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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §185;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des E S in O, vertreten durch die wirtschaftsberater Freyenschlag-Ganner-Halbmayr-Mitterer SteuerberatungsgmbH in 4020 Linz, Pillweinstraße 30, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 24. August 2007, Zl. RV/0322- W/06, betreffend Einkommensteuer 2002, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 ab. Sie folgte dabei der Ansicht des Finanzamtes, dass die vom Beschwerdeführer bezogenen Einkünfte aus der Tätigkeit als Obmann einer Bank in Höhe von 7.650,74 EUR den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 zuzuordnen seien.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 ab. Sie folgte dabei der Ansicht des Finanzamtes, dass die vom Beschwerdeführer bezogenen Einkünfte aus der Tätigkeit als Obmann einer Bank in Höhe von 7.650,74 EUR den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 zuzuordnen seien.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Veranlagung der Einkünfte aus der Obmannstätigkeit als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 verletzt.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Veranlagung der Einkünfte aus der Obmannstätigkeit als sonstige Einkünfte gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 verletzt.
Aus Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ergibt sich, dass nur ein Bescheid, der den Beschwerdeführer in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Diese Rechtsverletzung vermag lediglich der die Rechte des Beschwerdeführers gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, zu bewirken. Nur wenn der Spruch Rechte des Beschwerdeführers verletzt, kann dies zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003, 2003/14/0068, vom 19. Februar 1992, 91/14/0228 und vom 16. März 1989, 89/14/0041).Aus Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ergibt sich, dass nur ein Bescheid, der den Beschwerdeführer in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Diese Rechtsverletzung vermag lediglich der die Rechte des Beschwerdeführers gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, zu bewirken. Nur wenn der Spruch Rechte des Beschwerdeführers verletzt, kann dies zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003, 2003/14/0068, vom 19. Februar 1992, 91/14/0228 und vom 16. März 1989, 89/14/0041).
Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Kein Spruchbestandteil, sondern ein Begründungselement des Einkommensteuerbescheides ist die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges unter eine bestimmte Einkunftsart. Da die Einreihung eines bestimmten Gewinnes unter eine bestimmte Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid - im Gegensatz zum Feststellungsbescheid - nicht zum Spruch, sondern nur zur Begründung des Bescheides gehört, kann von dieser Einreihung auch keine bindende Rechtskraftwirkung ausgehen. Durch eine allenfalls unrichtige Qualifikation bestimmter Einkünfte in einem Bescheid wird ein Abgabepflichtiger daher in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. November 2007, 2006/14/0057, vom 24. März 2004, 98/14/0179, vom 4. Juni 2003, 2001/13/0300 und vom 9. April 1997, 95/13/0145).Gemäß Paragraph 198, Absatz 2, BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Kein Spruchbestandteil, sondern ein Begründungselement des Einkommensteuerbescheides ist die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges unter eine bestimmte Einkunftsart. Da die Einreihung eines bestimmten Gewinnes unter eine bestimmte Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid - im Gegensatz zum Feststellungsbescheid - nicht zum Spruch, sondern nur zur Begründung des Bescheides gehört, kann von dieser Einreihung auch keine bindende Rechtskraftwirkung ausgehen. Durch eine allenfalls unrichtige Qualifikation bestimmter Einkünfte in einem Bescheid wird ein Abgabepflichtiger daher in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 28. November 2007, 2006/14/0057, vom 24. März 2004, 98/14/0179, vom 4. Juni 2003, 2001/13/0300 und vom 9. April 1997, 95/13/0145).
Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass die Einkommensteuer oder deren Bemessungsgrundlage (Einkommen) bei anderer Qualifikation der Einkünfte eine Änderung erfahren hätte. Derartiges ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in seinen Rechten verletzt worden sein konnte. Es mangelt ihm insoweit an der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in seinen Rechten verletzt worden sein konnte. Es mangelt ihm insoweit an der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde war demnach gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in einem nach Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 16. Dezember 2010
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150257.X00Im RIS seit
09.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.06.2011