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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des P S in Q, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 3. Dezember 2008, Zl. BOB-480/08, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: DgesmbH in Liquidation, in Q, vertreten durch Dr. Helmut Kientzl, Rechtsanwalt GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Rudolf Diesel Straße 26), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.301,50 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.489,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am 7. Februar 2008 bei der Baubehörde erster Instanz eingelangten Ansuchen beantragte die mitbeteiligte Bauwerberin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines vollunterkellerten Wohnhauses mit 11 Wohnungen in sechs oberirdischen Geschossen sowie einem Kellergeschoss mit Tiefgarage, Einlagerungs- und Nebenräumen und einem im Hof vorgesehenen Nebengebäude auf der Liegenschaft S-straße 81.
Nach dem dem Bauansuchen beigeschlossenen Bescheid über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 6. Dezember 2007 sind für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke die Plandokumente (PD) Nr. 7117 und 7117K maßgebend. Demnach ist für die Baugrundstücke die Widmung Wohngebiet, Bauklasse III und geschlossene Bauweise festgesetzt. Für den hinteren Bereich ist ab 13 m von der Baulinie entfernt die gärtnerische Ausgestaltung angeordnet.Nach dem dem Bauansuchen beigeschlossenen Bescheid über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 6. Dezember 2007 sind für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke die Plandokumente (PD) Nr. 7117 und 7117K maßgebend. Demnach ist für die Baugrundstücke die Widmung Wohngebiet, Bauklasse römisch drei und geschlossene Bauweise festgesetzt. Für den hinteren Bereich ist ab 13 m von der Baulinie entfernt die gärtnerische Ausgestaltung angeordnet.
Plangemäß soll das zur Bewilligung eingereichte Wohnhaus in geschlossener Bauweise direkt an der Baulinie errichtet werden. Die gemäß § 81 Abs. 1 Bauordnung für Wien (BO) zu berechnende Gebäudehöhe soll straßenseitig 17,08 m und hofseitig 17,50 m betragen.Plangemäß soll das zur Bewilligung eingereichte Wohnhaus in geschlossener Bauweise direkt an der Baulinie errichtet werden. Die gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Bauordnung für Wien (BO) zu berechnende Gebäudehöhe soll straßenseitig 17,08 m und hofseitig 17,50 m betragen.
Der Beschwerdeführer ist als Wohnungseigentümer Miteigentümer des östlich an die Baugrundstücke angrenzenden Grundstückes mit der Adresse S-straße 83. Er wendete ein, dass das Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe überschreite und die Errichtung der Balkone im zweiten Dachgeschoss unzulässig sei.
Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den .... Bezirk vom 26. Juni 2008 wurde die erforderliche Bewilligung unwesentlicher Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Abs. 1 lit. m BO erteilt. Demnach darf "der Neubau ... die zulässige Gebäudehöhe straßenseitig um 1,08 m und gartenseitig um 1,60 m überschreiten". Begründet wurde dies damit, dass bei Überschreitung der Gebäudehöhe im Bereich der Hoffront des Gebäudes an der S-straße keinerlei Beeinträchtigung der subjektivöffentlichen Anrainerrechte der direkt seitlich benachbarten Liegenschaften oder gar die Verschlechterung des Licht- und Sonneneinfalls derselben erkannt werden könne. Durch die Gebäudehöhenüberschreitung werde die Bebaubarkeit der angrenzenden Nachbarliegenschaften nicht beeinträchtigt, da der gesetzlich geforderte Lichteinfall auf diese Nachbarliegenschaften weiterhin als gesichert anzusehen sei.Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den .... Bezirk vom 26. Juni 2008 wurde die erforderliche Bewilligung unwesentlicher Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera m, BO erteilt. Demnach darf "der Neubau ... die zulässige Gebäudehöhe straßenseitig um 1,08 m und gartenseitig um 1,60 m überschreiten". Begründet wurde dies damit, dass bei Überschreitung der Gebäudehöhe im Bereich der Hoffront des Gebäudes an der S-straße keinerlei Beeinträchtigung der subjektivöffentlichen Anrainerrechte der direkt seitlich benachbarten Liegenschaften oder gar die Verschlechterung des Licht- und Sonneneinfalls derselben erkannt werden könne. Durch die Gebäudehöhenüberschreitung werde die Bebaubarkeit der angrenzenden Nachbarliegenschaften nicht beeinträchtigt, da der gesetzlich geforderte Lichteinfall auf diese Nachbarliegenschaften weiterhin als gesichert anzusehen sei.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 21. Juli 2008 wurde unter Bezugnahme auf die Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BO die beantragte baubehördliche Bewilligung gemäß § 70 BO erteilt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 21. Juli 2008 wurde unter Bezugnahme auf die Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, BO die beantragte baubehördliche Bewilligung gemäß Paragraph 70, BO erteilt.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass die Überschreitung der Gebäudehöhe nicht unwesentlich sei, zumal in gesetzwidriger Weise dadurch Kubatur gewonnen werde. Die Gebäudehöhenüberschreitung diene einzig dazu, weiteren Wohnraum zu schaffen. Der hofseitige Balkon im zweiten Dachgeschoss schließe direkt an eine Terrasse an und sei auf Grund der Gebäudehöhenüberschreitung zu hoch angesetzt. Auch gegen fünf freiwillige Stellplätze werde Einwand erhoben. Die dadurch entstehenden Emissionen und Immissionen seien nicht geprüft worden.
In dem von der Berufungsbehörde eingeholten Gutachten des Sachverständigen der MA 21B, Stadtteilplanung und Flächennutzung, wird ausgeführt:
"Das vorliegende Wohnbauvorhaben befindet sich im Nahbereich der Donau City und ist mit der U-Bahn Linie U 1 an das hochrangige öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen. Ein Anschluss ans Autobahnnetz (A 22) liegt ebenso vor.
Grundsätzlich wird festgestellt, dass für den vom Erholungsraum der Alten Donau sowie Neuen Donau umgebenen Bereich von K eine ausgezeichnete soziale Infrastruktur bzw. eine besondere stadträumliche Lage vorliegt.
Im Zuge der Bauverhandlung erfolgte im Rahmen der Baubewilligung gemäß § 69 BO für Wien die Angleichung der Gebäudehöhe an den Baubestand im Umfeld.Im Zuge der Bauverhandlung erfolgte im Rahmen der Baubewilligung gemäß Paragraph 69, BO für Wien die Angleichung der Gebäudehöhe an den Baubestand im Umfeld.
Eine wesentliche Zielsetzung bei der Ausarbeitung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes war die Vorsorge bzw. Schaffung von Flächen für den erforderlichen Wohnraum unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung und der Ansprüche der Bevölkerung an ein zeitgemäßes Wohnen.
Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten entspricht das Bauvorhaben den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes.
Im Hinblick auf die hohe Qualität des Standortes bezüglich des Wohnumfeldes steht das Wohnbauvorhaben den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadtplanung nicht entgegen."
In seiner dazu abgegebenen Stellungnahme vom 30. September 2008 führte der Beschwerdeführer aus, es werde im Gutachten ausdrücklich auf die Ansprüche der Bevölkerung auf ein zeitgemäßes Wohnen sowie auf die Angleichung der Gebäudehöhe an den Baubestand im Umfeld hingewiesen. Das Bauvorhaben entspreche daher nicht den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes. Für eine entsprechende Bewertung müsse die Behörde die beantragten Abweichungen zur Gebäudehöhe im Vergleich zu den Gebäudehöhen der umliegenden Gebäude heranziehen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt, dass die Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe schon auf Grund des unbeträchtlichen Ausmaßes von maximal 10 % nicht als wesentlich angesehen werden könne. Im Übrigen habe der für Fragen der Stadtteilplanung und Flächennutzung zuständige Amtssachverständige der MA 21B in seiner Stellungnahme vom 30. September 2008 festgehalten, dass die gegenständliche Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe der Angleichung an die Höhenentwicklung des Baubestandes im Umfeld diene und der Zielsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes entspreche. Eine rechtliche Zielsetzung bei der Ausarbeitung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sei die Vorsorge bzw. Schaffung von Flächen für den erforderlichen Wohnraum unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung und die Ansprüche der Bevölkerung an ein zeitgemäßes Wohnen gewesen. Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und im Hinblick auf die hohe Qualität des Standortes entspreche das Bauvorhaben den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes. In diesem Sinne habe auch der für Fragen des Ortsbildschutzes zuständige Amtssachverständige der MA 19 in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2008 die Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe befürwortet, zumal sich die projektierte Gebäudehöhe an jener des Nachbarobjektes orientiere. Das örtliche Stadtbild werde dadurch weder gestört noch beeinträchtigt. Der gegenständlichen Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe könne daher unter Bedachtnahme auf das angeführte, nicht beträchtliche Ausmaß und im Hinblick auf die Sachverständigenausführungen keine dem geltenden Flächen- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz beigemessen werden. Zudem könne nicht erkannt werden, dass durch diese Abweichung von den Bebauungsvorschriften die Flächennutzung oder Aufschließung grundlegend anders werde. Der Beschwerdeführer sei den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten; er könne auch nicht ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit durch treffende Argumente in Zweifel ziehen. Inwiefern das Gebäudehöhenprofil von ganz K für die Beurteilung heranzuziehen gewesen wäre, bleibe ebenso nicht nachvollziehbar wie der Verweis auf künftige Bauten, zumal das Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 BO für jede Abweichung bzw. jedes Bauvorhaben für sich zu prüfen sei. Für den seitlich angrenzenden Beschwerdeführer könnten im Übrigen mit der Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe keinerlei Beeinträchtigungen verbunden werden, zumal den Einreichplänen nicht entnommen werden könne, dass durch die Überschreitung der an die Liegenschaft des Beschwerdeführers anschließenden (seitlichen) Feuermauer der im § 78 Bauordnung für Wien geregelte "gesetzliche Lichteinfall" von 45 Grad (direkter Lichteinfall sowie seitlicher Lichteinfall bis zu einem Winkel von 30 Grad ) beeinflusst werden könnte. Zu bedenken sei, dass für die betroffenen Liegenschaften die geschlossene Bauweise festgelegt sei und keine Hauptfenster des Gebäudes des Beschwerdeführers gegen die betreffende Grundgrenze gerichtet seien bzw. bei einer die zulässige Bebaubarkeit ausnutzenden Bebauung gerichtet werden könnten. Eine Beeinträchtigung des gesetzlichen Lichteinfalls auf den konsensgemäßen Baubestand der unmittelbar seitlich angrenzenden Nachbarliegenschaft des Beschwerdeführers sowie auf diese Nachbarliegenschaft sei selbst durch die genehmigte Gebäudehöhenüberschreitung nicht möglich. Das Vorliegen der weiteren in § 69 Abs. 2 BO vorgesehenen Voraussetzungen für die erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß § 69 Abs. 1 lit. m BO werde in der Begründung des Bescheides des Bauausschusses dargelegt und auch vom Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht bestritten. Der Stellungnahme des für Stadtbildfragen zuständigen Amtssachverständigen der MA 19 sei zu entnehmen, dass durch die im vorliegenden Fall gegebene Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe weder das örtliche Stadtbild gestört noch beeinträchtigt werde, zumal sich die Gebäudehöhe am Nachbarobjekt orientiere. Da weiters durch diese Abweichung von den Bebauungsvorschriften auch keine Überschreitung der bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entstehenden Emissionen zu erwarten sei und die beabsichtigte Flächennutzung sowie die Aufschließung des Baugrundstückes nicht grundlegend anders werde und den obigen Darlegungen sowie der Begründung des angefochtenen Bescheides auch jene Gründe zu entnehmen seien, die für die Abweichungen sprächen, lägen sämtliche in § 69 BO für die Gewährung der erforderlichen Ausnahmebewilligung nach lit. m dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen vor, zumal auch die dargelegten, für die gegenständliche Abweichung sprechenden Gründe überwögen. Die Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligung gemäß § 69 Abs. 1 lit. m BO habe zur Folge, dass das Bauvorhaben mit den entsprechenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien nicht mehr in Widerspruch stehe. Bezüglich der Balkone im zweiten Dachgeschoss sei auf § 84 Abs. 2 lit. a BO zu verweisen. Die Balkone wiesen im zweiten Dachgeschoss eine Ausladung über die Baufluchtlinie in die gärtnerisch auszugestaltende Fläche von maximal 1,50 m auf und nähmen nicht mehr als zwei Drittel der Breite der Hoffront in Anspruch. Zudem hielten die Balkone jeweils zu beiden Seiten einen Abstand von mindestens 3 m zu den Grundgrenzen ein. Die Balkone überragten nur hinsichtlich ihrer Geländer den zulässigen Dachumriss. Hierbei handle es sich um nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes im Sinne des § 81 Abs. 6 erster Satz BO und diese seien daher gemäß § 84 Abs. 2 lit. a BO zulässig. Insoweit der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Berufung erstmalig gegen die fünf freiwilligen Stellplätze ein Vorbringen erstatte, habe er keine Parteistellung erlangt, da er diesbezüglich keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben habe.In der Begründung wurde nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt, dass die Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe schon auf Grund des unbeträchtlichen Ausmaßes von maximal 10 % nicht als wesentlich angesehen werden könne. Im Übrigen habe der für Fragen der Stadtteilplanung und Flächennutzung zuständige Amtssachverständige der MA 21B in seiner Stellungnahme vom 30. September 2008 festgehalten, dass die gegenständliche Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe der Angleichung an die Höhenentwicklung des Baubestandes im Umfeld diene und der Zielsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes entspreche. Eine rechtliche Zielsetzung bei der Ausarbeitung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sei die Vorsorge bzw. Schaffung von Flächen für den erforderlichen Wohnraum unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung und die Ansprüche der Bevölkerung an ein zeitgemäßes Wohnen gewesen. Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und im Hinblick auf die hohe Qualität des Standortes entspreche das Bauvorhaben den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes. In diesem Sinne habe auch der für Fragen des Ortsbildschutzes zuständige Amtssachverständige der MA 19 in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2008 die Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe befürwortet, zumal sich die projektierte Gebäudehöhe an jener des Nachbarobjektes orientiere. Das örtliche Stadtbild werde dadurch weder gestört noch beeinträchtigt. Der gegenständlichen Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe könne daher unter Bedachtnahme auf das angeführte, nicht beträchtliche Ausmaß und im Hinblick auf die Sachverständigenausführungen keine dem geltenden Flächen- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz beigemessen werden. Zudem könne nicht erkannt werden, dass durch diese Abweichung von den Bebauungsvorschriften die Flächennutzung oder Aufschließung grundlegend anders werde. Der Beschwerdeführer sei den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten; er könne auch nicht ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit durch treffende Argumente in Zweifel ziehen. Inwiefern das Gebäudehöhenprofil von ganz K für die Beurteilung heranzuziehen gewesen wäre, bleibe ebenso nicht nachvollziehbar wie der Verweis auf künftige Bauten, zumal das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 69, BO für jede Abweichung bzw. jedes Bauvorhaben für sich zu prüfen sei. Für den seitlich angrenzenden Beschwerdeführer könnten im Übrigen mit der Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe keinerlei Beeinträchtigungen verbunden werden, zumal den Einreichplänen nicht entnommen werden könne, dass durch die Überschreitung der an die Liegenschaft des Beschwerdeführers anschließenden (seitlichen) Feuermauer der im Paragraph 78, Bauordnung für Wien geregelte "gesetzliche Lichteinfall" von 45 Grad (direkter Lichteinfall sowie seitlicher Lichteinfall bis zu einem Winkel von 30 Grad ) beeinflusst werden könnte. Zu bedenken sei, dass für die betroffenen Liegenschaften die geschlossene Bauweise festgelegt sei und keine Hauptfenster des Gebäudes des Beschwerdeführers gegen die betreffende Grundgrenze gerichtet seien bzw. bei einer die zulässige Bebaubarkeit ausnutzenden Bebauung gerichtet werden könnten. Eine Beeinträchtigung des gesetzlichen Lichteinfalls auf den konsensgemäßen Baubestand der unmittelbar seitlich angrenzenden Nachbarliegenschaft des Beschwerdeführers sowie auf diese Nachbarliegenschaft sei selbst durch die genehmigte Gebäudehöhenüberschreitung nicht möglich. Das Vorliegen der weiteren in Paragraph 69, Absatz 2, BO vorgesehenen Voraussetzungen für die erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera m, BO werde in der Begründung des Bescheides des Bauausschusses dargelegt und auch vom Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht bestritten. Der Stellungnahme des für Stadtbildfragen zuständigen Amtssachverständigen der MA 19 sei zu entnehmen, dass durch die im vorliegenden Fall gegebene Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe weder das örtliche Stadtbild gestört noch beeinträchtigt werde, zumal sich die Gebäudehöhe am Nachbarobjekt orientiere. Da weiters durch diese Abweichung von den Bebauungsvorschriften auch keine Überschreitung der bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entstehenden Emissionen zu erwarten sei und die beabsichtigte Flächennutzung sowie die Aufschließung des Baugrundstückes nicht grundlegend anders werde und den obigen Darlegungen sowie der Begründung des angefochtenen Bescheides auch jene Gründe zu entnehmen seien, die für die Abweichungen sprächen, lägen sämtliche in Paragraph 69, BO für die Gewährung der erforderlichen Ausnahmebewilligung nach Litera m, dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen vor, zumal auch die dargelegten, für die gegenständliche Abweichung sprechenden Gründe überwögen. Die Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera m, BO habe zur Folge, dass das Bauvorhaben mit den entsprechenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien nicht mehr in Widerspruch stehe. Bezüglich der Balkone im zweiten Dachgeschoss sei auf Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO zu verweisen. Die Balkone wiesen im zweiten Dachgeschoss eine Ausladung über die Baufluchtlinie in die gärtnerisch auszugestaltende Fläche von maximal 1,50 m auf und nähmen nicht mehr als zwei Drittel der Breite der Hoffront in Anspruch. Zudem hielten die Balkone jeweils zu beiden Seiten einen Abstand von mindestens 3 m zu den Grundgrenzen ein. Die Balkone überragten nur hinsichtlich ihrer Geländer den zulässigen Dachumriss. Hierbei handle es sich um nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, erster Satz BO und diese seien daher gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO zulässig. Insoweit der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Berufung erstmalig gegen die fünf freiwilligen Stellplätze ein Vorbringen erstatte, habe er keine Parteistellung erlangt, da er diesbezüglich keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Beschwerdeführer replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Folgende Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung vor der Techniknovelle 2007, LGBl. Nr. 24/2008, sind im Beschwerdefall von Bedeutung:Folgende Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung vor der Techniknovelle 2007, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008,, sind im Beschwerdefall von Bedeutung:
"§ 5. ...
...
h) Bestimmungen über die Gebäudehöhe, im Bauland bei Festsetzung einer Bauklasse nur bis zu deren Grenzen, ferner über die Höhe von sonstigen Baulichkeiten, sowie über die höchstens zulässige Zahl der Geschosse, die zur Gänze oder zu einem Teil über dem anschließenden Gelände liegen;
...
§ 69. Paragraph 69,
...
m) das Überschreiten der gemäß § 5 Abs. 4 lit. h und gemäß § 77 Abs. 3 lit. c bestimmten sowie der bauklassenmäßigen Gebäudehöhe in allen Bauklassen, wenn das Interesse an der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht entgegensteht; m) das Überschreiten der gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera h und gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Litera c, bestimmten sowie der bauklassenmäßigen Gebäudehöhe in allen Bauklassen, wenn das Interesse an der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht entgegensteht;
...
§ 77. Paragraph 77,
...
c) die höchste zulässige Höhe, die die Gebäude und baulichen Anlagen haben dürfen.
...
§ 81. Paragraph 81,
...
...
§ 84. ... Paragraph 84, ...
a) auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Erker, Balkone und Stiegenhausvorbauten, sofern die Ausladung aller dieser Bauteile höchstens 1,50 m beträgt und sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m einhalten; die sich daraus für Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von den Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 4 und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen. Darüber hinaus sind bis zu einem weiteren Drittel der Gebäudefront solche Balkone über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, ausgenommen Abstandsflächen, zulässig; a) auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Erker, Balkone und Stiegenhausvorbauten, sofern die Ausladung aller dieser Bauteile höchstens 1,50 m beträgt und sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m einhalten; die sich daraus für Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von den Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz 4 und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen. Darüber hinaus sind bis zu einem weiteren Drittel der Gebäudefront solche Balkone über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, ausgenommen Abstandsflächen, zulässig;
..."
Der Beschwerdeführer ist (Mit-)Eigentümer einer dem Baugrundstück der mitbeteiligten Partei benachbarten Liegenschaft. Er hat rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 134 Abs. 3 zweiter Satz BO gegen das Bauvorhaben hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe sowie der flächenmäßigen Ausnützbarkeit des Bauplatzes erhoben.Der Beschwerdeführer ist (Mit-)Eigentümer einer dem Baugrundstück der mitbeteiligten Partei benachbarten Liegenschaft. Er hat rechtzeitig Einwendungen im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, zweiter Satz BO gegen das Bauvorhaben hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe sowie der flächenmäßigen Ausnützbarkeit des Bauplatzes erhoben.
Gemäß § 134a Abs. 1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
"a) Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage von den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050051.X00Im RIS seit
21.01.2011Zuletzt aktualisiert am
13.02.2011