RS Vwgh 2003/7/1 2002/13/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2003
beobachten
merken

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

WGG 1979 §14 Abs1 Z5;
WGG 1979 §14d;
WGG 1979 §39;

Rechtssatz

Auf Grund der in BGBl. Nr. 800/1993 getroffenen Übergangsregelung des § 39 Abs. 19 WGG kann die Bauvereinigung ohne Rücksicht darauf, ob sie bisher Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge eingehoben hat, mit 1. Jänner 1994 die Beträge nach § 14 Abs. 1 Z 5 WGG alte Fassung "ohne besonderes Begehren" als Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge der Grundstufe einheben. Ein gesondertes Vorschreibeverfahren bedarf es dann nur im Falle beabsichtigter Einhebung höherer Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (Hinweis Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Tz. 11 zu § 39 WGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002130143.X03

Im RIS seit

24.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten