RS Vfgh 2006/3/8 G41/05 ua

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Veröffentlicht am 08.03.2006
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
AVG §64 Abs2
BundesbetreuungsG (GrundversorgungsG-Bund 2005 seit BGBl I 100/2005 - Fremdenrechtspaket 2005) §9 Abs2 und Abs3
VfGG §62 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen Unabhängiger Verwaltungssenate (UVS) auf Aufhebung der Regelung betreffend Berufungen gegen Entscheidungen der erstinstanzlichen Behörde an den UVS und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Bundesbetreuungsgesetz mangels Präjudizialität; keine Anwendbarkeit der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen in Folge zwischenzeitig erfolgter Novellierung

Rechtssatz

Zurückweisung von Anträgen Unabhängiger Verwaltungssenate (UVS) auf Aufhebung von §9 Abs2 und Abs3 BundesbetreuungsG idF BGBl I 32/2004, also vor der Novelle BGBl I 100/2005 (Fremdenrechtspaket 2005).

Da der UVS Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des bei ihm angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu berücksichtigen hat, ist es ausgeschlossen, dass die antragstellenden UVS bei ihrer Entscheidung über die anhängigen Berufungen im Anlassverfahren §9 Abs3 BundesbetreuungsG idF BGBl I 32/2004, also vor der Novelle BGBl I 100/2005, anzuwenden haben. Da die UVS ihre Anträge entgegen der sich aus §62 Abs4 VfGG ergebenden Verpflichtung nicht zurückzogen, sind die Anträge, soweit sie sich auf §9 Abs3 beziehen, mangels der auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes noch erforderlichen Präjudizialität der zur Aufhebung beantragten Norm als unzulässig zurückzuweisen (vgl VfSlg 16136/2001).

Die Abs2 und 3 des §9 BundesbetreuungsG bilden insofern eine Einheit, als im Falle der Aufhebung des §9 Abs2 die Zuständigkeit des UVS für Entscheidungen über Berufungen gegen Bescheide des Bundesasylamtes wegfiele, nicht aber die Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach §9 Abs3. Die Aufhebung bloß des Abs2 würde bewirken, dass über den Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Behörde zu entscheiden hätte, die weder in erster Instanz noch als Berufungsbehörde mit der Sache befasst wäre. Damit entstünde eine Regelung, die dem Gesetzgeber nicht zusinnbar ist (vgl VfSlg 17238/2004 ua).

Zurückweisung daher sowohl der Hauptanträge als auch der Eventualanträge.

Entscheidungstexte

  • G 41/05 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.03.2006 G 41/05 ua

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang, Asylrecht, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Verwaltungsverfahren, Berufung, Wirkung aufschiebende, VfGH / Präjudizialität, Novellierung, VfGH / Zurücknahme, Eventualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G41.2005

Dokumentnummer

JFR_09939692_05G00041_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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