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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den mit Schriftsatz vom 10. November 2010 gestellten Antrag des B, geboren 1974, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. April 2009, Zl. E1/121981/2009, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0222 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der genannte Antrag wird gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Der genannte Antrag wird gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 10. Juli 2008, Zl. AW 2009/18/0190, wurde dem mit der Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid verbundenen Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2009, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass in Anbetracht der vom Beschwerdeführer verübten (zahlreichen) Straftaten und seines massiven Gesamtfehlverhaltens der beantragten Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Ein vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Juli 2009 gestellter neuerlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit hg. Beschluss vom 14. September 2009, Zl. AW 2009/18/0259, gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Ein vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Juli 2009 gestellter neuerlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit hg. Beschluss vom 14. September 2009, Zl. AW 2009/18/0259, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
Den nunmehr mit Schriftsatz vom 10. November 2010 erneut gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass seine beiden Kinder, wovon eines österreichischer Staatsbürger sei, und seine Mutter bei ihm lebten, beide Kinder die Schule besuchten, er berufstätig sei und ein Einkommen von rund EUR 1.550,-- netto monatlich erziele und für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht bewilligt würde, er die Therapie (zur Behandlung seiner Drogensucht) nicht werde fortsetzen können. Dazu verweise er auf eine mit dem Antrag vorgelegte Bestätigung des Vereines "Grüner Kreis" vom 29. Oktober 2010, wonach diese Therapie weiterhin durchgeführt werden müsste.
Die zur Stellungnahme aufgeforderte belangte Behörde sprach sich in ihrem Schreiben vom 3. Dezember 2010 gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter Hinweis darauf aus, dass dieser weiterhin zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.
Mit dem genannten Antragsvorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage seit den angeführten, in diesem Beschwerdeverfahren vorangegangenen Beschlüssen auf. Weder seine familiären Interessen noch die von ihm ins Treffen geführte Bereitschaft, sich einer Drogentherapie unterziehen zu wollen, führt dazu, dass von einem Wegfall oder einer hier entscheidungswesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden beträchtlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen wäre. Der beantragten Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung stehen daher weiterhin zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Demzufolge war über den erneuten Aufschiebungsantrag spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20. Dezember 2010
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010180370.A00Im RIS seit
04.04.2011Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011