TE Vwgh Erkenntnis 2010/12/22 2008/08/0159

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2010
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §227 Abs1 Z1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
  1. ASVG § 227 heute
  2. ASVG § 227 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 227 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. ASVG § 227 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  5. ASVG § 227 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. ASVG § 227 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 227 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 227 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. ASVG § 227 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  10. ASVG § 227 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  11. ASVG § 227 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  12. ASVG § 227 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  13. ASVG § 227 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. ASVG § 227 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 227 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. ASVG § 227 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  17. ASVG § 227 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. ASVG § 227 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des F P in Wien, vertreten durch Dr. Peter Winalek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Mai 2008, Zl. MA 40 - SR-2- 7518/07, betreffend Anrechnung von Ersatzzeiten nach § 227 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des F P in Wien, vertreten durch Dr. Peter Winalek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Mai 2008, Zl. MA 40 - SR-2- 7518/07, betreffend Anrechnung von Ersatzzeiten nach Paragraph 227, ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. Mai 2007 wies die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. März 2007 auf Beitragsentrichtung für Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten gemäß § 227 ASVG für (weitere) zwölf Monate ab.Mit Bescheid vom 18. Mai 2007 wies die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. März 2007 auf Beitragsentrichtung für Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 227, ASVG für (weitere) zwölf Monate ab.

Mit dem angefochten Bescheid wies die belangte Behörde den dagegen erhobenen Einspruch als unbegründet ab und führte begründend - im Wesentlichen - aus, gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG könnten höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule mit jeweils höchstens zwölf Monaten nachgekauft werden. Ein Nachkauf von mehr als 36 Kalendermonaten mit einer Verteilung auf mehr als drei Schuljahre sei damit ausgeschlossen. Gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG seien die Ersatzzeiten grundsätzlich vom letzten Ausbildungsmonat zurückgerechnet zu lagern, also im Falle des Besuches einer höheren Schule in die drei letzten vollen Schuljahre. Um den Versicherten die höchstmögliche Anzahl von nachgekauften Ersatzzeiten zu ermöglichen, werde in der Praxis der Pensionsversicherungsanstalt von dieser "Lagerungsbestimmung" abgegangen, wenn sich Schul- und Studienzeiten mit Beitragszeiten deckten. Es würden dabei soweit wie möglich jene Schuljahre außer Betracht gelassen, in denen auch Beitragszeiten lägen. Versicherungszeiten, die sich zeitlich deckten, seien zur Feststellung von Leistungen aus der Pensionsversicherung nur einfach zu zählen, wobei Beitragszeiten der Pflichtversicherung den Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung vorgingen. Der (am 2. Juli 1950 geborene) Beschwerdeführer habe nach Vollendung des 15. Lebensjahres vom Schuljahr 1965/66 bis zum Schuljahr 1968/69 eine höhere Schule besucht und habe sowohl im Juli 1966 als auch im August 1969 einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben. Die Pensionsversicherungsanstalt habe daher für den Nachkauf jene vollen Schuljahre (1966/67, 1967/68 und 1968/69) herangezogen, welche die geringsten Überschneidungen mit Beitragsmonaten aufgewiesen hätten. Sie habe mit rechtskräftigen Bescheiden vom 8. Februar 1996 und 30. Juni 2006 gemäß § 227 ASVG den Nachkauf von insgesamt 35 Monaten des Besuches einer höheren Schule bewilligt, wobei die Beiträge zur Gänze entrichtet worden seien. Ein weiterer Nachkauf von zwölf Ersatzmonaten des Besuches einer höheren Schule im Schuljahr 1965/66 sei demnach nicht möglich.Mit dem angefochten Bescheid wies die belangte Behörde den dagegen erhobenen Einspruch als unbegründet ab und führte begründend - im Wesentlichen - aus, gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG könnten höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule mit jeweils höchstens zwölf Monaten nachgekauft werden. Ein Nachkauf von mehr als 36 Kalendermonaten mit einer Verteilung auf mehr als drei Schuljahre sei damit ausgeschlossen. Gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG seien die Ersatzzeiten grundsätzlich vom letzten Ausbildungsmonat zurückgerechnet zu lagern, also im Falle des Besuches einer höheren Schule in die drei letzten vollen Schuljahre. Um den Versicherten die höchstmögliche Anzahl von nachgekauften Ersatzzeiten zu ermöglichen, werde in der Praxis der Pensionsversicherungsanstalt von dieser "Lagerungsbestimmung" abgegangen, wenn sich Schul- und Studienzeiten mit Beitragszeiten deckten. Es würden dabei soweit wie möglich jene Schuljahre außer Betracht gelassen, in denen auch Beitragszeiten lägen. Versicherungszeiten, die sich zeitlich deckten, seien zur Feststellung von Leistungen aus der Pensionsversicherung nur einfach zu zählen, wobei Beitragszeiten der Pflichtversicherung den Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung vorgingen. Der (am 2. Juli 1950 geborene) Beschwerdeführer habe nach Vollendung des 15. Lebensjahres vom Schuljahr 1965/66 bis zum Schuljahr 1968/69 eine höhere Schule besucht und habe sowohl im Juli 1966 als auch im August 1969 einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben. Die Pensionsversicherungsanstalt habe daher für den Nachkauf jene vollen Schuljahre (1966/67, 1967/68 und 1968/69) herangezogen, welche die geringsten Überschneidungen mit Beitragsmonaten aufgewiesen hätten. Sie habe mit rechtskräftigen Bescheiden vom 8. Februar 1996 und 30. Juni 2006 gemäß Paragraph 227, ASVG den Nachkauf von insgesamt 35 Monaten des Besuches einer höheren Schule bewilligt, wobei die Beiträge zur Gänze entrichtet worden seien. Ein weiterer Nachkauf von zwölf Ersatzmonaten des Besuches einer höheren Schule im Schuljahr 1965/66 sei demnach nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 227 Abs. 1 Z 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 132/2005) lautet: Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,) lautet:

"§ 227. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten

1. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat."

Aus § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG ist abzuleiten, dass - betreffend Zeiten des Besuches einer höheren Schule - nur ganze Schuljahre und höchstens drei Schuljahre anzurechnen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2006/08/0218, mwN).Aus Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist abzuleiten, dass - betreffend Zeiten des Besuches einer höheren Schule - nur ganze Schuljahre und höchstens drei Schuljahre anzurechnen sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2006/08/0218, mwN).

An sich zutreffend ist der Beschwerdeeinwand, dass gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG Ersatzzeiten betreffend Schulzeiten angefangen mit dem Schuljahr, das nach Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, zu berücksichtigen sind (vgl. wiederum das bereits zitierte Erkenntnis vom 29. Oktober 2008). Der letzte Halbsatz in § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG wurde mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 1978 (33. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 684/1978) eingefügt und bezieht sich auf Ausbildungszeiten nach einer abgeschlossenen Hochschulbildung (vgl. 1084 BlgNR 14. GP, 46: Die Anrechnung der Ausbildungszeiten als Ersatzzeiten solle geändert werden; die letzten zwei Drittel der Ausbildungsmonate würden als Ersatzzeiten gelten). Da der Beschwerdeführer im Juli 1950 geboren ist, wären sohin Ersatzzeiten angefangen ab dem Schuljahr 1965/66 zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer kann aber insoweit, als Ersatzzeiten für andere Schuljahre berücksichtigt wurden, eine Beschwer nicht aufzeigen.An sich zutreffend ist der Beschwerdeeinwand, dass gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Ersatzzeiten betreffend Schulzeiten angefangen mit dem Schuljahr, das nach Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, zu berücksichtigen sind vergleiche , wiederum das bereits zitierte Erkenntnis vom 29. Oktober 2008). Der letzte Halbsatz in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG wurde mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 1978 (33. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,) eingefügt und bezieht sich auf Ausbildungszeiten nach einer abgeschlossenen Hochschulbildung vergleiche 1084, BlgNR 14. GP, 46: Die Anrechnung der Ausbildungszeiten als Ersatzzeiten solle geändert werden; die letzten zwei Drittel der Ausbildungsmonate würden als Ersatzzeiten gelten). Da der Beschwerdeführer im Juli 1950 geboren ist, wären sohin Ersatzzeiten angefangen ab dem Schuljahr 1965/66 zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer kann aber insoweit, als Ersatzzeiten für andere Schuljahre berücksichtigt wurden, eine Beschwer nicht aufzeigen.

Gemäß § 2 Schulzeitgesetz (BGBl. Nr. 193/1964) beginnt - wie auch nach der aktuellen Bestimmung (§ 2 Schulzeitgesetz 1985) - das Schuljahr im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr 1965/66 begann sohin - entgegen der Behauptung in der Beschwerde (wonach das Schuljahr mit den Schulferien beginne) - im September 1965 und dauerte bis einschließlich August 1966 (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2007/08/0122, mwN). In diesem Schuljahr hatte der Beschwerdeführer aber (auch in der Beschwerde unstrittig) einen Beitragsmonat im Juli 1966 erworben, sodass bei Berücksichtigung dieses Schuljahres an Stelle des Schuljahres 1968/69, in welchem der Beschwerdeführer ebenfalls einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben hatte, ebenfalls nur elf Monate (und sohin insgesamt 35 Monate) durch Nachkauf leistungswirksam (§ 231 Z 1 ASVG) werden konnten.Gemäß Paragraph 2, Schulzeitgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1964,) beginnt - wie auch nach der aktuellen Bestimmung (Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985) - das Schuljahr im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr 1965/66 begann sohin - entgegen der Behauptung in der Beschwerde (wonach das Schuljahr mit den Schulferien beginne) - im September 1965 und dauerte bis einschließlich August 1966 vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2007/08/0122, mwN). In diesem Schuljahr hatte der Beschwerdeführer aber (auch in der Beschwerde unstrittig) einen Beitragsmonat im Juli 1966 erworben, sodass bei Berücksichtigung dieses Schuljahres an Stelle des Schuljahres 1968/69, in welchem der Beschwerdeführer ebenfalls einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben hatte, ebenfalls nur elf Monate (und sohin insgesamt 35 Monate) durch Nachkauf leistungswirksam (Paragraph 231, Ziffer eins, ASVG) werden konnten.

Einem weiteren Nachkauf von Schulzeiten steht entgegen, dass höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule berücksichtigt werden können. Ersatzzeiten für drei Schuljahre wurden aber bereits durch rechtskräftige Bescheide (8. Februar 1996 und 30. Juni 2006) berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer wendet hiezu ein, § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG verstoße gegen den Gleichheitssatz sowie gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG) und jenes auf Freiheit der Erwerbstätigkeit (Art. 6 StGG), und regt hiezu eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof an.Der Beschwerdeführer wendet hiezu ein, Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verstoße gegen den Gleichheitssatz sowie gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5, StGG) und jenes auf Freiheit der Erwerbstätigkeit (Artikel 6, StGG), und regt hiezu eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof an.

Ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (599 BlgNR 7. GP, 71) soll § 227 (Abs. 1) Z 1 ASVG diejenigen Versicherten, bei denen infolge erweiterter Schulbildung der Eintritt in das Erwerbsleben und damit auch der Beginn der Versicherung hinausgeschoben wird, einigermaßen für den daraus resultierenden Verlust an Beitragszeiten schadlos halten.Ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (599 BlgNR 7. GP, 71) soll Paragraph 227, (Absatz eins,) Ziffer eins, ASVG diejenigen Versicherten, bei denen infolge erweiterter Schulbildung der Eintritt in das Erwerbsleben und damit auch der Beginn der Versicherung hinausgeschoben wird, einigermaßen für den daraus resultierenden Verlust an Beitragszeiten schadlos halten.

Eine vollständige "Schadloshaltung" war insoweit vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. So wurden in der Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. Nr. 189/1955) die Schuljahre jeweils nur zur Hälfte (mit sechs Monaten) angerechnet, wobei dies in den Erläuterungen damit begründet wurde, dass für diese Zeiten auch keine Beiträge entrichtet wurden (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. VfSlg. 6276/1970).Eine vollständige "Schadloshaltung" war insoweit vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. So wurden in der Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) die Schuljahre jeweils nur zur Hälfte (mit sechs Monaten) angerechnet, wobei dies in den Erläuterungen damit begründet wurde, dass für diese Zeiten auch keine Beiträge entrichtet wurden (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vergleiche , VfSlg. 6276 aus 1970,).

Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die in § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG enthaltene Regelung seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte; als unsachlich kann die Regelung nicht beurteilt werden (vgl. Mayer, B-VG4 (2007) Art. 2 StGG IV.). Es ist insbesondere unbedenklich, wenn der Gesetzgeber im Pensionsversicherungsrecht Schulzeiten an zur Reifeprüfung führenden höheren Schulen insofern gleich behandelt, als er höchstens drei Jahre an Versicherungszeiten unabhängig davon vorsieht, ob die Oberstufe vier oder fünf Schulstufen umfasst. Inwieweit der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums oder auf Freiheit der Erwerbstätigkeit verletzt sei, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Gegen die Bestimmung des § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sodass die in der Beschwerde angeregte Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu unterbleiben hatte.Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG enthaltene Regelung seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte; als unsachlich kann die Regelung nicht beurteilt werden vergleiche , Mayer, B-VG4 (2007) Artikel 2, StGG römisch vier.). Es ist insbesondere unbedenklich, wenn der Gesetzgeber im Pensionsversicherungsrecht Schulzeiten an zur Reifeprüfung führenden höheren Schulen insofern gleich behandelt, als er höchstens drei Jahre an Versicherungszeiten unabhängig davon vorsieht, ob die Oberstufe vier oder fünf Schulstufen umfasst. Inwieweit der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums oder auf Freiheit der Erwerbstätigkeit verletzt sei, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Gegen die Bestimmung des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sodass die in der Beschwerde angeregte Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu unterbleiben hatte.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 22. Dezember 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008080159.X00

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten