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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §188;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E Gesellschaft m.b.H. & Co KG, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Wien vom 5. Oktober 2011, Zl. RV/1255- W/07, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß § 188 BAO, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E Gesellschaft m.b.H. & Co KG, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Wien vom 5. Oktober 2011, Zl. RV/1255- W/07, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß Paragraph 188, BAO, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren vergleiche näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.
Im vorliegenden Fall enthält die Begründung des Antrages - mit dem Hinweis auf die drohende Notwendigkeit, "einen wohl hochverzinslichen Kredit aufzunehmen," - keine diesem Erfordernis entsprechende Konkretisierung, zumal Kreditzinsen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG bedeuten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juni 2010, AW 2010/17/0033, m.w.N.). Dem Antrag war daher nicht stattzugeben. Wien, am 9. Jänner 2012Im vorliegenden Fall enthält die Begründung des Antrages - mit dem Hinweis auf die drohende Notwendigkeit, "einen wohl hochverzinslichen Kredit aufzunehmen," - keine diesem Erfordernis entsprechende Konkretisierung, zumal Kreditzinsen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bedeuten vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 15. Juni 2010, AW 2010/17/0033, m.w.N.). Dem Antrag war daher nicht stattzugeben. Wien, am 9. Jänner 2012
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011130042.A00Im RIS seit
06.06.2012Zuletzt aktualisiert am
11.06.2012