RS Vwgh 2003/6/27 2001/04/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §75 Abs2;

Rechtssatz

Die den Nachbarn im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO 1994 (ex lege) zukommende Parteistellung bleibt im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur insoweit aufrecht, als von diesen zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden (vgl. § 42 Abs. 1 AVG).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040236.X01

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten