RS Vwgh 2003/7/1 2002/13/0143

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Veröffentlicht am 01.07.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

EntgRV 1979 §8;
EntgRV 1986 §8;
EStG 1988 §107 Abs1;
EStG 1988 §107 Abs3 litb;
WGG 1979 §14 Abs2;
WGG 1979 §14d;

Rechtssatz

Nicht bereits die Einhebung einer Erhaltungsrückstellung gemäß § 8 Entgeltsrichtlinienverordnung 1979, BGBl. Nr. 522/1979 (und nachfolgend gemäß der Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, BGBl. Nr. 311/1986), sondern nur eine darüber hinausgehende Erhöhung des Hauptmietzinses auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nach § 14 Abs. 2 WGG oder eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages sind nach § 14d WGG Erhöhungen des Hauptmietzinses, die zur Erlangung einer Mietzinsbeihilfe berechtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002130143.X02

Im RIS seit

24.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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