RS Vwgh 2003/7/1 2002/13/0214

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Veröffentlicht am 01.07.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §3 Abs3;

Rechtssatz

§ 3 Abs. 3 EStG 1988 enthielt bis zur Fassung durch das Abgabenänderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 144/2001, im letzten Satz die Bestimmung, dass für die Jahre, in denen dem Arbeitnehmer Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z 10 und 11 zufließen, die Durchführung eines Jahresausgleiches ausgeschlossen ist. Diesem Gesetzestext ist nicht zu entnehmen, dass auch die (Arbeitnehmer)Veranlagung ausgeschlossen wäre. Die zitierte Vorschrift, der ab 1994 wegen des Entfalls des Rechtsinstitutes des Jahresausgleiches im Zuge der Steuerreform 1993 keine Bedeutung mehr zukam, befand sich nur wegen eines Redaktionsversehens bis zum Abgabenänderungsgesetz 2001 noch im Gesetz (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III A, Tz 17.2 zu § 3 EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002130214.X02

Im RIS seit

29.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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