RS Vwgh 2003/7/1 2000/13/0045

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Veröffentlicht am 01.07.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119;
BAO §142;
FinStrG §34 Abs1;
FinStrG §8 Abs2;

Rechtssatz

Wer als Unternehmer tätig wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (vgl. insbesondere die §§ 119 bis 142 BAO) zu beachten. Will der Abgabepflichtige diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, oder ist er dazu, etwa aufgrund fehlender Sachkenntnisse oder beruflicher Beanspruchung, nicht imstande, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen. Dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder finanzstrafrechtlicher Verantwortung. Der Abgabepflichtige ist angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen (Hinweis E 29.9.1993, 89/13/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130045.X01

Im RIS seit

28.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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