TE Vwgh Erkenntnis 2010/12/22 2007/06/0130

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Veröffentlicht am 22.12.2010
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
VwRallg;
WRG 1959 §142 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des JF in T, vertreten durch Dr. Paul Friedl, Rechtsanwalt in 8462 Gamlitz, Marktplatz 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. November 2006, Zl. FA13B-12.10-T-11/2006-36, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Befreiung von der Kanalanschlussverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde T), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Juli 1994 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin verpflichtet, alle Schmutzwässer der auf ihrer Liegenschaft bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten in das öffentliche Kanalnetz einzuleiten. Der Einleitungsauftrag erwuchs nach einem Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft.

Das gegenständliche Grundstück befindet sich in einem Grundwasserschongebiet (Verordnung LGBl. Nr. 86/1990). Ein Antrag des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um wasserrechtliche Bewilligung einer Brauchwasseraufbereitungsanlage blieb erfolglos (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 13. April 2000, Zl. 97/07/0218).Das gegenständliche Grundstück befindet sich in einem Grundwasserschongebiet (Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1990,). Ein Antrag des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um wasserrechtliche Bewilligung einer Brauchwasseraufbereitungsanlage blieb erfolglos (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 13. April 2000, Zl. 97/07/0218).

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 5 KanalG die Befreiung von der Anschlusspflicht und brachte im Wesentlichen vor, die Abwasseraufbereitungsanlage werde bereits das sechzehnte Jahr betrieben. Sie entspreche den Erfahrungen der technischen Wissenschaft, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene. Frühere Gutachten seien unrichtig gewesen.Mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 4, Absatz 5, KanalG die Befreiung von der Anschlusspflicht und brachte im Wesentlichen vor, die Abwasseraufbereitungsanlage werde bereits das sechzehnte Jahr betrieben. Sie entspreche den Erfahrungen der technischen Wissenschaft, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene. Frühere Gutachten seien unrichtig gewesen.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Dezember 2005 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache "abgewiesen" (richtig: zurückgewiesen). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei der nunmehr sechste Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht. Bis heute sei kein Nachweis über die wasserrechtliche Bewilligung der Anlage vorgelegt worden, ebenso nicht eine Bestätigung der Wasserrechtsbehörde, dass diese Anlage keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Der fünfte Befreiungsantrag sei mit Vorstellungsbescheid vom 10. Juni 2005 rechtskräftig negativ erledigt worden. Hinsichtlich des sechsten Antrages liege entschiedene Sache vor.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Dezember 2005 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache "abgewiesen" (richtig: zurückgewiesen). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei der nunmehr sechste Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht. Bis heute sei kein Nachweis über die wasserrechtliche Bewilligung der Anlage vorgelegt worden, ebenso nicht eine Bestätigung der Wasserrechtsbehörde, dass diese Anlage keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Der fünfte Befreiungsantrag sei mit Vorstellungsbescheid vom 10. Juni 2005 rechtskräftig negativ erledigt worden. Hinsichtlich des sechsten Antrages liege entschiedene Sache vor.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, der mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Mai 2006 keine Folge gegeben wurde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 5 KanalG, dass der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen müsse. Erst geplante, in der Zukunft zu errichtende Kläranlagen erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Daraus habe der Verwaltungsgerichtshof auch abgeleitet, dass eine für eine schadlose Abwasserentsorgung im Sinne des § 4 Abs. 5 iVm § 1 Abs. 1 KanalG allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 5 leg. cit. voranzugehen habe, weil sie eine notwendige Bedingung für letztere sei.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 5, KanalG, dass der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen müsse. Erst geplante, in der Zukunft zu errichtende Kläranlagen erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Daraus habe der Verwaltungsgerichtshof auch abgeleitet, dass eine für eine schadlose Abwasserentsorgung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz eins, KanalG allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. voranzugehen habe, weil sie eine notwendige Bedingung für letztere sei.

Das seinerzeitige Ansuchen vom 30. September 1994 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserreinigungsanlage sei im Wesentlichen wegen massiver Bedenken des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes (erhöhte Anforderungen an Maßnahmen hinsichtlich Grundwasserschutz, Lage des Brunnens der Gemeinde im Nahebereich, Möglichkeit der bakteriellen Verunreinigung des Grundwassers, Entsorgungsalternativen) und des ärztlichen Amtssachverständigen (Vielzahl von fakultativ gesundheitsschädlichen Keimen im gereinigten Wasser und deren unabsehbare Vermehrungsmöglichkeit je nach Witterung, Genehmigungsmöglichkeit nur bei fehlender Anschlussmöglichkeit an einen Kanal unter strengsten Sicherheitsmaßnahmen) in Verbindung mit der Stellungnahme des Hygienikers (Unmöglichkeit der Verwendung dieses gereinigten Abwassers zur Bewässerung des Hausgartens) abgewiesen worden. Es bestünden daher keine Zweifel, dass die gegenständliche Anlage, bei welcher die gereinigten Abwässer zur Versickerung gebracht würden, auf Grund der Lage der Anlage im Schongebiet zum Schutze bestimmter Wasserversorgungsanlagen sowie der Lage im Anströmbereich von zwei naheliegenden Brunnen der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliege.

Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof im (oben zitierten) Erkenntnis vom 13. April 2000 klargelegt, dass die gegenständliche Anlage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliege und eine Bewilligung der Anlage schon nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Z. 7 der Schongebietsverordnung LGBl. Nr. 86/1990 rechtlich nicht möglich sei, denn nach dieser Bestimmung seien Versickerungen von häuslichen Abwässern im gesamten Schongebiet unzulässig, soweit sie nicht schon wasserrechtlich bewilligt seien.Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof im (oben zitierten) Erkenntnis vom 13. April 2000 klargelegt, dass die gegenständliche Anlage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliege und eine Bewilligung der Anlage schon nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, der Schongebietsverordnung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1990, rechtlich nicht möglich sei, denn nach dieser Bestimmung seien Versickerungen von häuslichen Abwässern im gesamten Schongebiet unzulässig, soweit sie nicht schon wasserrechtlich bewilligt seien.

Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2005 sei nicht zu entnehmen, dass sich der maßgebliche Sachverhalt verändert habe. Auch die maßgebliche Rechtslage habe sich nicht verändert. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass für die Abwasseraufbereitungsanlage eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei und eine solche nicht vorliege.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Anzeigepflicht der Anlage gemäß § 142 Abs. 1 WRG 1959 verweise, sei dem zu entgegnen, dass diese Bestimmung nur den Fortbestand älterer Rechte regle. Da für diese Anlage jedenfalls auch nach den zum Zeitpunkt der Errichtung maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, komme § 142 Abs. 1 WRG 1959 nicht zur Anwendung.Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Anzeigepflicht der Anlage gemäß Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959 verweise, sei dem zu entgegnen, dass diese Bestimmung nur den Fortbestand älterer Rechte regle. Da für diese Anlage jedenfalls auch nach den zum Zeitpunkt der Errichtung maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, komme Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959 nicht zur Anwendung.

Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Anschlussverpflichtungsbescheid durch Fälschung und falsches Zeugnis erschlichen worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Verfahren rechtzeitig die Befangenheit des Bürgermeisters geltend gemacht. Er sei vom Bürgermeister beschimpft und aus dessen Büro hinausgeworfen worden. Außerdem habe sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, dass die Anlage seit 16 Jahren einwandfrei funktioniere. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Bewilligungspflicht bezögen sich nur auf tatsachenwidrige Gutachten. Wenn überhaupt, unterliege die Anlage lediglich einer Anzeigepflicht gemäß § 142 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz.In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Verfahren rechtzeitig die Befangenheit des Bürgermeisters geltend gemacht. Er sei vom Bürgermeister beschimpft und aus dessen Büro hinausgeworfen worden. Außerdem habe sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, dass die Anlage seit 16 Jahren einwandfrei funktioniere. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Bewilligungspflicht bezögen sich nur auf tatsachenwidrige Gutachten. Wenn überhaupt, unterliege die Anlage lediglich einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz.

§ 4 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79 (KanalG), in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995 und LGBl. Nr. 82/1998 hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Paragraph 4, des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79 (KanalG), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, und Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1998, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 4 (1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz oder Regenwässer anfallen (Hof und sonstige Nebengebäude). Befinden sich die Grundstücke im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, i. d. g. F.) und wird ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen, so entsteht die Anschlusspflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang. In diesem Fall hat jedoch der Anschlussverpflichtete die Kosten für die Hauskanalanlage, Instandhaltung und Reinigung (§ 7 Abs. 1) nur für eine Anschlusslänge von höchstens 100 m zu tragen. "§ 4 (1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz oder Regenwässer anfallen (Hof und sonstige Nebengebäude). Befinden sich die Grundstücke im Bauland (Paragraph 23, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, Landesgesetzblatt , Nr. 127, i. d. g. F.) und wird ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen, so entsteht die Anschlusspflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang. In diesem Fall hat jedoch der Anschlussverpflichtete die Kosten für die Hauskanalanlage, Instandhaltung und Reinigung (Paragraph 7, Absatz eins,) nur für eine Anschlusslänge von höchstens 100 m zu tragen.

...

  1. (5)Absatz 5,Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel (zum Beispiel zur Bodenbewässerung) Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen.Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz eins, sind von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach Paragraph eins, Absatz eins, gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel (zum Beispiel zur Bodenbewässerung) Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Absatz eins, obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen.

...".

Gemäß § 32 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl. Nr. 215 idF BGBl. I Nr. 123/2006, sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Einer Bewilligung bedürfen nach § 32 Abs. 2 WRG 1959 insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen (lit. a) sowie Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (lit. c).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,, sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Einer Bewilligung bedürfen nach Paragraph 32, Absatz 2, WRG 1959 insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen (Litera a,) sowie Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Litera c,).

Gemäß § 142 Abs. 1 WRG 1959 können bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Der Fortbestand dieser Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird.Gemäß Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959 können bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Der Fortbestand dieser Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird.

Entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Von einer geänderten Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen waren, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anderslautende Entscheidung ermöglicht hätten (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, S. 1417 ff unter E 80f, E 91 und E 96 wiedergegebene hg. Judikatur).Entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Von einer geänderten Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen waren, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anderslautende Entscheidung ermöglicht hätten vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, S. 1417 ff unter E 80f, E 91 und E 96 wiedergegebene hg. Judikatur).

Zutreffend hat die belangte Behörde festgehalten, dass Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung gemäß § 4 Abs. 5 KanalG nicht nur eine tatsächlich vorhandene, sondern auch eine wasserrechtlich zulässige schadlose Entsorgung ist. Von einer wasserrechtlich zulässigen Entsorgung kann nur dann gesprochen werden, wenn für die in Frage stehende Anlage, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliegt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2007, Zl. 2007/06/0086, mwN).Zutreffend hat die belangte Behörde festgehalten, dass Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, KanalG nicht nur eine tatsächlich vorhandene, sondern auch eine wasserrechtlich zulässige schadlose Entsorgung ist. Von einer wasserrechtlich zulässigen Entsorgung kann nur dann gesprochen werden, wenn für die in Frage stehende Anlage, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliegt vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2007, Zl. 2007/06/0086, mwN).

Der Beschwerdeführer bestreitet die Bewilligungspflicht der Anlage, weil diese gemäß § 142 Abs. 1 WRG 1959 nur anzeigepflichtig sei. Dem ist zu entgegnen, dass die Bestimmung des § 142 Abs. 1 WRG 1959 "bereits bestehende Wasserbenutzungen" betrifft, also solche, die beim Inkrafttreten des WRG 1959 bereits bestanden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1994, Zl. 92/07/0115). Dies ist bezüglich der hier gegenständlichen Wasseraufbereitungsanlage, die nach dem Beschwerdevorbringen seit 16 Jahren funktioniert, offenbar nicht der Fall gewesen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.Der Beschwerdeführer bestreitet die Bewilligungspflicht der Anlage, weil diese gemäß Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959 nur anzeigepflichtig sei. Dem ist zu entgegnen, dass die Bestimmung des Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959 "bereits bestehende Wasserbenutzungen" betrifft, also solche, die beim Inkrafttreten des WRG 1959 bereits bestanden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1994, Zl. 92/07/0115). Dies ist bezüglich der hier gegenständlichen Wasseraufbereitungsanlage, die nach dem Beschwerdevorbringen seit 16 Jahren funktioniert, offenbar nicht der Fall gewesen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.

Der belangten Behörde kann im Übrigen nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer nach wie vor gegebenen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der Anlage ausgegangen ist. Mit der bloßen Behauptung, die seinerzeit eingeholten Gutachten seien unrichtig gewesen, vermag der Beschwerdeführer diese Ansicht nicht zu entkräften, zumal er nicht auf Sachverständigenebene gegen die seinerzeitigen Gutachten argumentiert. Der Umstand, dass die Anlage seit 16 Jahren nach Ansicht des Beschwerdeführers einwandfrei funktioniert, ist nicht geeignet, die Erfüllung der Ausnahmekriterien des § 4 Abs. 5 KanalG zu erweisen. Dass eine wasserrechtliche Bewilligung vorhanden sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet.Der belangten Behörde kann im Übrigen nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer nach wie vor gegebenen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der Anlage ausgegangen ist. Mit der bloßen Behauptung, die seinerzeit eingeholten Gutachten seien unrichtig gewesen, vermag der Beschwerdeführer diese Ansicht nicht zu entkräften, zumal er nicht auf Sachverständigenebene gegen die seinerzeitigen Gutachten argumentiert. Der Umstand, dass die Anlage seit 16 Jahren nach Ansicht des Beschwerdeführers einwandfrei funktioniert, ist nicht geeignet, die Erfüllung der Ausnahmekriterien des Paragraph 4, Absatz 5, KanalG zu erweisen. Dass eine wasserrechtliche Bewilligung vorhanden sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Konnte die belangte Behörde aber davon ausgehen, dass die Anlage (weiterhin) wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, ist ihre Beurteilung zutreffend, dass es an einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf den hier gegenständlichen Ausnahmeantrag mangelt. Er wurde daher zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Da es auf das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung ankommt, kann es auch nicht von Bedeutung sein, dass die Schongebietsverordnung inzwischen mit der Novelle LGBl. Nr. 46/2005 geändert wurde.Konnte die belangte Behörde aber davon ausgehen, dass die Anlage (weiterhin) wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, ist ihre Beurteilung zutreffend, dass es an einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf den hier gegenständlichen Ausnahmeantrag mangelt. Er wurde daher zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Da es auf das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung ankommt, kann es auch nicht von Bedeutung sein, dass die Schongebietsverordnung inzwischen mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2005, geändert wurde.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Bürgermeister sei befangen gewesen, ist dem zu entgegnen, dass die Mitwirkung eines befangenen Verwaltungsorganes bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine unbefangene Rechtsmittelentscheidung gegenstandslos wird (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 167 f unter E 41 wiedergegebene hg. Judikatur), sodass es nicht darauf ankommt, ob der Bürgermeister tatsächlich befangen war.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Bürgermeister sei befangen gewesen, ist dem zu entgegnen, dass die Mitwirkung eines befangenen Verwaltungsorganes bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine unbefangene Rechtsmittelentscheidung gegenstandslos wird vergleiche , die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 167 f unter E 41 wiedergegebene hg. Judikatur), sodass es nicht darauf ankommt, ob der Bürgermeister tatsächlich befangen war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 22. Dezember 2010

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007060130.X00

Im RIS seit

27.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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