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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerden 1. der LO und 2. der NO, beide vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark je vom 21. Jänner 2008, Zl. 2 F 515/1-2007 (ad 1.) und Zl. 2 F 516/1-2007 (ad 2.), jeweils betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der die Erstbeschwerdeführerin betreffende Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste am 29. September 2002 in das Bundesgebiet ein. Hier heiratete sie am 7. Dezember 2005 einen nigerianischen Staatsangehörigen, der seit 1. März 2004 über einen Niederlassungsnachweis - nunmehr gemäß § 11 Abs. 1 Abschnitt C lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" zu werten - verfügt. Der Ehe entstammt die am 2. Oktober 2006 geborene Zweitbeschwerdeführerin.Die Erstbeschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste am 29. September 2002 in das Bundesgebiet ein. Hier heiratete sie am 7. Dezember 2005 einen nigerianischen Staatsangehörigen, der seit 1. März 2004 über einen Niederlassungsnachweis - nunmehr gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Abschnitt C Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" zu werten - verfügt. Der Ehe entstammt die am 2. Oktober 2006 geborene Zweitbeschwerdeführerin.
Nachdem ein von der Erstbeschwerdeführerin gestellter Asylantrag erfolglos geblieben war (vgl. dazu den hg. Ablehnungsbeschluss vom 23. November 2006, Zl. 2005/20/0562), wies die Bundespolizeidirektion Graz die Erstbeschwerdeführerin zur Zl. 1-1043138/FR/07 gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus. Gegen die Zweitbeschwerdeführerin, bezüglich derer bei der Bundespolizeidirektion Graz zur Zl. 1-1042323/FR ein Akt geführt wird, wurde hingegen keine Ausweisung erlassen. Nachdem ein von der Erstbeschwerdeführerin gestellter Asylantrag erfolglos geblieben war vergleiche , dazu den hg. Ablehnungsbeschluss vom 23. November 2006, Zl. 2005/20/0562), wies die Bundespolizeidirektion Graz die Erstbeschwerdeführerin zur Zl. 1-1043138/FR/07 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus. Gegen die Zweitbeschwerdeführerin, bezüglich derer bei der Bundespolizeidirektion Graz zur Zl. 1-1042323/FR ein Akt geführt wird, wurde hingegen keine Ausweisung erlassen.
Die Erstbeschwerdeführerin erhob gegen ihre Ausweisung Berufung. Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. Jänner 2008, Zl. 2 F 515/1-2007, keine Folge. Dabei führte sie im Betreff beide Beschwerdeführerinnen an und bezog sich in der Folge auf beide für sie bei der Bundespolizeidirektion Graz geführte Akten.
Zur Zl. 2 F 516/1-2007 - unter dieser Zahl ist bei der belangten Behörde die Zweitbeschwerdeführerin erfasst - erließ die belangte Behörde einen gleich lautenden Bescheid, ebenfalls datiert mit 21. Jänner 2008.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Während die Bundespolizeidirektion Graz nur eine Ausweisung vornahm, die gegenüber der Erstbeschwerdeführerin erging, erließ die belangte Behörde zwei Berufungsbescheide, und zwar - wie sich ihrer Aktenführung entnehmen lässt - gegenüber der Erstbeschwerdeführerin jenen zur Zl. 2 F 515/1-2007 und gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin jenen zur Zl. 2 F 516/1-2007. Die erstinstanzlich nicht ausgewiesene Zweitbeschwerdeführerin hatte allerdings auch keine Berufung erhoben, weshalb der belangten Behörde ihr gegenüber keine Bescheiderlassungskompetenz zukam. Der die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Bescheid (Zl. 2 F 516/1-2007) war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Während die Bundespolizeidirektion Graz nur eine Ausweisung vornahm, die gegenüber der Erstbeschwerdeführerin erging, erließ die belangte Behörde zwei Berufungsbescheide, und zwar - wie sich ihrer Aktenführung entnehmen lässt - gegenüber der Erstbeschwerdeführerin jenen zur Zl. 2 F 515/1-2007 und gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin jenen zur Zl. 2 F 516/1-2007. Die erstinstanzlich nicht ausgewiesene Zweitbeschwerdeführerin hatte allerdings auch keine Berufung erhoben, weshalb der belangten Behörde ihr gegenüber keine Bescheiderlassungskompetenz zukam. Der die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Bescheid (Zl. 2 F 516/1-2007) war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Dem im Instanzenzug ergangenen Ausweisungsbescheid gegenüber der Erstbeschwerdeführerin liegt unter dem Blickwinkel des § 66 FPG wesentlich zugrunde, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin ausgewiesen wird. Deren fremdenpolizeiliche Ausweisung ist allerdings im Hinblick auf die Aufhebung des sie betreffenden Bescheides der belangten Behörde obsolet. Soweit die belangte Behörde feststellte, bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin existiere eine asylrechtliche Ausweisung, steht das aber nicht mit dem in den Verwaltungsakten erliegenden AIS-Auszug in Einklang, der lediglich eine Entscheidung nach den §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 dokumentiert. Kann demnach auch von daher nicht von einer wirksamen Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin ausgegangen werden, so erweist sich der die Erstbeschwerdeführerin betreffende Bescheid (Zl. 2 F 515/1-2007) schon deshalb als rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Dem im Instanzenzug ergangenen Ausweisungsbescheid gegenüber der Erstbeschwerdeführerin liegt unter dem Blickwinkel des Paragraph 66, FPG wesentlich zugrunde, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin ausgewiesen wird. Deren fremdenpolizeiliche Ausweisung ist allerdings im Hinblick auf die Aufhebung des sie betreffenden Bescheides der belangten Behörde obsolet. Soweit die belangte Behörde feststellte, bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin existiere eine asylrechtliche Ausweisung, steht das aber nicht mit dem in den Verwaltungsakten erliegenden AIS-Auszug in Einklang, der lediglich eine Entscheidung nach den Paragraphen 3, und 8 Asylgesetz 2005 dokumentiert. Kann demnach auch von daher nicht von einer wirksamen Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin ausgegangen werden, so erweist sich der die Erstbeschwerdeführerin betreffende Bescheid (Zl. 2 F 515/1-2007) schon deshalb als rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 21. Dezember 2010
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008210267.X00Im RIS seit
22.03.2011Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026