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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §2 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 16. Juni 2009, Zl. 318.233/3-III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Juni 2009 wies die belangte Behörde den am 25. Februar 2009 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines (aus dem Kosovo stammenden) serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "Schlüsselkraft - selbständig" gemäß § 41 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG iVm § 12 Abs. 8 und § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Juni 2009 wies die belangte Behörde den am 25. Februar 2009 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines (aus dem Kosovo stammenden) serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "Schlüsselkraft - selbständig" gemäß Paragraph 41, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG in Verbindung mit , Paragraph 12, Absatz 8 und Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG ab.
Begründend führte sie - nach Darstellung der Rechtslage - aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 14. September 2007
unbeschränkt haftender Gesellschafter der "I. u. I. OG". Zweiterunbeschränkt haftender Gesellschafter der "I. u. römisch eins. OG". Zweiter
unbeschränkt haftender Gesellschafter sei A.I., der seit 23. Jänner 2007 selbständig vertrete. "Bei dem Geschäftszweig" handle es sich um eine in G. betriebene Pizzeria. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von Niederösterreich (im Folgenden kurz: AMS) habe mit Gutachten vom 15. April 2009 festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 24 AuslBG zu qualifizieren sei. Die Sitzung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des AMS am 3. April 2009 habe ein konformgehendes Ergebnis erbracht. Die belangte Behörde teile die im schlüssigen Gutachten vertretene Ansicht, der beabsichtigten Arbeitsleistung des Beschwerdeführers sei ausschließlich ein persönliches Interesse zuzumessen, während eine ökonomische Gesamtbedeutung fehle: Bereits laut (früherem) Gutachten des AMS vom 11. Februar 2008 sei der Beschwerdeführer "mittels Abtretungsvertrag vom 26.05.2007 zum Preis von EUR 1,-- 50 %iger Gesellschafter" der genanten OG geworden. Mittlerweile verfüge er laut Ausführungen seines Rechtsvertreters über 70 % der Gesellschaftsanteile. Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG sei für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung (oder eine selbständige Erwerbstätigkeit) iSd Abs. 2 vorliege, der wahre wirtschaftliche Gehalt "und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes" maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinn dieser Gesetzesstelle liege insbesondere auch dann vor, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringe, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des AMS stelle auf Antrag binnen drei Monaten fest, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt werde. Den Nachweis dafür habe der Antragsteller zu erbringen. Dies sei jedoch bislang nicht erfolgt. Daran vermöge auch die vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 16. Februar 2009 nichts zu ändern, wonach A.I. auf Grund einer Krankheit nicht in der Lage sei, das Unternehmen alleine zu führen.unbeschränkt haftender Gesellschafter sei A.I., der seit 23. Jänner 2007 selbständig vertrete. "Bei dem Geschäftszweig" handle es sich um eine in G. betriebene Pizzeria. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von Niederösterreich (im Folgenden kurz: AMS) habe mit Gutachten vom 15. April 2009 festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht als selbständige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 24, AuslBG zu qualifizieren sei. Die Sitzung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des AMS am 3. April 2009 habe ein konformgehendes Ergebnis erbracht. Die belangte Behörde teile die im schlüssigen Gutachten vertretene Ansicht, der beabsichtigten Arbeitsleistung des Beschwerdeführers sei ausschließlich ein persönliches Interesse zuzumessen, während eine ökonomische Gesamtbedeutung fehle: Bereits laut (früherem) Gutachten des AMS vom 11. Februar 2008 sei der Beschwerdeführer "mittels Abtretungsvertrag vom 26.05.2007 zum Preis von EUR 1,-- 50 %iger Gesellschafter" der genanten OG geworden. Mittlerweile verfüge er laut Ausführungen seines Rechtsvertreters über 70 % der Gesellschaftsanteile. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG sei für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung (oder eine selbständige Erwerbstätigkeit) iSd Absatz 2, vorliege, der wahre wirtschaftliche Gehalt "und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes" maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinn dieser Gesetzesstelle liege insbesondere auch dann vor, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringe, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des AMS stelle auf Antrag binnen drei Monaten fest, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt werde. Den Nachweis dafür habe der Antragsteller zu erbringen. Dies sei jedoch bislang nicht erfolgt. Daran vermöge auch die vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 16. Februar 2009 nichts zu ändern, wonach A.I. auf Grund einer Krankheit nicht in der Lage sei, das Unternehmen alleine zu führen.
Darüber hinaus handle es sich bei der genannten OG um einen Kleinbetrieb. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen "der Sicherung und Schaffung" von Arbeitsplätzen iSd § 24 AuslBG erfüllt werden. Ein mit der Erwerbstätigkeit verbundener größerer Transfer von Investitionskapital liege nicht vor. Auch eine qualifizierte Leistung durch die Person des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen. Insgesamt fehle es daher an einem gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit gemäß § 24 AuslBG. Die angestrebte Erwerbstätigkeit könne somit keinesfalls als die einer Schlüsselkraft angesehen werden.Darüber hinaus handle es sich bei der genannten OG um einen Kleinbetrieb. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen "der Sicherung und Schaffung" von Arbeitsplätzen iSd Paragraph 24, AuslBG erfüllt werden. Ein mit der Erwerbstätigkeit verbundener größerer Transfer von Investitionskapital liege nicht vor. Auch eine qualifizierte Leistung durch die Person des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen. Insgesamt fehle es daher an einem gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 24, AuslBG. Die angestrebte Erwerbstätigkeit könne somit keinesfalls als die einer Schlüsselkraft angesehen werden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Die hier relevante Bestimmung des § 41 NAG (in der Stammfassung) lautet - unter der Überschrift "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" - auszugsweise wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Paragraph 41, NAG (in der Stammfassung) lautet - unter der Überschrift "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" - auszugsweise wie folgt:
"§ 41. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine 'Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft' erteilt werden, wenn
§ 24 AuslBG hat (nach der Überschrift "Erstellung von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte") folgenden Wortlaut: Paragraph 24, AuslBG hat (nach der Überschrift "Erstellung von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte") folgenden Wortlaut:
"§ 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören." "§ 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören."
§ 41 Abs. 3 zweiter Satz NAG normiert zwar, dass bei Vorliegen eines negativen Gutachtens im Sinn des § 24 AuslBG der Antrag auf Erteilung der "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" (als selbständige Schlüsselkraft) "ohne weiteres" abzuweisen ist. Dies bedeutet allerdings - bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmungen des § 41 Abs. 3 NAG und des § 24 AuslBG - nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2009, Zl. 2009/22/0189, mwN). Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz NAG normiert zwar, dass bei Vorliegen eines negativen Gutachtens im Sinn des Paragraph 24, AuslBG der Antrag auf Erteilung der "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" (als selbständige Schlüsselkraft) "ohne weiteres" abzuweisen ist. Dies bedeutet allerdings - bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 3, NAG und des Paragraph 24, AuslBG - nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in Paragraph 45, AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2009, Zl. 2009/22/0189, mwN).
Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht einmal ein Gutachten iSd § 24 AuslBG vorliegt. Vielmehr hielt das AMS - was die belangte Behörde übersehen hat - in seinem "Gutachten" vom 15. April 2009 lediglich fest, die beabsichtigte Tätigkeit des Beschwerdeführers sei gar nicht als die eines selbständig Erwerbstätigen anzusehen. Dabei ist es allerdings eine Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb - wie von ihm unterstellt - infolge Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 4 AuslBG eine "Beschäftigung" anzunehmen wäre.Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht einmal ein Gutachten iSd Paragraph 24, AuslBG vorliegt. Vielmehr hielt das AMS - was die belangte Behörde übersehen hat - in seinem "Gutachten" vom 15. April 2009 lediglich fest, die beabsichtigte Tätigkeit des Beschwerdeführers sei gar nicht als die eines selbständig Erwerbstätigen anzusehen. Dabei ist es allerdings eine Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb - wie von ihm unterstellt - infolge Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG eine "Beschäftigung" anzunehmen wäre.
Vor diesem Hintergrund geht der Verweis der belangten Behörde auf das "schlüssige Gutachten" des AMS schon grundsätzlich ins Leere. Davon abgesehen wurde aber auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen, A.I. (als zweiter Gesellschafter) könne das Unternehmen krankheitsbedingt (zumindest auf Dauer) nicht alleine - ohne Unterstützung durch den Beschwerdeführer vor Ort - weiterführen, sodass als Folge einer Verweigerung des für den Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitels zumindest drei bereits bestehende Arbeitsplätze (für unselbständig beschäftigte Mitarbeiter) - neben einer Arbeitsmöglichkeit für die beiden Gesellschafter - gefährdet wären.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 21. Dezember 2010
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Allgemein Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009210191.X00Im RIS seit
07.02.2011Zuletzt aktualisiert am
23.03.2011