TE Vwgh Erkenntnis 2010/12/16 2008/15/0232

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Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §34 Abs6;
EStG 1988 Außergewöhnliche Belastungen 1996/303 §5 Abs3;
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Klagenfurt in 9020 Klagenfurt, Kempfstraße 2 und 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 18. Juni 2008, RV/0548-K/06, betreffend Einkommensteuer 2004 (mitbeteiligte Partei: F N in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Mitbeteiligte machte in der Einkommensteuererklärung 2004 als außergewöhnliche Belastung Ausgaben für eine Behindertenwerkstätte, in der seine zu 100% behinderte minderjährige Tochter tätig war, geltend. Er hat für die Tochter im gesamten Kalenderjahr 2004 erhöhte Familienbeihilfe und pflegebedingte Geldleistungen bezogen.

Gegen den Einkommensteuerbescheid, in welchem das Finanzamt keine außergewöhnliche Belastung anerkannte, brachte der Mitbeteiligte Berufung ein.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, die in Rede stehenden Zahlungen seien gemäß § 5 Abs. 3 iVm Abs. 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 91/1998 und BGBl. II Nr. 416/2001 (im Folgenden: VO), nur nach Abzug der Summe der pflegebedingten Geldleistungen zu berücksichtigen. Da das gewährte Pflegegeld die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Zahlungen übersteige, könnten diese keine Berücksichtigung finden.Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, die in Rede stehenden Zahlungen seien gemäß Paragraph 5, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, (im Folgenden: VO), nur nach Abzug der Summe der pflegebedingten Geldleistungen zu berücksichtigen. Da das gewährte Pflegegeld die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Zahlungen übersteige, könnten diese keine Berücksichtigung finden.

Der Mitbeteiligte beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. Die Tochter des Mitbeteiligten werde im Rahmen der Behindertenhilfe nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz finanziell gefördert. Nach dem Kärntner Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 76/1993, werde vom Land Kärnten ab 1. März 2003 eine pflegebezogene Geldleistung nach Pflegestufe 7 (1.471,50 EUR) gewährt. Diese sei jedoch nur im Monat August ungekürzt angewiesen worden. Ansonsten sei als Kostenbeitrag für die Behindertenhilfe - von der Zahlung für August abgesehen - monatlich der Betrag von 735,70 EUR einbehalten worden. Die übrigen 50 % des Pflegegeldes der Stufe 7 (735,80 EUR) seien an die Anspruchsberechtigten (unterhaltspflichtige Angehörige) angewiesen worden.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. Die Tochter des Mitbeteiligten werde im Rahmen der Behindertenhilfe nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz finanziell gefördert. Nach dem Kärntner Pflegegeldgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1993,, werde vom Land Kärnten ab 1. März 2003 eine pflegebezogene Geldleistung nach Pflegestufe 7 (1.471,50 EUR) gewährt. Diese sei jedoch nur im Monat August ungekürzt angewiesen worden. Ansonsten sei als Kostenbeitrag für die Behindertenhilfe - von der Zahlung für August abgesehen - monatlich der Betrag von 735,70 EUR einbehalten worden. Die übrigen 50 % des Pflegegeldes der Stufe 7 (735,80 EUR) seien an die Anspruchsberechtigten (unterhaltspflichtige Angehörige) angewiesen worden.

Der Mitbeteiligte habe im Streitjahr 2004 für den Besuch einer Behindertenwerkstätte (Tagesstätte Völkermarkt) einen Kostenbeitrag von 2.200 EUR (monatlich 200 EUR, August beitragsfrei) zu leisten gehabt.

Unstrittig sei, dass als Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte (§ 5 Abs. 3 der VO) auch Kostenbeiträge an das Land für den Besuch einer Behindertenschule oder einer Behindertenwerkstätte auf Grund landesgesetzlicher Regelungen gelten.Unstrittig sei, dass als Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte (Paragraph 5, Absatz 3, der VO) auch Kostenbeiträge an das Land für den Besuch einer Behindertenschule oder einer Behindertenwerkstätte auf Grund landesgesetzlicher Regelungen gelten.

§ 5 Abs 3 der VO laute: Paragraph 5, Absatz 3, der VO laute:

"Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind auch Aufwendungen gemäß § 4 sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.""Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Absatz eins, sind auch Aufwendungen gemäß Paragraph 4, sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen."

Nach Ansicht der belangten Behörde habe der Verordnungsgeber in der Bestimmung des § 5 Abs. 3 der VO die Anordnung getroffen, dass er "zusätzlich" zum gegebenenfalls verminderten Pauschbetrag nach Abs. 1 auch Entgelte für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß ohne Anrechnung einer pflegebedingten Geldleistung unter dem Titel Mehraufwendungen für behinderte Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen werde, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen wolle.Nach Ansicht der belangten Behörde habe der Verordnungsgeber in der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, der VO die Anordnung getroffen, dass er "zusätzlich" zum gegebenenfalls verminderten Pauschbetrag nach Absatz eins, auch Entgelte für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß ohne Anrechnung einer pflegebedingten Geldleistung unter dem Titel Mehraufwendungen für behinderte Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen werde, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen wolle.

Somit sei auf den vom Mitbeteiligten nachgewiesenen Kostenbeitrag an das Land Kärnten, den er wegen des Besuches einer Behindertenwerkstätte durch seine behinderte Tochter zu leisten gehabt habe, eine für die Tochter bezogene pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld) nicht anzurechnen.

Dieses Entgelt für den Behindertenwerkstättenbesuch sei sohin ungekürzt um das Pflegegeld und auch ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs. 6 EStG 1988 iVm § 5 Abs. 3 der VO zu berücksichtigen.Dieses Entgelt für den Behindertenwerkstättenbesuch sei sohin ungekürzt um das Pflegegeld und auch ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung iSd Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, der VO zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid hat das Finanzamt Beschwerde erhoben. Das Finanzamt bringt vor, die in Rede stehenden Zahlungen des Mitbeteiligten seien unstrittig solche iSd § 5 Abs. 3 der VO. Nach § 1 Abs. 3 der VO seien aber nur Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 der VO nicht um pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld) zu kürzen. Bei Zahlungen iSd § 5 Abs. 3 der VO sei hingegen ein Abzug vorzunehmen.Gegen diesen Bescheid hat das Finanzamt Beschwerde erhoben. Das Finanzamt bringt vor, die in Rede stehenden Zahlungen des Mitbeteiligten seien unstrittig solche iSd Paragraph 5, Absatz 3, der VO. Nach Paragraph eins, Absatz 3, der VO seien aber nur Mehraufwendungen gemäß Paragraphen 2 bis 4 der VO nicht um pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld) zu kürzen. Bei Zahlungen iSd Paragraph 5, Absatz 3, der VO sei hingegen ein Abzug vorzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. Februar 2010, 2009/15/0026, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, in Bezug auf § 5 der VO ausgesprochen:Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. Februar 2010, 2009/15/0026, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, in Bezug auf Paragraph 5, der VO ausgesprochen:

"Aus § 5 Abs 1 und 3 der Verordnung ergibt sich die Regelung, dass die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zwar vom Pauschbetrag nach § 5 Abs 1 in Abzug zu bringen ist, nicht aber vom 'Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte' und auch nicht von jenen Aufwendungen, für deren Erfassung sich § 5 Abs 3 der Verordnung der Technik der Bezugnahme auf § 4 der Verordnung ('Aufwendungen gemäß § 4') bedient.""Aus Paragraph 5, Absatz eins und 3 der Verordnung ergibt sich die Regelung, dass die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zwar vom Pauschbetrag nach Paragraph 5, Absatz eins, in Abzug zu bringen ist, nicht aber vom 'Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte' und auch nicht von jenen Aufwendungen, für deren Erfassung sich Paragraph 5, Absatz 3, der Verordnung der Technik der Bezugnahme auf Paragraph 4, der Verordnung ('Aufwendungen gemäß Paragraph 4 ',) bedient."

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, das Entgelt für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte sei nicht um bezogene pflegebedingte Geldleistungen zu kürzen, ist sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2007/15/0309).Die Rechtsansicht der belangten Behörde, das Entgelt für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte sei nicht um bezogene pflegebedingte Geldleistungen zu kürzen, ist sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2007/15/0309).

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008150232.X00

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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