TE Vwgh Beschluss 2012/1/9 AW 2011/13/0042

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Veröffentlicht am 09.01.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §188;
VwGG §30 Abs2;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E Gesellschaft m.b.H. & Co KG, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Wien vom 5. Oktober 2011, Zl. RV/1255- W/07, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß § 188 BAO, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E Gesellschaft m.b.H. & Co KG, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Wien vom 5. Oktober 2011, Zl. RV/1255- W/07, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß Paragraph 188, BAO, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren vergleiche näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.

Im vorliegenden Fall enthält die Begründung des Antrages - mit dem Hinweis auf die drohende Notwendigkeit, "einen wohl hochverzinslichen Kredit aufzunehmen," - keine diesem Erfordernis entsprechende Konkretisierung, zumal Kreditzinsen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG bedeuten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juni 2010, AW 2010/17/0033, m.w.N.). Dem Antrag war daher nicht stattzugeben. Wien, am 9. Jänner 2012Im vorliegenden Fall enthält die Begründung des Antrages - mit dem Hinweis auf die drohende Notwendigkeit, "einen wohl hochverzinslichen Kredit aufzunehmen," - keine diesem Erfordernis entsprechende Konkretisierung, zumal Kreditzinsen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bedeuten vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 15. Juni 2010, AW 2010/17/0033, m.w.N.). Dem Antrag war daher nicht stattzugeben. Wien, am 9. Jänner 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011130042.A00

Im RIS seit

06.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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