TE Vwgh Erkenntnis 2010/12/15 2008/19/0600

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Index

E3R E19103000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32003R0343 Dublin-II Art16 Abs1 litC;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §10 Abs4;
AsylG 2005 §5 Abs1;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des B, vertreten durch LEXACTA Tröthandl Rupprecht Schenz Haider Rechtsanwälte OEG in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Dezember 2007, Zl. 316.275- 1/2E-VIII/23/07, betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des B, vertreten durch LEXACTA Tröthandl Rupprecht Schenz Haider Rechtsanwälte OEG in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Dezember 2007, Zl. 316.275- 1/2E-VIII/23/07, betreffend Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der (minderjährige) Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste - unbestritten - über Polen in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein und gelangte in der Folge in Begleitung seiner (volljährigen) Schwester, deren minderjähriger Tochter und eines (volljährigen) Bruders im Oktober 2007 in das Bundesgebiet, wo er um internationalen Schutz ansuchte.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, erklärte für seine Prüfung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. C Dublin-Verordnung Polen für zuständig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, erklärte für seine Prüfung gemäß Artikel 16, Absatz eins, lit. C Dublin-Verordnung Polen für zuständig und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde rügt unter anderem, die belangte Behörde habe sich mit der Frage des Eingriffs in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens nicht ausreichend auseinandergesetzt, und zeigt damit einen relevanten Verfahrensmangel auf:Die Beschwerde rügt unter anderem, die belangte Behörde habe sich mit der Frage des Eingriffs in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens nicht ausreichend auseinandergesetzt, und zeigt damit einen relevanten Verfahrensmangel auf:

Die belangte Behörde beschäftigte sich im angefochtenen Bescheid zwar mit der Frage des Familienlebens des Beschwerdeführers zu einer schon zuvor in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannten (anderen) Schwester und verneinte - mit näherer Begründung - eine "derart intensive Beziehung ..., dass im Falle einer Ausweisung nach Polen von einer unzulässigen Beeinträchtigung der in Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte gesprochen werden" könne.Die belangte Behörde beschäftigte sich im angefochtenen Bescheid zwar mit der Frage des Familienlebens des Beschwerdeführers zu einer schon zuvor in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannten (anderen) Schwester und verneinte - mit näherer Begründung - eine "derart intensive Beziehung ..., dass im Falle einer Ausweisung nach Polen von einer unzulässigen Beeinträchtigung der in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte gesprochen werden" könne.

In Bezug auf seine familiären Kontakte zu anderen Familienangehörigen führte die belangte Behörde lediglich aus, es lägen keine Hinweise für die Unzulässigkeit der Ausweisung (unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK) vor, weil der Beschwerdeführer abgesehen von seinem (nicht asylberechtigten) Bruder und seiner Cousine über keine dauernd aufenthaltsberechtigten Verwandten verfüge.In Bezug auf seine familiären Kontakte zu anderen Familienangehörigen führte die belangte Behörde lediglich aus, es lägen keine Hinweise für die Unzulässigkeit der Ausweisung (unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK) vor, weil der Beschwerdeführer abgesehen von seinem (nicht asylberechtigten) Bruder und seiner Cousine über keine dauernd aufenthaltsberechtigten Verwandten verfüge.

Unberücksichtigt blieb bei diesen Überlegungen die volljährige Schwester des Beschwerdeführers, die ihn (gemeinsam mit ihrer Tochter und einem Bruder) nach Österreich gebracht hatte, die er im Asylverfahren als "Vertrauensperson" beigezogen hatte und bei der er - nach eigenen Angaben - leben wollte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von dieser Schwester einen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben darstellen würde.Unberücksichtigt blieb bei diesen Überlegungen die volljährige Schwester des Beschwerdeführers, die ihn (gemeinsam mit ihrer Tochter und einem Bruder) nach Österreich gebracht hatte, die er im Asylverfahren als "Vertrauensperson" beigezogen hatte und bei der er - nach eigenen Angaben - leben wollte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von dieser Schwester einen unzulässigen Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben darstellen würde.

Dabei ist auch zu beachten, dass der in der Asylangelegenheit dieser Schwester ergangene Bescheid der belangten Behörde, mit der diese - wie der Beschwerdeführer - zuständigkeitshalber nach Polen ausgewiesen worden war, mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/19/1210, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden ist. Demnach kann eine (mögliche) Verletzung von Art. 8 EMKR nicht schon deshalb verneint werden, weil feststeht, dass auch die Schwester des Beschwerdeführers diesen nach Polen begleiten wird.Dabei ist auch zu beachten, dass der in der Asylangelegenheit dieser Schwester ergangene Bescheid der belangten Behörde, mit der diese - wie der Beschwerdeführer - zuständigkeitshalber nach Polen ausgewiesen worden war, mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/19/1210, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden ist. Demnach kann eine (mögliche) Verletzung von Artikel 8, EMKR nicht schon deshalb verneint werden, weil feststeht, dass auch die Schwester des Beschwerdeführers diesen nach Polen begleiten wird.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 15. Dezember 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008190600.X00

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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