TE Vwgh Erkenntnis 2010/12/16 2007/15/0204

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Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §10 Abs9;
EStG 1988 §12;
EStG 1988 §30;
EStG 1988 §37;
  1. EStG 1988 § 10 heute
  2. EStG 1988 § 10 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 10 gültig von 30.07.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  4. EStG 1988 § 10 gültig von 23.12.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 10 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 10 gültig von 15.02.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  7. EStG 1988 § 10 gültig von 15.08.2015 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. EStG 1988 § 10 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 10 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  11. EStG 1988 § 10 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  12. EStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. EStG 1988 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  14. EStG 1988 § 10 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  15. EStG 1988 § 10 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  16. EStG 1988 § 10 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  17. EStG 1988 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. EStG 1988 § 10 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. EStG 1988 § 10 gültig von 27.08.1994 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  20. EStG 1988 § 10 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  21. EStG 1988 § 10 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  22. EStG 1988 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 12 heute
  2. EStG 1988 § 12 gültig ab 25.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  3. EStG 1988 § 12 gültig von 14.01.2015 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. EStG 1988 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  6. EStG 1988 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. EStG 1988 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 12 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  9. EStG 1988 § 12 gültig von 01.01.2004 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. EStG 1988 § 12 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2003
  11. EStG 1988 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  12. EStG 1988 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. EStG 1988 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  14. EStG 1988 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 26.08.1994
  1. EStG 1988 § 30 heute
  2. EStG 1988 § 30 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 30 gültig von 24.12.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 30 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 30 gültig von 01.09.2023 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 30 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  7. EStG 1988 § 30 gültig von 01.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  9. EStG 1988 § 30 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  10. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  11. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 30 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  13. EStG 1988 § 30 gültig von 30.12.2014 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  14. EStG 1988 § 30 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 30 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  16. EStG 1988 § 30 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  17. EStG 1988 § 30 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  19. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2006 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  20. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2001 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. EStG 1988 § 30 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  22. EStG 1988 § 30 gültig von 28.04.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2000
  23. EStG 1988 § 30 gültig von 15.07.1999 bis 27.04.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  24. EStG 1988 § 30 gültig von 01.12.1993 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  25. EStG 1988 § 30 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 37 heute
  2. EStG 1988 § 37 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 37 gültig von 22.07.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 37 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 37 gültig von 25.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  6. EStG 1988 § 37 gültig von 30.12.2014 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  7. EStG 1988 § 37 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. EStG 1988 § 37 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  10. EStG 1988 § 37 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  11. EStG 1988 § 37 gültig von 08.05.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  12. EStG 1988 § 37 gültig von 03.08.2006 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  13. EStG 1988 § 37 gültig von 27.06.2006 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  14. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. EStG 1988 § 37 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  17. EStG 1988 § 37 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 37 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 37 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  20. EStG 1988 § 37 gültig von 06.01.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  21. EStG 1988 § 37 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  22. EStG 1988 § 37 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  23. EStG 1988 § 37 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  24. EStG 1988 § 37 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  25. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  26. EStG 1988 § 37 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. EStG 1988 § 37 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  28. EStG 1988 § 37 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  29. EStG 1988 § 37 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der T GmbH in W, vertreten durch die Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH & Co KG in 6020 Innsbruck, Rennweg 18, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 26. Juni 2007, Zl. RV/0154-I/04, betreffend

u. a. Körperschaftsteuer 1999 bis 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH ist als Frächterin im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig.

In den Streitjahren 1999 bis 2002 veräußerte sie Lastkraftwagen, für welche die gesetzliche Behaltefrist von vier Wirtschaftsjahren bei Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages noch nicht abgelaufen war. Da die Veräußerungen nach Ansicht der Beschwerdeführerin infolge eines behördlichen Eingriffes erfolgten, beließ sie die Auflösung der entsprechenden Investitionsfreibeträge gemäß § 10 Abs. 9 letzter Satz EStG 1988 steuerfrei.In den Streitjahren 1999 bis 2002 veräußerte sie Lastkraftwagen, für welche die gesetzliche Behaltefrist von vier Wirtschaftsjahren bei Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages noch nicht abgelaufen war. Da die Veräußerungen nach Ansicht der Beschwerdeführerin infolge eines behördlichen Eingriffes erfolgten, beließ sie die Auflösung der entsprechenden Investitionsfreibeträge gemäß Paragraph 10, Absatz 9, letzter Satz EStG 1988 steuerfrei.

Im Rahmen einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung teilte der Prüfer diese Ansicht nicht. Der für die "ausgeschiedenen Zugmaschinen" gebildete Investitionsfreibetrag (IFB) sei gewinnerhöhend aufzulösen, weil die streitgegenständlichen Lkw nach nur zwei Jahren wieder verkauft worden seien. Von der vierjährigen Behaltefrist bei Zugmaschinen könne nur dann abgesehen und ein "behördlicher Eingriff" angenommen werden, wenn die außerhalb des normalen Investitionsrhythmus angeschafften Neufahrzeuge um mindestens drei Ökopunkte weniger als die Altfahrzeuge verbrauchen würden. Im vorliegenden Fall betrage diese Differenz jedoch nur zwischen null und zwei Ökopunkten.

Diesen und anderen nicht streitgegenständlichen Feststellungen folgend erließ das Finanzamt - nach Wiederaufnahme der Verfahren - neue Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 sowie den Prüfungsfeststellungen entsprechende Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002.

In der dagegen erhobenen Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin - soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung - gegen die "von dem acht Jahre alten Erlass aus 1993" geforderte starre Absenkung um drei Ökopunkte mit der Begründung, dass "der Erlass" (gemeint offenbar der "Durchführungserlass des BMF vom 23. Dezember 1993, Z 14 0205/1-IV/14/93", AÖF Nr. 75/1994) in Verkennung der technischen Gegebenheiten nicht die Ausgangsbasis der Reduktion berücksichtige. Die wörtliche Interpretation des Erlasses könne nur für die zeitlich unmittelbar benachbarten Veranlagungsjahre 1993 und 1994 gelten, während für die anschließenden Jahre ein behördlicher Eingriff dann anzunehmen sei, wenn die Neufahrzeuge zumindest um 18,75% (3 Punkte von 16 Punkten) weniger Ökopunkte verbrauchen würden als die Altfahrzeuge.In der dagegen erhobenen Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin - soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung - gegen die "von dem acht Jahre alten Erlass aus 1993" geforderte starre Absenkung um drei Ökopunkte mit der Begründung, dass "der Erlass" (gemeint offenbar der "Durchführungserlass des BMF vom 23. Dezember 1993, Ziffer 14, 0205/1-IV/14/93", AÖF Nr. 75 aus 1994,) in Verkennung der technischen Gegebenheiten nicht die Ausgangsbasis der Reduktion berücksichtige. Die wörtliche Interpretation des Erlasses könne nur für die zeitlich unmittelbar benachbarten Veranlagungsjahre 1993 und 1994 gelten, während für die anschließenden Jahre ein behördlicher Eingriff dann anzunehmen sei, wenn die Neufahrzeuge zumindest um 18,75% (3 Punkte von 16 Punkten) weniger Ökopunkte verbrauchen würden als die Altfahrzeuge.

Da die Ersatzanschaffungen in den Jahren 2000 und 2001 durchwegs einen Ökopunktebedarf von 5 gehabt hätten, während die ausgeschiedenen Altfahrzeuge einen solchen von 7 aufgewiesen hätten, habe die erreichte Reduktion 28,57% betragen. Das sei jedenfalls mehr als "die geforderten 18,75%", weshalb "die drei Bedingungen" für die Annahme eines behördlichen Eingriffs - bei richtiger Interpretation des Erlasses - erfüllt seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof einzig strittigen Punkt ab. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:

Der Erlass des BMF im Zusammenhang mit dem Abschluss des Transitabkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sei für die belangte Behörde nicht bindend, sodass auch für eine Interpretation des gegenständlichen Erlasses kein Grund bestünde.

Infolge des Inkrafttretens des Transitabkommens seien den Frächtern im Jahr 1995 nur mehr 71,7% der bisherigen Ökopunkte zur Verfügung gestanden, sodass bei gleicher Anzahl der Fahrten statt bisher 16 nur mehr 11 Ökopunkte (jeweils gerundet) hätten verbraucht werden dürfen. Diese massive Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verwendbarkeit von Fahrzeugen sei von der Verwaltung zum Anlass genommen worden, von einer gewinnerhöhenden Auflösung des IFB Abstand zu nehmen, sofern ein Fahrzeug angeschafft worden sei, das zumindest drei Ökopunkte weniger aufgewiesen habe als das veräußerte Fahrzeug. Demgegenüber sei die Reduktion der Kontingente in den Folgejahren aus Art. 9 des Abkommens bekannt gewesen und habe in den Folgejahren nur mehr jeweils einen Bruchteil der ursprünglichen Beschränkung betragen. Unter der Voraussetzung einer gleichen Anzahl von Fahrten hätten statt bisher 8,20 Ökopunkten (1999) nur mehr 7,87 Ökopunkte (2000) bzw. 7,66 Ökopunkte (2001) verbraucht werden dürfen. Zwar treffe es zu, dass mit der Verknappung der Ökopunkte und der Prämisse einer jährlich gleich bleibenden Anzahl an Fahrten ein Druck vorhanden gewesen sei, möglichst schadstoffarme Fahrzeuge anzuschaffen. Da jedoch die Reduktion der Kontingente bis zum Auslaufen des Abkommens (Ende 2003) vorhersehbar gewesen sei, könne in der sukzessiven Absenkung der Ökopunkte in den Streitjahren kein behördlicher Eingriff im Sinne des § 10 Abs. 9 EStG 1988 erblickt werden.Infolge des Inkrafttretens des Transitabkommens seien den Frächtern im Jahr 1995 nur mehr 71,7% der bisherigen Ökopunkte zur Verfügung gestanden, sodass bei gleicher Anzahl der Fahrten statt bisher 16 nur mehr 11 Ökopunkte (jeweils gerundet) hätten verbraucht werden dürfen. Diese massive Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verwendbarkeit von Fahrzeugen sei von der Verwaltung zum Anlass genommen worden, von einer gewinnerhöhenden Auflösung des IFB Abstand zu nehmen, sofern ein Fahrzeug angeschafft worden sei, das zumindest drei Ökopunkte weniger aufgewiesen habe als das veräußerte Fahrzeug. Demgegenüber sei die Reduktion der Kontingente in den Folgejahren aus Artikel 9, des Abkommens bekannt gewesen und habe in den Folgejahren nur mehr jeweils einen Bruchteil der ursprünglichen Beschränkung betragen. Unter der Voraussetzung einer gleichen Anzahl von Fahrten hätten statt bisher 8,20 Ökopunkten (1999) nur mehr 7,87 Ökopunkte (2000) bzw. 7,66 Ökopunkte (2001) verbraucht werden dürfen. Zwar treffe es zu, dass mit der Verknappung der Ökopunkte und der Prämisse einer jährlich gleich bleibenden Anzahl an Fahrten ein Druck vorhanden gewesen sei, möglichst schadstoffarme Fahrzeuge anzuschaffen. Da jedoch die Reduktion der Kontingente bis zum Auslaufen des Abkommens (Ende 2003) vorhersehbar gewesen sei, könne in der sukzessiven Absenkung der Ökopunkte in den Streitjahren kein behördlicher Eingriff im Sinne des Paragraph 10, Absatz 9, EStG 1988 erblickt werden.

Die weitere Verwendung der Altfahrzeuge wäre möglich gewesen und hätte nur zur Konsequenz gehabt, dass die Altfahrzeuge - zufolge des höheren Punkteverbrauches - nicht im selben Maße ökonomisch hätten eingesetzt werden können wie Neufahrzeuge. Das Finanzamt habe den IFB daher zu Recht gewinnerhöhend aufgelöst.

Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem "Recht auf Steuerfreiheit des wegen Ausscheidens von Wirtschaftsgütern infolge behördlichen Eingriffes aufzulösenden Investitionsfreibetrages (§ 10 Abs. 9 letzter Satz EStG in der Fassung der Beschwerdejahre)" verletzt.Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem "Recht auf Steuerfreiheit des wegen Ausscheidens von Wirtschaftsgütern infolge behördlichen Eingriffes aufzulösenden Investitionsfreibetrages (Paragraph 10, Absatz 9, letzter Satz EStG in der Fassung der Beschwerdejahre)" verletzt.

Nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 9 letzter Satz EStG 1988 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 101/2006 konnte im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs die gewinnerhöhende Auflösung des Investitionsfreibetrages unterbleiben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 9, letzter Satz EStG 1988 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2006, konnte im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs die gewinnerhöhende Auflösung des Investitionsfreibetrages unterbleiben.

Der Begriff des "behördlichen Eingriffes" ist im Gesetz nicht ausdrücklich definiert, findet sich jedoch auch noch an weiteren Stellen, so in den §§ 12, 30 und 37 EStG 1988.Der Begriff des "behördlichen Eingriffes" ist im Gesetz nicht ausdrücklich definiert, findet sich jedoch auch noch an weiteren Stellen, so in den Paragraphen 12, 30, und 37 EStG 1988.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den genannten Bestimmungen ist unter einem "behördlichen Eingriff" nicht jede behördliche Einwirkung auf ein Geschehen zu verstehen, sondern nur eine solche, mit der die öffentliche Hand Eigentumsrechte zu ihren Gunsten verschiebt oder ebenfalls zu ihren Gunsten in einer Weise beeinträchtigt, dass - ohne Übertragung des Eigentums - das Eigentumsrecht an einer Sache mit enteignungsähnlicher Wirkung beschränkt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1995, 94/15/0009, vom 9. September 1998, 95/14/0017, und vom 23. März 2010, 2005/13/0017).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den genannten Bestimmungen ist unter einem "behördlichen Eingriff" nicht jede behördliche Einwirkung auf ein Geschehen zu verstehen, sondern nur eine solche, mit der die öffentliche Hand Eigentumsrechte zu ihren Gunsten verschiebt oder ebenfalls zu ihren Gunsten in einer Weise beeinträchtigt, dass - ohne Übertragung des Eigentums - das Eigentumsrecht an einer Sache mit enteignungsähnlicher Wirkung beschränkt wird vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1995, 94/15/0009, vom 9. September 1998, 95/14/0017, und vom 23. März 2010, 2005/13/0017).

Wenn die Beschwerde meint, im Beschwerdefall liege ein "behördlicher Eingriff" vor, weil die Beschwerdeführerin durch das streitgegenständliche Transitabkommen aus wirtschaftlichen Gründen (rechtliche Gründe seien nach den Beschwerdeausführungen niemals behauptet worden) "gezwungen" gewesen sei, Fahrzeuge frühzeitig zu verkaufen und sie durch neue abgasärmere Fahrzeuge zu ersetzen, um als Unternehmen am Markt bestehen und erfolgreich wirtschaften zu können, so kann ihr nicht gefolgt werden.

Es unterlag der unternehmerischen Entscheidung der Beschwerdeführerin, Fahrzeuge mit (vergleichsweise) höherem Ökopunkteverbrauch weiterhin in ihrem Betrieb einzusetzen oder die Fahrzeuge - wie im Beschwerdefall geschehen - zu verkaufen und durch neuere schadstoffärmere Fahrzeuge zu ersetzen. Dass der streitgegenständliche Transitvertrag und das System der Ökopunkte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, unter denen die Beschwerdeführerin diese Entscheidung treffen konnte, mitbestimmten, stellt keinen behördlichen Eingriff im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar. Die Berücksichtigung (auch) rechtlicher Rahmenbedingungen (wie die Anzahl der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Ökopunkte) mag, wie in der Beschwerde geschildert, zwar ein Abgehen vom "betriebswirtschaftlich anerkannten Modell des optimalen Ersatzzeitpunktes von Anlagen" erfordert haben, stellt aber keine Beschränkung des Eigentumsrechtes mit enteignungsgleicher Wirkung dar.

Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Enteignung (nur) dann vor, wenn eine Sache durch Verwaltungsakt oder unmittelbar kraft Gesetzes dem Eigentümer zwangsweise entzogen und auf den Staat, eine andere Körperschaft oder eine gemeinnützige Unternehmung übertragen wird oder wenn darauf auf gleiche Weise fremde Rechte begründet werden (vgl. mit weiteren Nachweisen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2003, G 298/02 ua, VfSlg. 17.071).Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Enteignung (nur) dann vor, wenn eine Sache durch Verwaltungsakt oder unmittelbar kraft Gesetzes dem Eigentümer zwangsweise entzogen und auf den Staat, eine andere Körperschaft oder eine gemeinnützige Unternehmung übertragen wird oder wenn darauf auf gleiche Weise fremde Rechte begründet werden vergleiche , mit weiteren Nachweisen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2003, G 298/02 ua, VfSlg. 17.071).

Von derartigen Eingriffen in das Eigentumsrecht kann im Beschwerdefall keine Rede sein. Die Vereinbarung über eine sukzessive Reduktion der Ökopunkte für Österreich hat mit einer Enteignung der Fahrzeuge der Beschwerdeführerin zu Gunsten der Republik Österreich oder anderer Personen nichts zu tun.

Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen, wie der schon im Verwaltungsverfahren von der Beschwerdeführerin angeführte "Erlass vom Dezember 1993 (AÖFV 1994, S. 266)" stellen keine für den Verwaltungsgerichtshof maßgebende Rechtsquelle dar (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2007/15/0143). Der Versuch der Beschwerdeführerin, die dort getroffenen Aussagen, einer teleologischen Auslegung zu unterziehen, vermögen der Beschwerde somit von vornherein nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies gilt auch für die geltend gemachten Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides, weil diese keine rechtlich relevanten Sachverhaltselemente betreffen.Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen, wie der schon im Verwaltungsverfahren von der Beschwerdeführerin angeführte "Erlass vom Dezember 1993 (AÖFV 1994, S. 266)" stellen keine für den Verwaltungsgerichtshof maßgebende Rechtsquelle dar vergleiche , für viele das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2007/15/0143). Der Versuch der Beschwerdeführerin, die dort getroffenen Aussagen, einer teleologischen Auslegung zu unterziehen, vermögen der Beschwerde somit von vornherein nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies gilt auch für die geltend gemachten Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides, weil diese keine rechtlich relevanten Sachverhaltselemente betreffen.

Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 16. Dezember 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007150204.X00

Im RIS seit

24.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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