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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache des DM, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Mai 2007, Zl. SD 496/05, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2007 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. März 2005 betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes keine Folge. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, zu Handen Rechtsanwalt Dr. H., am 21. Mai 2007 per Telefax zugestellt.
Am 13. Juli 2007 wurde dieser Bescheid auch der den Beschwerdeführer gleichfalls vertretenden Rechtsanwältin Dr. W. "zur Kenntnisnahme" übermittelt.
Mit dem am 29. August 2007 zur Post gegebenen Schriftsatz vom 24. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe. Diesem Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 18. Oktober 2007, Zl. VH 2007/18/0268, keine Folge gegeben.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 15. Mai 2007 die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides den 13. Juli 2007 angab.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie unter Hinweis, es liege eine verspätete Beschwerde vor, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die gegenständliche Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als verspätet.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61,), so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
Die genannte Sonderregelung des § 26 Abs. 3 VwGG über den Beginn der Beschwerdefrist ist somit nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtzeitig (innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde) beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst keinen neuerlichen Lauf der Beschwerdefrist aus und hat zur Folge, dass die Beschwerde außerhalb der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (vgl. dazu etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2007, Zl. 2007/19/0209, und vom 21. September 2007, Zl. 2007/05/0131, jeweils mwN).Die genannte Sonderregelung des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG über den Beginn der Beschwerdefrist ist somit nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtzeitig (innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde) beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst keinen neuerlichen Lauf der Beschwerdefrist aus und hat zur Folge, dass die Beschwerde außerhalb der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird vergleiche , dazu etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2007, Zl. 2007/19/0209, und vom 21. September 2007, Zl. 2007/05/0131, jeweils mwN).
Geht man nun im Sinne der Beschwerdeausführungen von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 15. Mai 2007 erst am 13. Juli 2007 aus, so endete die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG mit Ablauf des 24. August 2007. Der bereits erwähnte, mit 24. August 2007 datierte Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers wurde jedoch - wie dem auf dem verwendeten Briefkuvert angebrachten Poststempel zu entnehmen ist - erst am 29. August 2007, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Post gegeben.Geht man nun im Sinne der Beschwerdeausführungen von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 15. Mai 2007 erst am 13. Juli 2007 aus, so endete die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG mit Ablauf des 24. August 2007. Der bereits erwähnte, mit 24. August 2007 datierte Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers wurde jedoch - wie dem auf dem verwendeten Briefkuvert angebrachten Poststempel zu entnehmen ist - erst am 29. August 2007, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Post gegeben.
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2011 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu einem entsprechenden Vorhalt mit, dass innerhalb der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2011 gesetzten zweiwöchigen Frist eine Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht zu erlangen gewesen sei. Eine spätere Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
Da der Verfahrenshilfeantrag nicht innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2007 gestellt wurde, konnte die Abweisung dieses Antrages mit dem hg. Beschluss vom 18. Oktober 2007 einen neuerlichen Fristenlauf im Sinn des § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG nicht auslösen.Da der Verfahrenshilfeantrag nicht innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2007 gestellt wurde, konnte die Abweisung dieses Antrages mit dem hg. Beschluss vom 18. Oktober 2007 einen neuerlichen Fristenlauf im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG nicht auslösen.
Die verspätete Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die verspätete Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 19. Jänner 2012
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230120.X00Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012