TE Vwgh Beschluss 2012/1/16 AW 2011/07/0066

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Veröffentlicht am 16.01.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §109 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch P & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. September 2011, Zl. Wa-2011-305666/19-Wa/Ne, betreffend ein Widerstreitverfahren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/07/0252 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2011 wurde in einem wasserrechtlichen Widerstreitverfahren im Instanzenzug unter Spruchabschnitt I die Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 WRG 1959 getroffen, nämlich der Bewerbung der mitbeteiligten Marktgemeinde betreffend die geplante Errichtung einer Wasserkraftanlage gegenüber dem Vorhaben des Antragstellers den Vorzug zu geben. Unter Spruchpunkt II wurde der Antrag des Antragstellers auf Zurückweisung des Bewilligungsantrags der mitbeteiligten Marktgemeinde abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2011 wurde in einem wasserrechtlichen Widerstreitverfahren im Instanzenzug unter Spruchabschnitt römisch eins die Entscheidung gemäß Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959 getroffen, nämlich der Bewerbung der mitbeteiligten Marktgemeinde betreffend die geplante Errichtung einer Wasserkraftanlage gegenüber dem Vorhaben des Antragstellers den Vorzug zu geben. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde der Antrag des Antragstellers auf Zurückweisung des Bewilligungsantrags der mitbeteiligten Marktgemeinde abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dieser Antrag wird damit begründet, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich sei. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Es sei kein öffentliches Interesse dadurch berührt, dass die mitbeteiligte Partei während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch nicht mit der Verwirklichung der Wasserkraftanlage beginnen könne. Die Gründe zu Gunsten des Antragstellers würden hingegen schwer wiegen, zumal dieser ein Interesse daran habe, im Fall der Stattgabe seiner Beschwerde die Wasserkraftanlage selbst zu errichten. Es würde nicht dem Rechtschutzgedanken des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof entsprechen, wenn während des Verfahrens durch die mitbeteiligte Partei bereits faktische Zustände durch die Errichtung der Wasserkraftanlage geschaffen werden könnten. Selbst wenn man von einer Entfernungspflicht der mitbeteiligten Partei im Falle der Stattgabe der Beschwerde ausginge, so würde die Entfernung beträchtliche Zeit in Anspruch nehmen und der Antragsteller müsste mit der Errichtung seiner Wasserkraftanlage in diesem Zeitraum de facto zuwarten, wodurch er einen unwiederbringlichen Gewinnverlust erleiden würde. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher für ihn mit einem unverhältnismäßigen Schaden verbunden.

Dazu erstattete die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2011 eine Äußerung, in der sie die Ansicht vertrat, es stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegen.

Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2011 eine Stellungnahme, in der sie sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aussprach. Sie begründete dies im Wesentlichen, dass die Gefahr der Schaffung faktischer Zustände nicht bestehe, zumal über ihren Antrag bisher noch kein Bewilligungsverfahren durchgeführt worden sei. Mit der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre für den Beschwerdeführer daher auch kein unverhältnismäßiger Schaden verbunden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Abweisung eines Antrages des Antragstellers) kommt schon deshalb nicht in Frage, weil dieser Bescheidteil einem Vollzug nicht zugänglich ist.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides (Abweisung eines Antrages des Antragstellers) kommt schon deshalb nicht in Frage, weil dieser Bescheidteil einem Vollzug nicht zugänglich ist.

Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides bezieht sich auf eine Entscheidung nach § 109 Abs. 1 WRG 1959, also auf die Entscheidung über die Frage des Vorzuges eines von mehreren widerstreitenden Ansuchen um die Bewilligung einer Wasserbenutzung. Das Widerstreitverfahren ist ein eigenes, vom eigentlichen Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren, das mit Bescheid abzuschließen ist. Jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren wäre unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 97/07/0061).Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides bezieht sich auf eine Entscheidung nach Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959, also auf die Entscheidung über die Frage des Vorzuges eines von mehreren widerstreitenden Ansuchen um die Bewilligung einer Wasserbenutzung. Das Widerstreitverfahren ist ein eigenes, vom eigentlichen Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren, das mit Bescheid abzuschließen ist. Jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren wäre unzulässig vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 97/07/0061).

Der Antragsteller verkennt mit seiner Argumentation, die mitbeteiligte Gemeinde könne auf Grund des vorliegenden Bescheides sofort mit dem Bau der Wasserkraftanlage beginnen, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Gemeinde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Gegenstand des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ist vielmehr (nur) die Frage, welchem der beiden widerstreitenden Ansuchen der Vorzug gebührt.Der Antragsteller verkennt mit seiner Argumentation, die mitbeteiligte Gemeinde könne auf Grund des vorliegenden Bescheides sofort mit dem Bau der Wasserkraftanlage beginnen, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Gemeinde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Gegenstand des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides ist vielmehr (nur) die Frage, welchem der beiden widerstreitenden Ansuchen der Vorzug gebührt.

Zu prüfen ist, ob der Vollzug dieser Entscheidung geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Antragsteller mit sich zu bringen. Der Vollzug dieser Entscheidung liegt in der Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens über das Projekt der mitbeteiligten Gemeinde. Ob und in welcher Form dieser eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wird mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden; dies zählt daher nicht zu den unmittelbaren Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheides.

Der Antragsteller macht daher mit seinem Vorbringen keine Nachteile geltend, die mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehen. Er weist lediglich auf Folgen hin, die mit dem Vollzug des Bewilligungsbescheides selbst einhergingen, der aber nicht Gegenstand der hier vorliegenden Beschwerde ist.

Abgesehen davon wäre auch der allgemeine Hinweis auf dem Antragsteller erwachsende Vermögensnachteile vor dem Hintergrund des im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltenden Konkretisierungsgebotes (vgl. dazu des Näheren den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. Nr. 10.381/A) viel zu unbestimmt, um einen unverhältnismäßigen Nachteil des Antragstellers glaubhaft zu machen.Abgesehen davon wäre auch der allgemeine Hinweis auf dem Antragsteller erwachsende Vermögensnachteile vor dem Hintergrund des im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltenden Konkretisierungsgebotes vergleiche , dazu des Näheren den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. Nr. 10.381/A) viel zu unbestimmt, um einen unverhältnismäßigen Nachteil des Antragstellers glaubhaft zu machen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 16. Jänner 2012

Schlagworte

Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011070066.A00

Im RIS seit

15.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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