TE Vwgh Erkenntnis 2012/1/18 2012/08/0008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2012
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der ZH in Wien, vertreten durch Mag. Banu Kurtulan, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Praterstraße 66/4/41, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. August 2011, Zl. MA 40 - SR 11650/2011, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung einer Waisenpension (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der ZH in Wien, vertreten durch Mag. Banu Kurtulan, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Praterstraße 66/4/41, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. August 2011, Zl. MA 40 - SR 11650 aus 2011,, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung einer Waisenpension (mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt in 1020 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2011 auf Gewährung einer Waisenpension gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weil die Pensionsversicherungsanstalt den gleichen Antrag bereits mit Bescheid vom 10. Juli 2009 abgewiesen und sich seither weder die Sachlage noch die Rechtslage geändert habe.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2011 auf Gewährung einer Waisenpension gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weil die Pensionsversicherungsanstalt den gleichen Antrag bereits mit Bescheid vom 10. Juli 2009 abgewiesen und sich seither weder die Sachlage noch die Rechtslage geändert habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" bringt die Beschwerde vor:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Parteiengehör, auf Gewährung der Waisenpension bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und auf Ermittlung der eingetretenen Neuerungen/Veränderungen verletzt, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob der ausdrücklich bezeichnete Beschwerdepunkt im Zusammenhang mit der Begründung der Beschwerde dahin ausgelegt werden könnte, dass sich die Beschwerdeführerin durch das Unterbleiben einer Sachentscheidung über ihren Antrag auf Waisenpension beschwert erachtet, weil selbst für diesen Fall schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt:

Die Beschwerde macht in ihrer Begründung lediglich geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, ein Ermittlungsverfahren darüber zu führen, ob eine entschiedene Sache vorliege. Hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, so hätte sie vorbringen können, dass sie eine Krankheit habe, die vor ihrem 18. Lebensjahr eingetreten sei und dass ihr daher die Waisenpension sehr wohl gebühre.

Mit diesem Vorbringen wird allerdings nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Beurteilung der belangten Behörde, wonach seit Erlassung des rechtskräftigen Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 10. Juli 2009 keine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage eingetreten sei, unzutreffend wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2012

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080008.X00

Im RIS seit

05.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten