 2006, Zl. 2006/09/0083, mwN). Dies ist auch im vorliegenden Fall gegeben, weil der Beschwerdeführer in dem von ihm mit der Beschwerde geltend gemachten Recht eines Asylwerbers im Hinblick darauf nicht mehr verletzt sein kann, dass es sich bei ihm um keinen Asylwerber mehr handelt. Damit fehlt es ihm an einem Rechtsschutzinteresse; dieses ist nachträglich - nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde - weggefallen.
Der Umstand, dass die Klärung der mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage in allgemeiner Sicht für Asylwerber, die einen Zugang zum Arbeitsmarkt suchen, bedeutsam wäre, reicht für eine meritorische Behandlung der vorliegenden Beschwerde - und in diesem Zusammenhang für eine allfällige Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH - nicht aus. Dafür wäre es erforderlich, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für den Beschwerdeführer selbst nicht bloß abstrakt-theoretische Bedeutung, sondern noch eine konkrete Bedeutung für die Sachentscheidung hätte. Die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens trotz einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kommt daher nicht in Betracht.
Die Beschwerde war daher unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Beschwerde war daher unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 56 VwGG nicht zur Anwendung. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf § 58 Abs. 2 VwGG gestützt werden. Diese Gesetzesbestimmung setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 30. August 2006, Zl. 2006/09/0083). Im vorliegenden Fall kann der fiktive Ausgang des Verfahrens ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht beurteilt werden; es waren daher nach freier Überzeugung keine Kosten zuzusprechen.Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 56, VwGG nicht zur Anwendung. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG gestützt werden. Diese Gesetzesbestimmung setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist vergleiche auch dazu den hg. Beschluss vom 30. August 2006, Zl. 2006/09/0083). Im vorliegenden Fall kann der fiktive Ausgang des Verfahrens ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht beurteilt werden; es waren daher nach freier Überzeugung keine Kosten zuzusprechen.
Wien, am 9. Dezember 2010
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090131.X00Im RIS seit
17.03.2011Zuletzt aktualisiert am
20.03.2011