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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache 1. der Mag. A E und 2. des Dr. M E, beide in W-V, beide vertreten durch Marschall & Heinz, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1. Oktober 2010, Zl. 15-ALL-1520/2010, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz VwGG sind die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde, das sich mit dem auf der der Beschwerde beigelegten Bescheidkopie angebrachten Datumsstempel der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer deckt, wurde den Beschwerdeführern der angefochtene Bescheid am 6. Oktober 2010 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG endete daher am 17. November 2010. Dieses Datum findet sich auch in einem handschriftlichen Fristvermerk auf dem Eingangsstempel auf der der Beschwerde beigelegten Bescheidkopie.Nach dem Vorbringen in der Beschwerde, das sich mit dem auf der der Beschwerde beigelegten Bescheidkopie angebrachten Datumsstempel der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer deckt, wurde den Beschwerdeführern der angefochtene Bescheid am 6. Oktober 2010 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG endete daher am 17. November 2010. Dieses Datum findet sich auch in einem handschriftlichen Fristvermerk auf dem Eingangsstempel auf der der Beschwerde beigelegten Bescheidkopie.
Die gegenständliche Beschwerde wurde an das "Amt der Kärntner Landesregierung" adressiert und langte dort nach Ausweis des Eingangsstempels der Abteilung 15 am 15. November 2010 ein. Mit Telefax vom 18. November 2010 wurde die Beschwerde durch das Amt der Kärntner Landesregierung schließlich an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt; die Beschwerde langte daher erst am 18. November 2010 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Die Zeit zwischen Postaufgabe an die unzuständige Stelle und Weiterleitung an die zuständige Stelle (den Verwaltungsgerichtshof) ist in die Beschwerdefrist einzurechnen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. Mai 2003, 2003/15/0020, mwN), und, wenn sich die unzuständige Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Stelle nicht der Post bedient, besteht auch ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf von der unzuständigen an die zuständige Behörde nicht (vgl. etwa hg. Beschluss vom 19. Juni 2001, 2001/01/0180 und 0245, mwN). Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (vgl. den hg. Beschluss vom 30. April 1992, 92/02/0147).Die Zeit zwischen Postaufgabe an die unzuständige Stelle und Weiterleitung an die zuständige Stelle (den Verwaltungsgerichtshof) ist in die Beschwerdefrist einzurechnen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 8. Mai 2003, 2003/15/0020, mwN), und, wenn sich die unzuständige Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Stelle nicht der Post bedient, besteht auch ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf von der unzuständigen an die zuständige Behörde nicht vergleiche etwa hg. Beschluss vom 19. Juni 2001, 2001/01/0180 und 0245, mwN). Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt vergleiche den hg. Beschluss vom 30. April 1992, 92/02/0147).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde zwar noch innerhalb offener Frist (zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) bei der unzuständigen letztinstanzlichen Behörde eingebracht. Diese Behörde leitete die Beschwerde (erst) am 18. November 2010 und auch nicht per Post sondern per Telefax an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Die erst an diesem Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde war daher als verspätet eingebracht anzusehen.
Sie war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Sie war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2010
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010070221.X00Im RIS seit
15.03.2011Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011