TE Vwgh Beschluss 2010/12/15 2010/12/0129

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BDG 1979 §207f Abs3;
BDG 1979 §207f;
BDG 1979 §225 Abs3 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §4;
BDG 1979 Anl1 Z28;
B-GlBG 1993 §11;
B-GlBG 1993 §17;
B-GlBG 1993 §20 Abs1;
  1. BDG 1979 § 207f heute
  2. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BDG 1979 § 207f gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. BDG 1979 § 207f gültig von 01.04.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  5. BDG 1979 § 207f gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  6. BDG 1979 § 207f gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  9. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. BDG 1979 § 207f gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BDG 1979 § 207f heute
  2. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BDG 1979 § 207f gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. BDG 1979 § 207f gültig von 01.04.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  5. BDG 1979 § 207f gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  6. BDG 1979 § 207f gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  9. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. BDG 1979 § 207f gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BDG 1979 § 225 heute
  2. BDG 1979 § 225 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 225 gültig von 30.12.2022 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 225 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 225 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. BDG 1979 § 225 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 225 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. BDG 1979 § 225 gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  1. BDG 1979 § 4 heute
  2. BDG 1979 § 4 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. BDG 1979 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. BDG 1979 § 4 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 4 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 4 gültig von 15.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  13. BDG 1979 § 4 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  14. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  15. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/12/0130

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerden der S N in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur 1.) vom 19. Dezember 2007, Zl. BMUKK- 611/0001-III/7/2007, betreffend Abweisung der Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Planstelle eines Landesschulinspektors und 2.) vom 20. Dezember 2007, Zl. BMUKK-5157.090764/1-III/7/07, betreffend Ernennung der mitbeteiligten Partei auf die genannte Planstelle (mitbeteiligte Partei: J T, XXXX S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den Kopien der angefochtenen Bescheide ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land X.Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land römisch zehn.

Mit Enunziation der belangten Behörde vom 13. Dezember 2006 wurde die Planstelle eines Landesschulinspektors für die allgemein bildenden Pflichtschulen im Land X (Verwendungsgruppe SI 1) zur Besetzung ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 bewarb sich die Beschwerdeführerin um diese Planstelle. In einer Sitzung des Kollegiums des Landesschulrates für X vom 27. März 2007 wurde nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens ein Dreiervorschlag erstattet, in welchem der Mitbeteiligte an erster Stelle, ein weiterer Bewerber an zweiter Stelle und die Beschwerdeführerin an dritter Stelle gereiht waren.Mit Enunziation der belangten Behörde vom 13. Dezember 2006 wurde die Planstelle eines Landesschulinspektors für die allgemein bildenden Pflichtschulen im Land römisch zehn (Verwendungsgruppe SI 1) zur Besetzung ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 bewarb sich die Beschwerdeführerin um diese Planstelle. In einer Sitzung des Kollegiums des Landesschulrates für römisch zehn vom 27. März 2007 wurde nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens ein Dreiervorschlag erstattet, in welchem der Mitbeteiligte an erster Stelle, ein weiterer Bewerber an zweiter Stelle und die Beschwerdeführerin an dritter Stelle gereiht waren.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 2007 wurde die Bewerbung der Beschwerdeführerin um die genannte Planstelle abgewiesen. Begründend wurde näher ausgeführt, die mitbeteiligte Partei sei am besten geeignet.

Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 13. Dezember 2007 wurde der mitbeteiligten Partei mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2008 die ausgeschriebene Planstelle verliehen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2007 wurde die eben genannte Entschließung der mitbeteiligten Partei intimiert.

Gegen den erst- und den zweitangefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 8. Juni 2010, B 618, 619/08-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie mit Beschluss vom 28. Juli 2010, B 618, 619/08-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem aus dem BDG 1979, insbesondere dessen § 225 iVm dem B-VG, insbesondere dessen Art. 7, 18 und 81a hervorgehenden Recht darauf, als Bestgeeignete unter den Bewerbern für eine Planstelle eines Schulaufsichtsorganes (Landesschulinspektor für die allgemein bildenden Pflichtschulen im Land X) ernannt zu werden, sowie in ihrem sich aus dem B-GlBG (insbesondere dessen § 11 ff) ergebenden Recht darauf, dass eine solche Ernennung auch dann erfolge, wenn ein männlicher Bewerber gleich geeignet sei bzw. gewesen wäre durch unrichtige Anwendung dieser Gesetze sowie die Vorschriften über die Bescheidbegründung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem aus dem BDG 1979, insbesondere dessen Paragraph 225, in Verbindung mit dem B-VG, insbesondere dessen Artikel 7, 18, und 81a hervorgehenden Recht darauf, als Bestgeeignete unter den Bewerbern für eine Planstelle eines Schulaufsichtsorganes (Landesschulinspektor für die allgemein bildenden Pflichtschulen im Land römisch zehn) ernannt zu werden, sowie in ihrem sich aus dem B-GlBG (insbesondere dessen Paragraph 11, ff) ergebenden Recht darauf, dass eine solche Ernennung auch dann erfolge, wenn ein männlicher Bewerber gleich geeignet sei bzw. gewesen wäre durch unrichtige Anwendung dieser Gesetze sowie die Vorschriften über die Bescheidbegründung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.

Zur Rechtslage:

§ 4 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 (§ 4 Abs. 1 Z. 1 idF BGBl. Nr. 389/1994, Z. 2 idF BGBl. I Nr. 87/2002, die Z. 3 und 4 in der Stammfassung, Abs. 1a idF BGBl. Nr. 389/1994, Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 127/1999 und BGBl. I Nr. 87/2002, Abs. 3 in der Stammfassung) lauten: Paragraph 4, Absatz eins, bis 3 BDG 1979 (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1994,, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, die Ziffer 3, und 4 in der Stammfassung, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1994,, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, Absatz 3, in der Stammfassung) lauten:

"§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft, 1. a) bei Verwendungen gemäß Paragraph 42 a, die österreichische Staatsbürgerschaft,

b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),

  1. 2.Ziffer 2
    die volle Handlungsfähigkeit,
  2. 3.Ziffer 3
    die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
              4.              ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
  1. (1a)Absatz eins a,Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu erbringen.
  3. (3)Absatz 3,Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt."

    Nach § 225 Abs. 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, hat der Besetzung einer freien Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.Nach Paragraph 225, Absatz 3, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 127, hat der Besetzung einer freien Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

    Ziffer 28 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Stammfassung (die Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999, Z 28.2. in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004) lautet (auszugsweise):Ziffer 28 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Stammfassung (die Überschrift in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, Ziffer 28 Punkt 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,) lautet (auszugsweise):

"28. Verwendungsgruppen SI 1, FI 1 und S 1 Ernennungserfordernisse:

28.1.

  1. a)Litera a
    Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z. 23.1 undDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 23 Punkt eins, und
  2. b)Litera b
    eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der betreffenden Schulart mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

28.2. Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle der Erfordernisse der Z 28.1 lit. a das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule." 28.2. Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 28 Punkt eins, Litera a, das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule."

Die Beschwerden sind unzulässig.

Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 8. Juni 2010 vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerden nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2004, Zlen. 2004/12/0099, 0100, mwH).Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 8. Juni 2010 vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerden nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG vorliegt vergleiche hiezu den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2004, Zlen. 2004/12/0099, 0100, mwH).

Die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin setzte deren Parteistellung im Ernennungsverfahren voraus.

Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass - auch bei Fehlen einer ausdrücklich Parteistellung zuerkennenden Bestimmung - dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom 1. Oktober 2004, Zlen. 2004/12/0099, 0100, und vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143). Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach (nur) die in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildeten, nicht gefolgt.Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass - auch bei Fehlen einer ausdrücklich Parteistellung zuerkennenden Bestimmung - dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 1. Oktober 2004, Zlen. 2004/12/0099, 0100, und vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143). Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach (nur) die in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildeten, nicht gefolgt.

§ 207f BDG 1979 (Auswahlkriterien) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 61/1997, insbesondere dessen Abs. 3 BDG 1979 - danach können die Landesschulräte durch Beschluss ihres Kollegiums nähere Bestimmungen zu (den Auswahlkriterien nach) Abs. 2 Z. 2 1 bis 3 festlegen - findet im Beschwerdefall keine Anwendung, weil der 5. Unterabschnitt betreffend die Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 207 - 207m BDG 1979) des siebenten Abschnittes "Lehrer" (§§ 201 bis 224) nur für die in § 207 Abs. 2 leg. cit. genannten leitenden Funktionen gilt, zu denen die im achten Abschnitt geregelten "Schul- und Fachinspektoren" (§§ 225 - 227 BDG 1979) jedoch nicht gehören. Im Übrigen kommt auch § 207f leg. cit. nur der Charakter einer Selbstbindungsnorm zu; dies gilt auch für die Ermächtigung nach § 207f Abs. 3 BDG 1979 (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 13. September 2007, Zl. 2007/12/0137). Für die Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- und Fachinspektors gelten daher die (allgemeinen) Ernennungserfordernisse nach § 4 BDG 1979 (siehe auch § 226 Abs. 1 BDG 1979, der ausdrücklich § 4 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. für nicht anwendbar erklärt) sowie die besonderen Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 zum BDG 1979 (hier: nach Z 28). Diese Ernennungsvoraussetzungen weisen aber keine rechtliche Verdichtung auf (vgl. dazu den die Ernennung eines Landesschulinspektors betreffenden hg. Beschluss vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190). Auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2004, Zlen. 2004/12/0099, 0100, wurde ausgesprochen, dass auch aus § 225 Abs. 3 BDG 1979 nicht die Parteistellung der Bewerber abzuleiten ist. Auch auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen. Paragraph 207 f, BDG 1979 (Auswahlkriterien) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,, insbesondere dessen Absatz 3, BDG 1979 - danach können die Landesschulräte durch Beschluss ihres Kollegiums nähere Bestimmungen zu (den Auswahlkriterien nach) Absatz 2, Ziffer 2, 1 bis 3 festlegen - findet im Beschwerdefall keine Anwendung, weil der 5. Unterabschnitt betreffend die Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (Paragraphen 207, - 207m BDG 1979) des siebenten Abschnittes "Lehrer" (Paragraphen 201, bis 224) nur für die in Paragraph 207, Absatz 2, leg. cit. genannten leitenden Funktionen gilt, zu denen die im achten Abschnitt geregelten "Schul- und Fachinspektoren" (Paragraphen 225, - 227 BDG 1979) jedoch nicht gehören. Im Übrigen kommt auch Paragraph 207 f, leg. cit. nur der Charakter einer Selbstbindungsnorm zu; dies gilt auch für die Ermächtigung nach Paragraph 207 f, Absatz 3, BDG 1979 vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 13. September 2007, Zl. 2007/12/0137). Für die Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- und Fachinspektors gelten daher die (allgemeinen) Ernennungserfordernisse nach Paragraph 4, BDG 1979 (siehe auch Paragraph 226, Absatz eins, BDG 1979, der ausdrücklich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. für nicht anwendbar erklärt) sowie die besonderen Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 zum BDG 1979 (hier: nach Ziffer 28,). Diese Ernennungsvoraussetzungen weisen aber keine rechtliche Verdichtung auf vergleiche , dazu den die Ernennung eines Landesschulinspektors betreffenden hg. Beschluss vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190). Auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2004, Zlen. 2004/12/0099, 0100, wurde ausgesprochen, dass auch aus Paragraph 225, Absatz 3, BDG 1979 nicht die Parteistellung der Bewerber abzuleiten ist. Auch auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.

Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) idF BGBl. I Nr. 65/2004 bzw. das in dessen § 11 normierte Frauenförderungsgebot deshalb nichts, weil sich auch daraus keine für einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin auf Überprüfung der Ernennung notwendige "rechtliche Verdichtung" im Sinne der obzitierten Judikatur ableiten lässt (vgl. dazu den im Wesentlichen zur vergleichbaren Bestimmung der §§ 41 und 42 des B-GBG in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999 und zu dem Frauenförderungsplan nach BGBl. II Nr. 131/1998, ergangenen hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0290).Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004, bzw. das in dessen Paragraph 11, normierte Frauenförderungsgebot deshalb nichts, weil sich auch daraus keine für einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin auf Überprüfung der Ernennung notwendige "rechtliche Verdichtung" im Sinne der obzitierten Judikatur ableiten lässt vergleiche , dazu den im Wesentlichen zur vergleichbaren Bestimmung der Paragraphen 41, und 42 des B-GBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999, und zu dem Frauenförderungsplan nach Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,, ergangenen hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0290).

Die Rechtsfolgen einer allfälligen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes sind im Beschwerdefall lediglich, dass der Bund gegenüber der Beschwerdeführerin, die sich als Landeslehrerin um die Funktion eines Schulinspektors SI 1 und damit um die Aufnahme in ein Bundesdienstverhältnis beworben hat, zur Zahlung von Schadenersatz (hier: nach § 17 iVm § 20 Abs. 1 B-GlBG) verpflichtet werden könnte (vgl. dazu allgemein den hg. Beschluss vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem B-GBG sowie weiters den hg. Beschluss vom 10. September 2009, Zl. 2009/12/0147, zum Steiermärkischen L-GBG). Keinesfalls führt aber das Diskriminierungsverbot dazu, dass der Beschwerdeführerin Parteistellung im Ernennungsverfahren zukommt.Die Rechtsfolgen einer allfälligen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes sind im Beschwerdefall lediglich, dass der Bund gegenüber der Beschwerdeführerin, die sich als Landeslehrerin um die Funktion eines Schulinspektors SI 1 und damit um die Aufnahme in ein Bundesdienstverhältnis beworben hat, zur Zahlung von Schadenersatz (hier: nach Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, B-GlBG) verpflichtet werden könnte vergleiche , dazu allgemein den hg. Beschluss vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem B-GBG sowie weiters den hg. Beschluss vom 10. September 2009, Zl. 2009/12/0147, zum Steiermärkischen L-GBG). Keinesfalls führt aber das Diskriminierungsverbot dazu, dass der Beschwerdeführerin Parteistellung im Ernennungsverfahren zukommt.

Zusammenfassend zeigt sich, dass die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Normen auch unter Einbeziehung des B-GlBG jedenfalls eine solche für die Überprüfung von Auswahlentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht aufweisen.

Ungeachtet dieser Regelungen kommt der Beschwerdeführerin als in den Dreiervorschlag aufgenommene Bewerberin im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht der Beschwerdeführerin besteht aber lediglich darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Da dies im Beschwerdefall aber geschehen ist, kann eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluss vom 30. September 1997, Zl. 96/12/0177).Ungeachtet dieser Regelungen kommt der Beschwerdeführerin als in den Dreiervorschlag aufgenommene Bewerberin im Lichte des Artikel 81 b, B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht der Beschwerdeführerin besteht aber lediglich darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Da dies im Beschwerdefall aber geschehen ist, kann eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen werden vergleiche , dazu z.B. den hg. Beschluss vom 30. September 1997, Zl. 96/12/0177).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010120129.X00

Im RIS seit

17.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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