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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2011/16/0085Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der D GmbH, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, den gegen die Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, 1.) vom 13. Mai 2011, Zl. RV/0499-I/10, und 2.) vom 11. Mai 2011, Zl. RV/0500-I/10, betreffend Rechtsgebühr, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag vom 26. November 2011 wird zurückgewiesen.
Begründung
Den gemeinsam mit den im Spruch genannten Beschwerden eingebrachten Anträgen der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss vom 7. November 2011, Zlen. AW 2011/16/0075, 0076-5, mit der Begründung nicht stattgegeben, dass diese Anträge dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hatten.
Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist nach § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist nach Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei begehrt nunmehr neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die genannten Bescheide und erstattet dabei ausführlichere Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Vorlage von Belegen.
Die beschwerdeführende Partei übersieht damit jedoch die Wirkung der Rechtskraft des hg. Beschlusses vom 7. November 2011, aufgrund derer bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden darf (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 118, sowie beispielsweise den hg. Beschluss vom 26. August 2009, AW 2009/16/0024 bis 0026-6, mwN).Die beschwerdeführende Partei übersieht damit jedoch die Wirkung der Rechtskraft des hg. Beschlusses vom 7. November 2011, aufgrund derer bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden darf vergleiche , Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 118, sowie beispielsweise den hg. Beschluss vom 26. August 2009, AW 2009/16/0024 bis 0026-6, mwN).
Da die beschwerdeführende Partei eine maßgebende Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des hg. Beschlusses vom 7. November 2011 nicht behauptet hat, war der neuerliche Antrag zurückzuweisen.
Wien, am 2. Jänner 2012
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011160084.A00Im RIS seit
06.06.2012Zuletzt aktualisiert am
11.06.2012