Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/08/0251Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerden 1. der
G GmbH & Co KG und 2. der D GmbH, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Führichgasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 6. September 2007, Zl. BMSK- 120450/0005-II/A/3/2007, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. F M in B, vertreten durch Dr. Karl Zach, Rechtsanwalt in 1230 Wien, Haeckelstraße 10;
2. Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30;
3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert Stifterstraße 65), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40, dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Mit zwei Bescheiden vom 16. Oktober 1992 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter sowohl bei der G-OHG (der Rechtsvorgängerin der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft) als auch bei der B-OHG (der Rechtsvorgängerin der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft) jeweils in der Zeit vom 1. Juni 1983 bis 31. Dezember 1989 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll-(Kranken- , Unfall-, Pensions- und Arbeitslosen-)Versicherungspflicht unterliege.römisch eins. Mit zwei Bescheiden vom 16. Oktober 1992 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter sowohl bei der G-OHG (der Rechtsvorgängerin der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft) als auch bei der B-OHG (der Rechtsvorgängerin der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft) jeweils in der Zeit vom 1. Juni 1983 bis 31. Dezember 1989 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Voll-(Kranken- , Unfall-, Pensions- und Arbeitslosen-)Versicherungspflicht unterliege.
Der Landeshauptmann von Wien (in der Folge: LH) hat mit Bescheiden vom 6. April 1993 bzw. 2. Februar 1995 den Einsprüchen der Rechtsvorgänger der beiden beschwerdeführenden Gesellschaften jeweils keine Folge gegeben und die angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide bestätigt.
Den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen der Rechtsvorgängerinnen der beiden beschwerdeführenden Gesellschaften hat die belangte Behörde mit Bescheiden vom 1. Juni 1994 bzw. 5. April 1996 Folge gegeben und in Abänderung der angefochtenen Bescheide festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit für die beiden Gesellschaften in der Zeit vom 1. Juni 1983 bis 31. Dezember 1989 nicht der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.Den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen der Rechtsvorgängerinnen der beiden beschwerdeführenden Gesellschaften hat die belangte Behörde mit Bescheiden vom 1. Juni 1994 bzw. 5. April 1996 Folge gegeben und in Abänderung der angefochtenen Bescheide festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit für die beiden Gesellschaften in der Zeit vom 1. Juni 1983 bis 31. Dezember 1989 nicht der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei.
Auf Grund der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof mit den hg. Erkenntnissen vom 8. September 1998, Zl. 94/08/0160, sowie vom 3. April 2001, Zl. 96/08/0231, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die weitere Begründung zu diesen Erkenntnissen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Auf Grund der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof mit den hg. Erkenntnissen vom 8. September 1998, Zl. 94/08/0160, sowie vom 3. April 2001, Zl. 96/08/0231, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die weitere Begründung zu diesen Erkenntnissen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom 6. September 2007 hat die belangte Behörde den Berufungen gegen diese Bescheide des LH vom 6. April 1993 sowie 2. Februar 1995 keine Folge gegeben.
In der Bescheidbegründung ging die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges (wie auch des Fortganges des parallel dazu vom Erstmitbeteiligten gegen die beiden Arbeitgeber wegen arbeitsrechtlicher Ansprüche geführten Verfahrens beim Arbeits- und Sozialgericht Wien - in der Folge: ASG Wien) von folgendem Sachverhalt aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof; Schreibfehler im Original):
"Die G-OHG und die B-OHG waren Tochtergesellschaften der deutschen Verwaltungsgesellschaft B-KG. Die G-OHG war für die Herstellung und die B-OHG für den Verkauf von Damen, - und Herren Oberbekleidung zuständig.
(Der Erstmitbeteiligte) war bis 31.12.1982 vollbeschäftigter Dienstnehmer der G-OHG. Er wurde von dieser zum 31.12.1982 gekündigt. Von 01.01.1983 bis 31.05.1983 war (der Erstmitbeteiligte) bei der B-OHG angestellt.
Im Akt befindet sich ein Dienstzeugnis der G-OHG vom 31.12.1982, worin der Tätigkeitsbereich de(s Erstmitbeteiligten) in der davor liegenden Zeit wie folgt umschrieben wird:
(Der Erstmitbeteiligte) war Disponent in den Abteilungen Zoll, Spedition, Versand und Fuhrpark. Auf dem Gebiet der Zollabfertigung war er verantwortlich für die reibungslose Abwicklung aller Importe und Exporte sowie des Veredelungsverkehrs, Kontrolle sämtlicher Zollbescheide, Einleitung von Berufungsverfahren und Verhandlungen mit den Behörden. Auf dem Gebiet des Speditionswesens war (der Erstmitbeteiligte) für Einteilung der Frachtführer, für Besprechungen und Schriftwechsel mit den Behörden und Kammern, für Verhandlungen mit der Transportversicherung, sowie Kontrolle und Reklamation aller eingehenden Speditionsrechnungen verantwortlich. Als weiterer Tätigkeitsbereich wird die Koordinierung des Fuhrparks genannt.
Mit 18.08.1983 hat (der Erstmitbeteiligte) sowohl mit der G-OHG als auch mit der B-OHG je einen Vertrag, mit folgendem Inhalt geschlossen:
(Der Erstmitbeteiligte) verpflichtete sich, für die G-OHG und die B-OHG sämtliche Arbeiten, die im Zusammenhang mit der zollamtlichen und zolltechnischen Abwicklung der für die G-OHG und die B-OHG anfallenden Warenbeschaffung und des Warenabsatzes entstehen.
(Der Erstmitbeteiligte) konnte seine Arbeitszeit laut Vertrag frei gestalten, verpflichtete sich jedoch gleichzeitig zu einer schnellstmöglichen Erledigung aller zu seinem Aufgabengebiet gehörenden Arbeiten.
Der Aufgaben - und Verantwortungsbereich wurde wie folgt konkretisiert:
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verfahrensführung, Beratung und Entscheidung über diese erwogen:römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verfahrensführung, Beratung und Entscheidung über diese erwogen:
1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. 1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Hinsichtlich der unterscheidungskräftigen Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 94/08/0052, und die darin angeführte Vorjudikatur verwiesen.Hinsichtlich der unterscheidungskräftigen Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 94/08/0052, und die darin angeführte Vorjudikatur verwiesen.
2. In den gleichlautenden Beschwerden wird eingewendet, dass auf Grund der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten im strittigen Zeitraum vom Vorliegen eines Werkvertrages auszugehen sei. Darüber hinaus wird zusammengefasst moniert, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen auf das Urteil des ASG Wien vom 6. Dezember 2006 gestützt habe, ohne eigenständige Ermittlungen durchzuführen und ohne den Sachverhalt amtswegig zu erheben; dieser sei somit ergänzungsbedürftig wie auch der Bescheid mangelhaft begründet.
Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen vermögen die beschwerdeführenden Parteien keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Dem Verfahrenskonzept des AVG liegt grundsätzlich nicht der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde (vgl. z.B. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, § 46 AVG, E 80). Auf Grund des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) kann die Behörde daher auch amtliche Niederschriften über die bereits vor der Unterbehörde, vor anderen Behörden, aber auch vor Gerichten erfolgten Einvernahmen von Zeugen dem Beweisverfahren zu Grunde legen. Sie hat die Beweismittel nach Gewährung von Parteiengehör hiezu - wie auch andere - zu würdigen und allfällige Widersprüche - soweit sie Tatsachen betreffen, die für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall bedeutsam sind - auf geeignete Weise aufzuklären oder im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu verwerten. Die neuerliche Einvernahme von Zeugen ist nur zu neuem, für die Entscheidung wesentlichem Vorbringen der Parteien geboten. Auch das Auftreten von Ungereimtheiten oder gar Widersprüchen mit anderen zwischenzeitig vorliegenden Beweisergebnissen verpflichtet die Behörde nicht zur neuerlichen Einvernahme der Zeugen. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit solchen Beweisergebnissen auseinander zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 95/08/0312).Dem Verfahrenskonzept des AVG liegt grundsätzlich nicht der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde vergleiche , z.B. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Paragraph 46, AVG, E 80). Auf Grund des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) kann die Behörde daher auch amtliche Niederschriften über die bereits vor der Unterbehörde, vor anderen Behörden, aber auch vor Gerichten erfolgten Einvernahmen von Zeugen dem Beweisverfahren zu Grunde legen. Sie hat die Beweismittel nach Gewährung von Parteiengehör hiezu - wie auch andere - zu würdigen und allfällige Widersprüche - soweit sie Tatsachen betreffen, die für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall bedeutsam sind - auf geeignete Weise aufzuklären oder im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu verwerten. Die neuerliche Einvernahme von Zeugen ist nur zu neuem, für die Entscheidung wesentlichem Vorbringen der Parteien geboten. Auch das Auftreten von Ungereimtheiten oder gar Widersprüchen mit anderen zwischenzeitig vorliegenden Beweisergebnissen verpflichtet die Behörde nicht zur neuerlichen Einvernahme der Zeugen. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit solchen Beweisergebnissen auseinander zu setzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 95/08/0312).
Wenn die beschwerdeführenden Parteien in der Übernahme von Feststellungen aus dem Urteil des ASG Wien eine "Aktenwidrigkeit" erblicken und damit der Sache nach lediglich die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpfen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).Wenn die beschwerdeführenden Parteien in der Übernahme von Feststellungen aus dem Urteil des ASG Wien eine "Aktenwidrigkeit" erblicken und damit der Sache nach lediglich die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpfen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit vergleiche , das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Die belangte Behörde hat in ihrer Bescheidbegründung nachvollziehbar dargelegt, warum sie den schlüssigen Beweisergebnissen des ASG Wien hinsichtlich der relevanten Tätigkeitsmerkmale des Erstmitbeteiligten gefolgt ist und diese als Grundlage ihrer Feststellungen herangezogen hat. Nach ihren weiteren Ausführungen in der Begründung würden auch die Stellungnahme des Erstmitbeteiligten vom 22. Dezember 1993 sowie seine Aussage vom 4. Juli 1994 wie auch seine Beweisanträge im Berufungsverfahren (welche nach den hg. Erkenntnissen vom 8. September 1998, Zl. 94/08/0160, sowie vom 3. April 2001, Zl. 96/08/0231, im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen gewesen sind) auf diese Beurteilung abzielen. Des Weiteren wurden die beschwerdeführenden Parteien von der beabsichtigten Heranziehung der Ergebnisse aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt und haben in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 2. August 2007 (lediglich) vorgebracht, dass sie Berufung gegen dieses Urteil erhoben hätten. Dazu ist auch anzumerken, dass das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 22. Oktober 2007 dieser Berufung keine Folge gegeben hat und das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
In den Beschwerden wird außerdem nicht aufgezeigt, auf Grund welcher weiteren Ermittlungen bzw. daraus abgeleiteten Ergebnissen die belangte Behörde zu einem anderen, für die beschwerdeführenden Gesellschaften günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Wie erwähnt, hat die belangte Behörde entsprechend Parteiengehör zu den Erhebungsergebnissen gewährt, sodass auch im gerügten Umstand der Unterlassung einer mündlichen Verhandlung kein Verfahrensmangel erblickt werden kann. Insgesamt vermögen die Beschwerden somit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Ausgehend von den getroffenen und für eine rechtliche Beurteilung ausreichenden Feststellungen begegnet es ebenso keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde im Wege ihrer einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standhaltenden Begründung (vgl. zu den Erfordernissen unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0666, und vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0027) nach Abwägung der Tätigkeitsmerkmale (trotz der aufgezeigten - untergeordneten - Tätigkeiten für andere Firmen) in ihrer Gesamtbetrachtung die Tätigkeiten des Erstmitbeteiligten als unselbständige Tätigkeit qualifiziert und damit das Vorliegen von die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnissen zu den Rechtsvorgängerinnen der beschwerdeführenden Parteien während dieses Zeitraumes bejaht hat.Ausgehend von den getroffenen und für eine rechtliche Beurteilung ausreichenden Feststellungen begegnet es ebenso keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde im Wege ihrer einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standhaltenden Begründung vergleiche , zu den Erfordernissen unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0666, und vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0027) nach Abwägung der Tätigkeitsmerkmale (trotz der aufgezeigten - untergeordneten - Tätigkeiten für andere Firmen) in ihrer Gesamtbetrachtung die Tätigkeiten des Erstmitbeteiligten als unselbständige Tätigkeit qualifiziert und damit das Vorliegen von die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnissen zu den Rechtsvorgängerinnen der beschwerdeführenden Parteien während dieses Zeitraumes bejaht hat.
3. Die Beschwerden erweisen sich somit insgesamt als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 3. Die Beschwerden erweisen sich somit insgesamt als unbegründet und waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 49 Abs. 6 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 49, Absatz 6, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Im vorliegenden Fall ist die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen nicht erforderlich:
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In den vorliegenden Beschwerden wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einerGemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In den vorliegenden Beschwerden wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer
solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Wien, am 22. Dezember 2010
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Beweismittel ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080250.X00Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011