TE Vwgh Erkenntnis 2010/12/16 2009/16/0091

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Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §115;
BAO §246 Abs1;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §85;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. BAO § 246 heute
  2. BAO § 246 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 246 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 246 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Dipl. Ing. G in H, vertreten durch Dr. Elisabeth Geymüller, Rechtsanwalt in 3506 Krems-Hollenburg, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 1. Dezember 2006, Zl. RV/1367-W/06, betreffend Gewährung von Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe hinsichtlich ihres (gemeinsamen) Sohnes M.

Mit einem ausschließlich an die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichteten Bescheid vom 13. April 2006 wies das Finanzamt diesen Antrag vom 28. Februar 2006 auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Oktober 2005 für das Kind M ab.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 erhob die Ehefrau des Beschwerdeführers nunmehr im Namen des Beschwerdeführers (unter Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht) Berufung gegen den Bescheid vom 13. April 2006.

Mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Sohn des Beschwerdeführers habe die vorgesehene Dauer für den ersten Studienabschnitt des Studiums der Kunstgeschichte überschritten. Dass der Sohn während dieses ersten Studienabschnittes das Studium der Betriebswirtschaft an einer ausländischen Hochschule begonnen und auch abgeschlossen habe, sei im Beschwerdefall unbeachtlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf Gewährung der Familienbeihilfe über das Erststudium hinausgehend, - betreffend seinen Sohn M, - verletzt".

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 11. November 2010 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien mit, dass er auf Grund der Aktenlage vorläufig davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht Partei des erstinstanzlichen Verfahrens war.

Mit Schreiben vom 24. November 2010 und vom 25. November 2010 bestätigten die Parteien die Richtigkeit des ihnen mitgeteilten Sachverhalts.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.Gemäß Paragraph 246, Absatz eins, BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Wird eine Berufung von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 2001/16/0253).Wird eine Berufung von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO zurückzuweisen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 2001/16/0253).

Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, ist die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009 , Zl. 2008/15/0252).Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, ist die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009 , Zl. 2008/15/0252).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Parteienvertreter, der eine Berufung gegen einen Bescheid einbringt, dies im Namen jener Person tut, die zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Wenn der Parteienvertreter zweifelsfrei namens einer nicht legitimierten Person tätig wird, erübrigt sich eine Klarstellung und die Berufung ist ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1990, Zl. 86/13/0175).Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Parteienvertreter, der eine Berufung gegen einen Bescheid einbringt, dies im Namen jener Person tut, die zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Wenn der Parteienvertreter zweifelsfrei namens einer nicht legitimierten Person tätig wird, erübrigt sich eine Klarstellung und die Berufung ist ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. März 1990, Zl. 86/13/0175).

Im Beschwerdefall wurde die Berufung eindeutig von der Ehefrau des Beschwerdeführers in dessen Namen und als dessen Rechtsvertreterin und nicht im eigenen Namen eingebracht. Da der erstinstanzliche Bescheid jedoch ausschließlich an die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtet war, stand dem Beschwerdeführer kein Recht auf Erhebung der Berufung gegen diesen Bescheid zu. Die belangte Behörde hätte somit die im Namen des Beschwerdeführers erhobene Berufung mangels Berechtigung zu deren Erhebung zurückweisen müssen.

Indem die belangte Behörde über diese Berufung in der Sache entschied und damit eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, Zl. 2001/13/0279, VwSlg. 8.085/F).Indem die belangte Behörde über diese Berufung in der Sache entschied und damit eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, Zl. 2001/13/0279, VwSlg. 8.085/F).

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 16. Dezember 2010

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160091.X00

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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