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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über den Antrag des AS in L, geboren am 29. Mai 1978, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11. Oktober 2011, Zl. 159.584/2-III/4/11, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass nach Auskunft eines Mitarbeiters des Bundesministeriums für Inneres der Berufungsbescheid am "25.10.2011" dem Wiedereinsetzungswerber "rechtswirksam" zugestellt worden wäre. Der Wiedereinsetzungswerber wäre amtlich an der Adresse in L, W-Straße, gemeldet. Nach Scheitern zweier Zustellversuche wäre am 24. Oktober 2011 eine Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz veranlasst worden.Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass nach Auskunft eines Mitarbeiters des Bundesministeriums für Inneres der Berufungsbescheid am "25.10.2011" dem Wiedereinsetzungswerber "rechtswirksam" zugestellt worden wäre. Der Wiedereinsetzungswerber wäre amtlich an der Adresse in L, W-Straße, gemeldet. Nach Scheitern zweier Zustellversuche wäre am 24. Oktober 2011 eine Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz veranlasst worden.
Das Bundesministerium für Inneres habe dabei - so die weiteren Ausführungen im Antrag - die Tatsache vollkommen außer Betracht gelassen, dass der Wiedereinsetzungswerber bereits in der Berufung vom 13. Juli 2011 an die Bezirkshauptmannschaft L eine Änderung seiner Zustelladresse angegeben und ausgeführt habe, dass "er in eine kleinere und günstigere Wohnung mit der Adresse B(…)straße" umgezogen sei. Ein Anwendungsfall des § 8 Abs. 2 Zustellgesetz liege somit nicht vor und es sei die Zustellung am "24.10.2011" nicht wirksam erfolgt. Wegen der rechtsunwirksamen Zustellung habe der Wiedereinsetzungswerber die Frist zur Erhebung einer Beschwerde versäumt und es werde deshalb der gegenständliche Antrag gestellt. Erst mit 7. Dezember 2011 sei den Vertretern des Wiedereinsetzungswerbers der Berufungsbescheid rechtswirksam zugestellt worden.Das Bundesministerium für Inneres habe dabei - so die weiteren Ausführungen im Antrag - die Tatsache vollkommen außer Betracht gelassen, dass der Wiedereinsetzungswerber bereits in der Berufung vom 13. Juli 2011 an die Bezirkshauptmannschaft L eine Änderung seiner Zustelladresse angegeben und ausgeführt habe, dass "er in eine kleinere und günstigere Wohnung mit der Adresse B(…)straße" umgezogen sei. Ein Anwendungsfall des Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz liege somit nicht vor und es sei die Zustellung am "24.10.2011" nicht wirksam erfolgt. Wegen der rechtsunwirksamen Zustellung habe der Wiedereinsetzungswerber die Frist zur Erhebung einer Beschwerde versäumt und es werde deshalb der gegenständliche Antrag gestellt. Erst mit 7. Dezember 2011 sei den Vertretern des Wiedereinsetzungswerbers der Berufungsbescheid rechtswirksam zugestellt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, wenn eine Mitteilung nach Abs. 1 unterlassen wird und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, wenn eine Mitteilung nach Absatz eins, unterlassen wird und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Der Wiedereinsetzungswerber hat bescheinigt, dass er in der Berufung die Änderung der Abgabestelle bekanntgegeben hat. Er ist somit mit seiner Auffassung im Antrag im Recht, dass die Zustellung durch Hinterlegung nach § 8 Abs. 2 Zustellgesetz unwirksam war. Eine wirksame Zustellung hat somit erst am 7. Dezember 2011 stattgefunden.Der Wiedereinsetzungswerber hat bescheinigt, dass er in der Berufung die Änderung der Abgabestelle bekanntgegeben hat. Er ist somit mit seiner Auffassung im Antrag im Recht, dass die Zustellung durch Hinterlegung nach Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz unwirksam war. Eine wirksame Zustellung hat somit erst am 7. Dezember 2011 stattgefunden.
Davon ausgehend irrt aber der Wiedereinsetzungswerber, wenn er die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als gegeben erachtet. Voraussetzung dafür wäre nämlich eine wirksame Zustellung mit nachfolgender Versäumung der Beschwerdefrist. Ausgehend von einer wirksamen Zustellung (erst) am 7. Dezember 2011 ist der unter einem eingebrachte (fristwahrende) Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung einer Beschwerde ohnedies als fristgerecht anzusehen und wird in Behandlung genommen werden.
Der Wiedereinsetzungsantrag war jedoch als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011220335.X00Im RIS seit
30.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.04.2012