RS Vwgh 2003/7/1 97/13/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2003
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs4 Z1 litb idF 1993/818;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen (Hinweis E 21. Juli 1998, 98/14/0093), dass die nach der Bestimmung des § 9a der Richtlinie für die Berufsausübung des Rechtsanwaltes bestehende standesrechtliche Vorschrift noch nicht bedeutet, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung durch einen Beschluss des zuständigen Kammerorgans zwingend zur Entrichtung auferlegt werden könnten, der Rechtsanwalt sohin nicht unmittelbar zum Abschluss einer solchen Versicherung gezwungen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130230.X03

Im RIS seit

25.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten