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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Dr. W S in X, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kohlmarkt 5/3, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 25. April 2007, Zl. BOB-503/06, betreffend Einwendungen gegen ein Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: F B in X, vertreten durch Prof. Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausplatz 8/5), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Dr. W S in römisch zehn, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kohlmarkt 5/3, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 25. April 2007, Zl. BOB-503/06, betreffend Einwendungen gegen ein Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: F B in römisch zehn, vertreten durch Prof. Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausplatz 8/5), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 25. August 2005 (eingelangt bei der Baubehörde erster Instanz am 20. September 2005) beantragte die mitbeteiligte Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Kleinhauses mit zwei PKW-Abstellplätzen auf der Liegenschaft in Wien 19., H-gasse 22 bis 24, EZ 674 der KG Q, sowie einer Zufahrt zu den Stellplätzen auf der Liegenschaft EZ 1483 derselben Katastralgemeinde.
Der Beschwerdeführer ist unstrittig Wohnungseigentümer zu B-LNR. 5 der EZ 1483, KG Q, Grundstück Nr. 333/6. Dieses Wohngebäude mit der Anschrift H-gasse 22 - 24 liegt unmittelbar an der Verkehrsfläche H-gasse, das Baugrundstück dahinter.
Bei der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2006 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Errichtung der Stellplätze und deren Zufahrt aus.
Mit Bescheid vom 18. August 2006 erteilte der Magistrat der Stadt Wien als Baubehörde erster Instanz der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung mit folgendem Spruch:
"Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne und Beschreibungen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 14. September 2004 ... bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen deren weitere Gültigkeit zuletzt am 28. Februar 2006 ... bestätigt wurde, die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:"Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne und Beschreibungen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird gemäß Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO) unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 14. September 2004 ... bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen deren weitere Gültigkeit zuletzt am 28. Februar 2006 ... bestätigt wurde, die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:
In der Tiefe der Liegenschaft wird ein unterkellertes Einfamilienhaus in Massivbauweise errichtet. Im Seitenabstand (zu EZ 1280) werden 2 PKW-Abstellplätze hergestellt, wobei die Zufahrt (und der Zugang) über EZ 1483, H-gasse 22-24 erfolgt. Die Abwässer werden in den öffentlichen Kanal in der H-gasse eingeleitet.
Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt."
Die Erteilung der Baubewilligung wurde an eine Reihe von Vorschreibungen geknüpft. Punkte 12 und 13 dieser Vorschreibung lauten:
"12.) Die gemäß Kaufvertrag vom 10.07.97 bestehende Dienstbarkeit zur Duldung des Geh- und Fahrweges, das Recht der Wasserzuleitung, der Kanalführung, der Zuleitung von Gas- und elektrischem Strom ist längstens bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige im Grundbuch ob der Liegenschaft EZ 1483, der Kat.-Gemeinde Q ersichtlich zu machen.
13.) Nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist gemäß § 128 Abs. 1 BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/in) der Baulichkeit oder von dem/r Grundeigentümer/in (einem/r Grundmiteigentümer/in) eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten, der folgende Unterlagen anzuschließen sind: 13.) Nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist gemäß Paragraph 128, Absatz eins, BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/in) der Baulichkeit oder von dem/r Grundeigentümer/in (einem/r Grundmiteigentümer/in) eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten, der folgende Unterlagen anzuschließen sind:
"a)
Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
b)
Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
c)
Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d)
Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e)
Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
f)
Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen."
§ 81 Abs. 4 BO in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 31/2007 lautet wie folgt: Paragraph 81, Absatz 4, BO in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2007, lautet wie folgt:
In seiner Fassung nach der besagten Novelle hat § 81 Abs. 4 BO folgenden Wortlaut:In seiner Fassung nach der besagten Novelle hat Paragraph 81, Absatz 4, BO folgenden Wortlaut:
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Im § 134a BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Die hier genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechtes des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2007/05/0287, mwH).Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Im Paragraph 134 a, BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Die hier genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter Paragraph 134 a, BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechtes des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2007/05/0287, mwH).
2. Nach der hg. Rechtsprechung kann die belangte Behörde als Berufungsbehörde iSd § 136 BO im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG den Bescheid nach jeder Richtung abändern. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall und sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist) immer in der Sache selbst zu entscheiden. Das bedeutet, dass die Berufungsbehörde nur über eine solche Angelegenheit entscheiden darf, die den Gegenstand des unterinstanzlichen Verfahrens gebildet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner langjährigen Rechtsprechung den Begriff "Sache" im Rahmen eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht derart eng ausgelegt, dass dem Bauwerber jede Projektänderung im Zug des Berufungsverfahrens verwehrt wäre. Modifikationen eines Projekts sind dabei auch im Berufungsverfahren zulässig, solang das Projekt dadurch kein anderes wird. Nach der hg. Rechtsprechung ist die Berufungsbehörde sogar verpflichtet, den Bauwerber zu einer Änderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann; die Berufungsbehörde darf nur dann das ganze Vorhaben ablehnen, wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung des Projekts vorzunehmen; ein in den Bauplänen dargestelltes konkretes Projekt ist dann nicht als ein anderes (aliud) zu bewerten, wenn im Zug des Berufungsverfahrens Modifikationen im Sinn einer Einschränkung (Reduktion) des Antrages erfolgen, welche dem Zwecke dienen, das Projekt (zur Gänze) den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen. Auch aus § 13 Abs. 8 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998, wonach der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, wenn durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden, ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers, das Projekt - im beschriebenen Rahmen - auch ohne behördliche Aufforderung zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2007/05/0025, mwH). 2. Nach der hg. Rechtsprechung kann die belangte Behörde als Berufungsbehörde iSd Paragraph 136, BO im Rahmen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG den Bescheid nach jeder Richtung abändern. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall und sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist) immer in der Sache selbst zu entscheiden. Das bedeutet, dass die Berufungsbehörde nur über eine solche Angelegenheit entscheiden darf, die den Gegenstand des unterinstanzlichen Verfahrens gebildet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner langjährigen Rechtsprechung den Begriff "Sache" im Rahmen eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht derart eng ausgelegt, dass dem Bauwerber jede Projektänderung im Zug des Berufungsverfahrens verwehrt wäre. Modifikationen eines Projekts sind dabei auch im Berufungsverfahren zulässig, solang das Projekt dadurch kein anderes wird. Nach der hg. Rechtsprechung ist die Berufungsbehörde sogar verpflichtet, den Bauwerber zu einer Änderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann; die Berufungsbehörde darf nur dann das ganze Vorhaben ablehnen, wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung des Projekts vorzunehmen; ein in den Bauplänen dargestelltes konkretes Projekt ist dann nicht als ein anderes (aliud) zu bewerten, wenn im Zug des Berufungsverfahrens Modifikationen im Sinn einer Einschränkung (Reduktion) des Antrages erfolgen, welche dem Zwecke dienen, das Projekt (zur Gänze) den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen. Auch aus Paragraph 13, Absatz 8, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, wonach der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, wenn durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden, ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers, das Projekt - im beschriebenen Rahmen - auch ohne behördliche Aufforderung zu ändern vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2007/05/0025, mwH).
Auf dem Boden dieser Rechtslage war es nicht rechtswidrig, die in Rede stehende, vom mitbeteiligten Bauwerber im Berufungsverfahren vorgenommene Reduktion seines Antrags als solche Modifikation des ursprünglichen Antrags zu werten, zumal damit im Sinn der Stellungnahme der Magistratsdirektion der Stadt Wien, Geschäftsbereich Recht, Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten, ein für den Mitbeteiligten bestehender Versagungsgrund (vgl. den Aktenvermerk vom 8. November 2006 über ein mit dem Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei diesbezüglich geführtes Telefonat) beseitigt wurde.Auf dem Boden dieser Rechtslage war es nicht rechtswidrig, die in Rede stehende, vom mitbeteiligten Bauwerber im Berufungsverfahren vorgenommene Reduktion seines Antrags als solche Modifikation des ursprünglichen Antrags zu werten, zumal damit im Sinn der Stellungnahme der Magistratsdirektion der Stadt Wien, Geschäftsbereich Recht, Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten, ein für den Mitbeteiligten bestehender Versagungsgrund vergleiche , den Aktenvermerk vom 8. November 2006 über ein mit dem Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei diesbezüglich geführtes Telefonat) beseitigt wurde.
3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Fehlens einer Zufahrtsmöglichkeit zu dem gegenständlichen Kleinhaus infolge der Projektsänderung ist festzuhalten, dass auf dem Boden des § 134a BO grundsätzlich kein Nachbarrecht auf die Einhaltung der Vorschriften über das Erfordernis des Zugangs oder der Zufahrt zur neuen Baulichkeit besteht. Ein Nachbar kann nur auf die Einhaltung der Rechte nach § 134a BO dringen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders als geplant ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0365; vgl. Moritz, Bauordnung für Wien, 3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Fehlens einer Zufahrtsmöglichkeit zu dem gegenständlichen Kleinhaus infolge der Projektsänderung ist festzuhalten, dass auf dem Boden des Paragraph 134 a, BO grundsätzlich kein Nachbarrecht auf die Einhaltung der Vorschriften über das Erfordernis des Zugangs oder der Zufahrt zur neuen Baulichkeit besteht. Ein Nachbar kann nur auf die Einhaltung der Rechte nach Paragraph 134 a, BO dringen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders als geplant ausgeführt werden dürfte bzw. müsste vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0365; vergleiche , Moritz, Bauordnung für Wien,
4. Auflage, 2009, S. 349).
Damit erweisen sich auch die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die vorliegend erteilte Bauplatzbewilligung, das Nichtbestehen eines Servitutsweges zu Gunsten der mitbeteiligten Partei über die im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft sowie der daran geknüpfte Hinweis auf die Unzuständigkeit der belangten Behörde, vor "rechtsgültiger Entscheidung über das Vorliegen des Servitutsweges" den angefochtenen Bescheid erlassen zu haben, als nicht zielführend.
4. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er erst im Berufungsverfahren Einwendungen gegen die Gebäudehöhe mit Blick auf § 81 Abs. 4 letzter Satz BO vorbrachte. Er meint indes, dass bezüglich dieses im Lichte des § 134 Abs. 3 BO zur Erlangung der Parteistellung in diesem Umfang im vorliegenden Verwaltungsverfahren verspäteten Vorbringens dennoch keine Präklusion eingetreten sei, weil erst durch das nach Erlassung des Erstbescheides ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/05/0315, das die Bedeutung des § 81 Abs. 4 BO abweichend von der bisherigen Verwaltungspraxis präzisiert habe, die Rechtslage dahin geändert worden sei, dass sich nunmehr das vorliegende Bauansuchen als nicht mit dem Gesetz im Einklang stehend erweise. 4. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er erst im Berufungsverfahren Einwendungen gegen die Gebäudehöhe mit Blick auf Paragraph 81, Absatz 4, letzter Satz BO vorbrachte. Er meint indes, dass bezüglich dieses im Lichte des Paragraph 134, Absatz 3, BO zur Erlangung der Parteistellung in diesem Umfang im vorliegenden Verwaltungsverfahren verspäteten Vorbringens dennoch keine Präklusion eingetreten sei, weil erst durch das nach Erlassung des Erstbescheides ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/05/0315, das die Bedeutung des Paragraph 81, Absatz 4, BO abweichend von der bisherigen Verwaltungspraxis präzisiert habe, die Rechtslage dahin geändert worden sei, dass sich nunmehr das vorliegende Bauansuchen als nicht mit dem Gesetz im Einklang stehend erweise.
Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf dem Boden seiner Zuständigkeiten (vgl. Art. 129 ff B-VG) lediglich auf die Auslegung bzw. Handhabung von Rechtsvorschriften, nicht auf deren Änderung gerichtet sein kann. Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vermochte daher eine im Beschwerdefall maßgebliche Änderung der Gesetzeslage nicht zu bewirken.Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf dem Boden seiner Zuständigkeiten vergleiche , Artikel 129, ff B-VG) lediglich auf die Auslegung bzw. Handhabung von Rechtsvorschriften, nicht auf deren Änderung gerichtet sein kann. Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vermochte daher eine im Beschwerdefall maßgebliche Änderung der Gesetzeslage nicht zu bewirken.
Es kommt für die Erlangung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren seitens eines Eigentümers (Miteigentümers) einer benachbarten Liegenschaft lediglich darauf an, ob dieser im Sinn der genannten gesetzlichen Bestimmung ihre subjektiv-öffentlichen Rechte betreffenden Einwendungen rechtzeitig erhoben hat; die für die Erhebung oder Nichterhebung maßgeblichen Einschätzungen bzw. Motive eines Eigentümers (Miteigentümers) einer benachbarten Liegenschaft, etwa auch betreffend die Rechtslage, sind dabei rechtlich nicht erheblich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. September 1984, Zlen. 84/06/0143, 0144).Es kommt für die Erlangung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren seitens eines Eigentümers (Miteigentümers) einer benachbarten Liegenschaft lediglich darauf an, ob dieser im Sinn der genannten gesetzlichen Bestimmung ihre subjektiv-öffentlichen Rechte betreffenden Einwendungen rechtzeitig erhoben hat; die für die Erhebung oder Nichterhebung maßgeblichen Einschätzungen bzw. Motive eines Eigentümers (Miteigentümers) einer benachbarten Liegenschaft, etwa auch betreffend die Rechtslage, sind dabei rechtlich nicht erheblich vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 13. September 1984, Zlen. 84/06/0143, 0144).
5. Schließlich erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers als nicht zielführend, er habe seine Genehmigung zur Führung des Kanals von der Liegenschaft des mitbeteiligten Bauwerbers über die Liegenschaft des Beschwerdeführers zum öffentlichen Grund der H-gasse verweigert, weshalb die belangte Behörde über eine allfällige Duldungspflicht des Beschwerdeführers hätte absprechen müssen. Hinsichtlich der Art der Entsorgung der Abwässer hat der Beschwerdeführer kein subjektives Recht iSd § 134a Abs. 1 BO. Nach § 62a Abs. 1 Z. 15 BO ist bei Bauführungen, die Hauskanäle, Senkgruben und Hauskläranlagen betreffen, weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich, weshalb nicht einmal Raum für ein Verwaltungsverfahren besteht, in welchem der Beschwerdeführer subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen könnte. An der Bewilligungs- bzw. Anzeigefreiheit einer solchen Bauführung vermag der Umstand, dass im angefochtenen Bescheid im Wege der Bestätigung des Erstbescheides (vgl. die Punkte 12 und 13 der Vorschreibungen, die u.a. den Kanal betreffen) auf den Hauskanal Bezug genommen wird, nichts zu ändern. Auf dem Boden des Gesagten konnte der Beschwerdeführer dadurch in keinem subjektivöffentlichen Recht iSd § 134a BO verletzt werden. Diese Vorschreibung richtet sich zudem ausschließlich an die mitbeteiligte Partei, der im Punkt 12 die "Ersichtlichmachung" im Grundbuch aufgetragen wird. Dies belastet den Beschwerdeführer nicht und verpflichtet ihn nicht, dies zu dulden. Zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers bleiben im Übrigen unbeachtet. 5. Schließlich erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers als nicht zielführend, er habe seine Genehmigung zur Führung des Kanals von der Liegenschaft des mitbeteiligten Bauwerbers über die Liegenschaft des Beschwerdeführers zum öffentlichen Grund der H-gasse verweigert, weshalb die belangte Behörde über eine allfällige Duldungspflicht des Beschwerdeführers hätte absprechen müssen. Hinsichtlich der Art der Entsorgung der Abwässer hat der Beschwerdeführer kein subjektives Recht iSd Paragraph 134 a, Absatz eins, BO. Nach Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 15, BO ist bei Bauführungen, die Hauskanäle, Senkgruben und Hauskläranlagen betreffen, weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich, weshalb nicht einmal Raum für ein Verwaltungsverfahren besteht, in welchem der Beschwerdeführer subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen könnte. An der Bewilligungs- bzw. Anzeigefreiheit einer solchen Bauführung vermag der Umstand, dass im angefochtenen Bescheid im Wege der Bestätigung des Erstbescheides vergleiche , die Punkte 12 und 13 der Vorschreibungen, die u.a. den Kanal betreffen) auf den Hauskanal Bezug genommen wird, nichts zu ändern. Auf dem Boden des Gesagten konnte der Beschwerdeführer dadurch in keinem subjektivöffentlichen Recht iSd Paragraph 134 a, BO verletzt werden. Diese Vorschreibung richtet sich zudem ausschließlich an die mitbeteiligte Partei, der im Punkt 12 die "Ersichtlichmachung" im Grundbuch aufgetragen wird. Dies belastet den Beschwerdeführer nicht und verpflichtet ihn nicht, dies zu dulden. Zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers bleiben im Übrigen unbeachtet.
6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Zu der vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2010 in Ablichtung vorgelegten Bekanntgabe des Vertreters der mitbeteiligten Partei ist festzuhalten, dass diese Eingabe nicht an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet wurde und insbesondere die mitbeteiligte Partei bei der Verhandlung weder anwesend noch vertreten war. Dieser Bekanntgabe kommt daher für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Relevanz zu. 6. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen. Zu der vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2010 in Ablichtung vorgelegten Bekanntgabe des Vertreters der mitbeteiligten Partei ist festzuhalten, dass diese Eingabe nicht an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet wurde und insbesondere die mitbeteiligte Partei bei der Verhandlung weder anwesend noch vertreten war. Dieser Bekanntgabe kommt daher für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Relevanz zu.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. 7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 21. Dezember 2010
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050157.X00Im RIS seit
06.01.2011Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015