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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des DK in G, vertreten durch Mag. Kathrin Lichtenegger, Rechtsanwältin in 8680 Mürzzuschlag, Wienerstraße 50, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. November 2010, Zl. FA11A B26-2438/2010-5, betreffend Hilfe durch heilpädagogisches Voltigieren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. November 2010 hat die Steiermärkische Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2009 auf Hilfeleistung zur Heilbehandlung durch heilpädagogisches Voltigieren gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 lit. a und 5 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004 (Stmk BHG), iVm § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 (offenbar gemeint: Abs. 2) der Verordnung über die Festlegung von Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz gelten, sowie über Kostenzuschüsse zu Heilbehandlungen und Hilfsmitteln, LGBl. Nr. 36/2009 (Kostenzuschussverordnung), abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. November 2010 hat die Steiermärkische Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2009 auf Hilfeleistung zur Heilbehandlung durch heilpädagogisches Voltigieren gemäß Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz eins, Litera a und 5 Steiermärkisches Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, (Stmk BHG), in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, (offenbar gemeint: Absatz 2,) der Verordnung über die Festlegung von Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz gelten, sowie über Kostenzuschüsse zu Heilbehandlungen und Hilfsmitteln, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2009, (Kostenzuschussverordnung), abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer eine Behinderung im Sinn des Stmk BHG vorliege. Nach einem Therapiebericht vom Juli 2009 würden durch das heilpädagogische Voltigieren beim Beschwerdeführer Motorik, Konzentration, Reaktion, Körperhaltung und Sprache gefördert. Heilpädagogisches Voltigieren sei keine medizinisch anerkannte Therapie.
In der Kostenzuschussverordnung sei festgelegt, für welche Therapien ein Kostenzuschuss gewährt werde. Beim heilpädagogischen Voltigieren handle es sich nicht um eine medizinisch anerkannte Therapie, die in dieser Verordnung aufgezählt sei, sondern um eine pädagogische Maßnahme. Die Bewilligung komme daher auch nicht im Rahmen des § 2 Abs. 5 der Kostenzuschussverordnung in Betracht.In der Kostenzuschussverordnung sei festgelegt, für welche Therapien ein Kostenzuschuss gewährt werde. Beim heilpädagogischen Voltigieren handle es sich nicht um eine medizinisch anerkannte Therapie, die in dieser Verordnung aufgezählt sei, sondern um eine pädagogische Maßnahme. Die Bewilligung komme daher auch nicht im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 5, der Kostenzuschussverordnung in Betracht.
Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 21. Februar 2011, B 1734/10, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Normen haben (auszugsweise) folgenden
Wortlaut:
Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. 81/2010 (Stmk BHG):Steiermärkisches Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010, (Stmk BHG):
§ 2. Voraussetzungen der Hilfeleistungen Paragraph 2, Voraussetzungen der Hilfeleistungen
…
§ 3. (1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:Paragraph 3, (1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
a) Heilbehandlung
…
…
§ 5 Heilbehandlung Paragraph 5, Heilbehandlung
…
§ 42. … Paragraph 42, …
…
b) die zu gewährende Hilfeleistung (§§ 3 und 4), b) die zu gewährende Hilfeleistung (Paragraphen 3 und 4),
…
2. a) Nach Abs. 4 lit. b hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. h, i, j und l sowie gemäß § 3 Abs. 1 lit. d, soferne Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach § 8 Abs. 1 lit. a in Einrichtungen gemäß § 43 gewährt wird, ein Gutachten des Sachverständigenteams einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. Das Sachverständigenteam erstellt einen Entwicklungs- und Hilfeplan. In allen übrigen Verfahren nach Abs. 4 lit. b kann ein Gutachten des Sachverständigenteams eingeholt werden, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde für notwendig erachtet. Der Mensch mit Behinderung, dessen gesetzlicher Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen. 2. a) Nach Absatz 4, Litera b, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, i, j und l sowie gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera d,, soferne Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, in Einrichtungen gemäß Paragraph 43, gewährt wird, ein Gutachten des Sachverständigenteams einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. Das Sachverständigenteam erstellt einen Entwicklungs- und Hilfeplan. In allen übrigen Verfahren nach Absatz 4, Litera b, kann ein Gutachten des Sachverständigenteams eingeholt werden, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde für notwendig erachtet. Der Mensch mit Behinderung, dessen gesetzlicher Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.
…"
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. März 2009 über die Festlegung von Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz gelten, sowie über Kostenzuschüsse zu Heilbehandlungen und Hilfsmitteln, LGBl. Nr. 36/2009 (Kostenzuschussverordnung):Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. März 2009 über die Festlegung von Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz gelten, sowie über Kostenzuschüsse zu Heilbehandlungen und Hilfsmitteln, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2009, (Kostenzuschussverordnung):
"§ 2. (1) Für folgende Heilbehandlungen wird ein Kostenzuschuss gewährt:
1. die Behandlung medizinisch anerkannt ist und von einer hiezu befugten Person durchgeführt wird und
2. eine Leistungsverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers für diese Behandlung nicht oder nur zum Teil besteht.
…
…"
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Steiermärkischen Behindertengesetz ausgesprochen, dass ein Behinderter - ungeachtet des Rechtsanspruchs auf Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Stmk BHG - gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen habe. Aus § 42 Abs. 5 Z. 2 lit. a Stmk BHG ergebe sich vielmehr, dass die Entscheidung über die konkret zu gewährende Hilfeleistung nach allfälliger (für einige Hilfeleistungen obligatorischer) Einholung eines Sachverständigengutachtens zu treffen sei. Daraus sei ersichtlich, dass die Entscheidung, welche Hilfeleistung im konkreten Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren sei, der Behörde überlassen bleiben solle. Demgemäß könne der Behinderte einen Bescheid, mit dem ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung aber nicht generell verneint werde, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen (vgl. das Erkenntnis vom 14. Juli 2011, Zl. 2010/10/0219, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Steiermärkischen Behindertengesetz ausgesprochen, dass ein Behinderter - ungeachtet des Rechtsanspruchs auf Hilfeleistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk BHG - gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der in Absatz eins, genannten Hilfeleistungen habe. Aus Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, Stmk BHG ergebe sich vielmehr, dass die Entscheidung über die konkret zu gewährende Hilfeleistung nach allfälliger (für einige Hilfeleistungen obligatorischer) Einholung eines Sachverständigengutachtens zu treffen sei. Daraus sei ersichtlich, dass die Entscheidung, welche Hilfeleistung im konkreten Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren sei, der Behörde überlassen bleiben solle. Demgemäß könne der Behinderte einen Bescheid, mit dem ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung aber nicht generell verneint werde, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen vergleiche , das Erkenntnis vom 14. Juli 2011, Zl. 2010/10/0219, mwN).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die ausschließlich beantragte Heilbehandlung durch heilpädagogisches Voltigieren mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, dass diese Maßnahme im Katalog der Heilbehandlungen, für die gemäß § 2 Abs. 1 der Kostenzuschussverordnung ein Zuschuss gewährt werden kann, nicht enthalten sei. Ein solcher Bescheid kann (wenn - wie hier - keine besonderen Umstände dafür sprechen) keinesfalls so gedeutet werden, dass dem Beschwerdeführer generell die Hilfeleistung durch Heilbehandlung - durch eine im Katalog der genannten Verordnung aufgezählte zielführende Maßnahme - verweigert wird.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die ausschließlich beantragte Heilbehandlung durch heilpädagogisches Voltigieren mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, dass diese Maßnahme im Katalog der Heilbehandlungen, für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Kostenzuschussverordnung ein Zuschuss gewährt werden kann, nicht enthalten sei. Ein solcher Bescheid kann (wenn - wie hier - keine besonderen Umstände dafür sprechen) keinesfalls so gedeutet werden, dass dem Beschwerdeführer generell die Hilfeleistung durch Heilbehandlung - durch eine im Katalog der genannten Verordnung aufgezählte zielführende Maßnahme - verweigert wird.
Der Beschwerdeführer wird daher schon mangels Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Heilbehandlung durch die Abweisung der ausschließlich beantragten Heilbehandlung durch heilpädagogisches Voltigieren nicht in Rechten verletzt.
Hinzugefügt sei, dass der Verfassungsgerichtshof im über die vorliegende Beschwerde ergangenen Ablehnungsbeschluss vom 21. Februar 2011, B 1734/10, ausgeführt hat, § 2 der Kostenzuschussverordnung finde in § 5 Abs. 2 Stmk BHG eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass diese Verordnungsbestimmung mit § 5 Stmk BHG in Widerspruch stehe.Hinzugefügt sei, dass der Verfassungsgerichtshof im über die vorliegende Beschwerde ergangenen Ablehnungsbeschluss vom 21. Februar 2011, B 1734/10, ausgeführt hat, Paragraph 2, der Kostenzuschussverordnung finde in Paragraph 5, Absatz 2, Stmk BHG eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass diese Verordnungsbestimmung mit Paragraph 5, Stmk BHG in Widerspruch stehe.
Weiters sei Folgendes festgehalten:
Heilpädagogisches Voltigieren ist unstrittig nicht unter eine der in § 2 Abs. 1 der Kostenzuschussverordnung aufgezählten Heilbehandlungen zu subusumieren. Diese Maßnahme könnte daher nur gemäß § 2 Abs. 5 der zitierten Verordnung - mit Zustimmung der Landesregierung - bewilligt werden, wenn im Antrag begründet wird, warum im konkreten Fall der angestrebte Erfolg nur durch die beantragte Maßnahme erreicht werden kann. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, im Verwaltungsverfahren in diesem Sinn begründet zu haben, warum der angestrebte Erfolg in seinem Fall nur durch das beantragte heilpädagogische Voltigieren erreicht werden könne. Eine derartige Begründung ist im Übrigen auch in der Beschwerde nicht enthalten.Heilpädagogisches Voltigieren ist unstrittig nicht unter eine der in Paragraph 2, Absatz eins, der Kostenzuschussverordnung aufgezählten Heilbehandlungen zu subusumieren. Diese Maßnahme könnte daher nur gemäß Paragraph 2, Absatz 5, der zitierten Verordnung - mit Zustimmung der Landesregierung - bewilligt werden, wenn im Antrag begründet wird, warum im konkreten Fall der angestrebte Erfolg nur durch die beantragte Maßnahme erreicht werden kann. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, im Verwaltungsverfahren in diesem Sinn begründet zu haben, warum der angestrebte Erfolg in seinem Fall nur durch das beantragte heilpädagogische Voltigieren erreicht werden könne. Eine derartige Begründung ist im Übrigen auch in der Beschwerde nicht enthalten.
Schließlich sei noch ausgeführt, dass mit dem Vorbringen, heilpädagogisches Voltigieren sei anderen Behinderten und (für einen früherer Zeitraum vorläufig) auch dem Beschwerdeführer selbst gewährt worden, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden kann.
Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 23. 'Jänner 2012
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100037.X00Im RIS seit
16.02.2012Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015