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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des G W in K, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. Mai 2008, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0033-I/2/2008, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit einer Angabe auf einem Etikett nach Weingesetz 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Aus einer Niederschrift der Bundeskellereiinspektion vom 21. April 2008 mit dem Beschwerdeführer - "Aufgenommen bei:
Weinhändler W. Gmbh ..." - geht hervor, dass an diesem Tag von Organen der Bundeskellereiinspektion "im o.a. Betrieb eine Amtsnachschau durchgeführt" und näher bezeichnete Proben von zwei Weinen entnommen wurden. Als "Vertreiber" beider Weine wird in der Niederschrift "Weinhändler W. Gmbh" (mit Adresse) angegeben. Der Beschwerdeführer habe über Befragen angegeben, er sei aufgrund eines wissenschaftlichen Artikels auf die gesundheitlichen Aspekte von Weinen aus der Sorte Tannat aufmerksam geworden. Diese enthielten große Mengen an Procyanidinen, welche aus medizinischer Sicht helfen, Gefäßverkalkungen hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer habe sich zur Gründung eines Weinhandelsbetriebes entschlossen und erstmals am 12. September 2007 zwei Weine direkt aus einem französischen Produzentenbetrieb bezogen. Seit Oktober 2007 würden die Weine auf dem österreichischen Markt vertrieben. Vor der Inverkehrsetzung sei bezüglich der Bezeichnung über einen (namentlich genannten) Grafiker eine rechtliche Klärung eingeholt und die Bezeichnung (der Weine) "als in Ordnung bestätigt" worden.
Mit Schreiben vom 29. April 2008 ersuchte die Bundeskellereiinspektion den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Bundesminister) "um bezeichnungsrechtliche Begutachtung gemäß § 20 Abs. 4 WeinG 1999".Mit Schreiben vom 29. April 2008 ersuchte die Bundeskellereiinspektion den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Bundesminister) "um bezeichnungsrechtliche Begutachtung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, WeinG 1999".
Mit Bescheid vom 14. Mai 2008 stellte der Bundesminister gemäß § 20 Abs. 4 des Weingesetzes 1999 fest, dass die Angabe "reich an Procyanidinen" auf dem Etikett und der Hinweis auf den "gesündesten Wein der Welt" in Werbeeinschaltungen und auf der Homepage (gemeint: Website) unzulässig seien. Aus dem Verwaltungsakt ist eine Zustellverfügung nicht ersichtlich, der Bescheid ist an den Beschwerdeführer gerichtet.Mit Bescheid vom 14. Mai 2008 stellte der Bundesminister gemäß Paragraph 20, Absatz 4, des Weingesetzes 1999 fest, dass die Angabe "reich an Procyanidinen" auf dem Etikett und der Hinweis auf den "gesündesten Wein der Welt" in Werbeeinschaltungen und auf der Homepage (gemeint: Website) unzulässig seien. Aus dem Verwaltungsakt ist eine Zustellverfügung nicht ersichtlich, der Bescheid ist an den Beschwerdeführer gerichtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. § 20 des Weingesetzes 1999 (WeinG 1999), BGBl. I Nr. 141/1999 idF BGBl. I Nr. 3/2004 lautet: 1.1. Paragraph 20, des Weingesetzes 1999 (WeinG 1999), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2004, lautet:
"Bezeichnung und Aufmachung
Bestimmungen zum Schutz vor Täuschung
§ 20. (1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht werden.Paragraph 20, (1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht werden.
1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Gesetz für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,
2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken,
3. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geografische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist,
4. zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind,
5. Phantasiebezeichnungen gebraucht werden, die
a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe zu erwecken
b) einen geografischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geografischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.
1.2. Der vierte Absatz des § 20 WeinG 1999 wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 3/2004 angefügt. Die RV 122 Blg NR 22. GP, 3 führt hiezu aus: 1.2. Der vierte Absatz des Paragraph 20, WeinG 1999 wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2004, angefügt. Die Regierungsvorlage 122 Blg NR 22. GP, 3 führt hiezu aus:
"Zu Z 8 (§ 20 Abs. 3 und 4):"Zu Ziffer 8, (Paragraph 20, Absatz 3 und 4):
Durch den Wegfall des Verbotsprinzips mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse erlangt das Irreführungsverbot eine zentrale Bedeutung. Bisher konnten nur ausdrücklich zugelassene Bezeichnungen am Weinetikett angegeben werden (Verbotsprinzip). In Zukunft ist auch "die fakultative Verwendung sonstiger Angaben, einschließlich von Informationen, die für den Verbraucher nützlich sein können" (Artikel 47 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein) zulässig.Durch den Wegfall des Verbotsprinzips mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 753 aus 2002, der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse erlangt das Irreführungsverbot eine zentrale Bedeutung. Bisher konnten nur ausdrücklich zugelassene Bezeichnungen am Weinetikett angegeben werden (Verbotsprinzip). In Zukunft ist auch "die fakultative Verwendung sonstiger Angaben, einschließlich von Informationen, die für den Verbraucher nützlich sein können" (Artikel 47 Absatz 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein) zulässig.
Dementsprechend sind die allgemeinen Bestimmungen über die Irreführung im § 20 Weingesetz um das Verbot zu erweitern, Erzeugnisse mit Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften in Verkehr zu bringen, die diese Erzeugnisse nicht besitzen. Im Sinne des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-221/00 'Europäische Kommission gegen die Republik Österreich' vom 23. Jänner 2003 und des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-77/1997, Unilever, vom 28. Jänner 1999 wird auch im § 20 Weingesetz 1999 ausdrücklich festgeschrieben, dass der Produzent oder der Vertreiber in Zweifelsfällen die Richtigkeit der auf der Etikettierung enthaltenen Tatsachenbehauptungen nachzuweisen hat. Diese Verpflichtung leitet sich auch aus der allgemeinen Grundregel des Artikel 6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 753/2002 ab, wonach die zuständigen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten von den Abfüllern, Versendern oder Importeuren den Nachweis für die Richtigkeit der zur Bezeichnung verwendeten Angaben verlangen können, die die Art, die Identität, die Qualität, die Zusammensetzung, den Ursprung oder die Herkunft des Erzeugnisses betreffen.Dementsprechend sind die allgemeinen Bestimmungen über die Irreführung im Paragraph 20, Weingesetz um das Verbot zu erweitern, Erzeugnisse mit Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften in Verkehr zu bringen, die diese Erzeugnisse nicht besitzen. Im Sinne des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-221/00 'Europäische Kommission gegen die Republik Österreich' vom 23. Jänner 2003 und des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-77/1997, Unilever, vom 28. Jänner 1999 wird auch im Paragraph 20, Weingesetz 1999 ausdrücklich festgeschrieben, dass der Produzent oder der Vertreiber in Zweifelsfällen die Richtigkeit der auf der Etikettierung enthaltenen Tatsachenbehauptungen nachzuweisen hat. Diese Verpflichtung leitet sich auch aus der allgemeinen Grundregel des Artikel 6 Absatz 2, der VO (EG) Nr. 753 aus 2002, ab, wonach die zuständigen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten von den Abfüllern, Versendern oder Importeuren den Nachweis für die Richtigkeit der zur Bezeichnung verwendeten Angaben verlangen können, die die Art, die Identität, die Qualität, die Zusammensetzung, den Ursprung oder die Herkunft des Erzeugnisses betreffen.
Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens (Bescheid) bei der Auslegung von Etikettierungsvorschriften dient der Klarstellung und Rechtssicherheit. Durch die Vorlage eines Originaletiketts ist sichergestellt, dass bloße 'Theoriefälle' nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein können."
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer sei (Mit-)Gesellschafter der W. GmbH und sei- bis Ende 2008 - handelsrechtlicher Geschäftsführer derselben gewesen. Der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft umfasse ua. den Handel mit Waren aller Art und deren Import. Die W.GmbH importiere südfranzösische Rotweine und handle mit diesen. Die Weine würden in näher bezeichneten Sorten in Verkehr gebracht. Der Beschwerdeführer selbst handle hingegen nicht mit Rotweinen und bringe solche auch sonst nicht in Erwerbsabsicht in Verkehr. Er übe keine der in § 2 Abs. 1 WeinG 1999 genannten Tätigkeiten aus, die als Inverkehrbringen iSd. WeinG 1999 gälten. Er sei auch nicht als der für die Etikettierung Verantwortliche iSd. § 20 Abs. 4 WeinG 1999 anzusehen. Die belangte Behörde habe hiezu keine Ermittlungen durchgeführt und ihm zu ihren Sachverhaltsannnahmen auch kein Parteiengehör eingeräumt, weshalb sein Beschwerdevorbringen keine unzulässige Neuerung darstelle. 2.1. Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer sei (Mit-)Gesellschafter der W. GmbH und sei- bis Ende 2008 - handelsrechtlicher Geschäftsführer derselben gewesen. Der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft umfasse ua. den Handel mit Waren aller Art und deren Import. Die W.GmbH importiere südfranzösische Rotweine und handle mit diesen. Die Weine würden in näher bezeichneten Sorten in Verkehr gebracht. Der Beschwerdeführer selbst handle hingegen nicht mit Rotweinen und bringe solche auch sonst nicht in Erwerbsabsicht in Verkehr. Er übe keine der in Paragraph 2, Absatz eins, WeinG 1999 genannten Tätigkeiten aus, die als Inverkehrbringen iSd. WeinG 1999 gälten. Er sei auch nicht als der für die Etikettierung Verantwortliche iSd. Paragraph 20, Absatz 4, WeinG 1999 anzusehen. Die belangte Behörde habe hiezu keine Ermittlungen durchgeführt und ihm zu ihren Sachverhaltsannnahmen auch kein Parteiengehör eingeräumt, weshalb sein Beschwerdevorbringen keine unzulässige Neuerung darstelle.
Bereits mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
2.2. Die belangte Behörde hat den angefochtenen, auf § 20 Abs. 4 WeinG 1999 gestützten Bescheid, als dessen Bescheidadressat ausschließlich der Beschwerdeführer angesehen werden kann, ohne Einräumung des Parteiengehörs erlassen, obwohl sich bereits auf Grundlage der oben erwähnten Niederschrift vom 21. April 2008 Hinweise dafür ergaben, dass die Weine durch die W. GmbH und nicht durch den Beschwerdeführer in Verkehr gebracht werden. 2.2. Die belangte Behörde hat den angefochtenen, auf Paragraph 20, Absatz 4, WeinG 1999 gestützten Bescheid, als dessen Bescheidadressat ausschließlich der Beschwerdeführer angesehen werden kann, ohne Einräumung des Parteiengehörs erlassen, obwohl sich bereits auf Grundlage der oben erwähnten Niederschrift vom 21. April 2008 Hinweise dafür ergaben, dass die Weine durch die W. GmbH und nicht durch den Beschwerdeführer in Verkehr gebracht werden.
Diese Unterlassung der Einräumung von Parteiengehör stellt einen relevanten Verfahrensmangel dar.
Weder aus dem Gesetzestext noch aus den oben wiedergegebenen Materialien ergibt sich, dass eine von Amts wegen getroffene Feststellung nach § 20 Abs. 4 WeinG 1999 nicht gegenüber demjenigen zu erfolgen hätte, der Wein in Verkehr zu bringen beabsichtigt. Sollte es daher zutreffen, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern die W.GmbH Weine in Verkehr bringt, so hätte der angefochtene Bescheid nicht gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen werden dürfen.Weder aus dem Gesetzestext noch aus den oben wiedergegebenen Materialien ergibt sich, dass eine von Amts wegen getroffene Feststellung nach Paragraph 20, Absatz 4, WeinG 1999 nicht gegenüber demjenigen zu erfolgen hätte, der Wein in Verkehr zu bringen beabsichtigt. Sollte es daher zutreffen, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern die W.GmbH Weine in Verkehr bringt, so hätte der angefochtene Bescheid nicht gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen werden dürfen.
2.3. Der angefochtene Bescheid war bereits aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte. 2.3. Der angefochtene Bescheid war bereits aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.
2.4. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden. 2.4. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren an Umsatzsteuer war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein weiterer Kostenersatz für Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Das Mehrbegehren an Umsatzsteuer war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein weiterer Kostenersatz für Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.
Wien, am 13. Dezember 2010
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008100284.X00Im RIS seit
30.03.2011Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011