RS Vwgh 2003/6/30 2000/02/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2003
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3;
ASVG §253a Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0229 E 13. November 1990 VwSlg 13308 A/1990 RS 9 (Hier: Der Bf übt die Funktion eines Stadtrates in einer Gemeinde aus, die keine Stadt mit eigenem Statut ist.)

Stammrechtssatz

Die Ausübung der Funktion eines Bürgermeisters ist weder den Tatbestände des § 12 Abs 3 lit a oder d AlVG zu subsumieren, noch ist sie als selbständige oder sonstige unselbständige Erwerbstätigkeit iSd § 12 Abs 1 AlVG zu werten, weil sie ihrem durch die NÖ GdO vorgezeichneten Typus nach nicht die Schaffung von Einkünften in Geldform oder Güterform bezweckt. Daß Bezüge von politischen Organen nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit gewertet werden, ergibt sich auch aus der Einfügung des zweiten Satzes in § 253 a Abs 2 ASVG durch die 44te Novelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020234.X02

Im RIS seit

29.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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