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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des HZ in Graz, vertreten durch Mag. Walter Choc, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 10/1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Mai 2009, Zl. GS5- SH-17590/003-2008, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem - nicht näher begründeten - Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 32 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) über seinen Antrag ab 14. Juli 2008 der Aufenthalt im Wohnhaus sowie ab 11. August 2008 der Aufenthalt in der Tageswerkstätte "des XY-Institutes für Menschen mit Sehbehinderung oder YZ GmbH" in Graz bis 30. Juni 2011 als Maßnahmen der Hilfe zur sozialen Eingliederung bewilligt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass folgende Kosten vorerst vom Land Niederösterreich übernommen würden:Mit dem - nicht näher begründeten - Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 32, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) über seinen Antrag ab 14. Juli 2008 der Aufenthalt im Wohnhaus sowie ab 11. August 2008 der Aufenthalt in der Tageswerkstätte "des XY-Institutes für Menschen mit Sehbehinderung oder YZ GmbH" in Graz bis 30. Juni 2011 als Maßnahmen der Hilfe zur sozialen Eingliederung bewilligt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass folgende Kosten vorerst vom Land Niederösterreich übernommen würden:
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6. Hilfe zur sozialen Eingliederung
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§ 32 Paragraph 32
Hilfe zur sozialen Eingliederung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid lediglich insoweit, als er ausspricht, dass für die Wohnbetreuung ab 1. Juni 2009 nicht mehr täglich EUR 79,27, sondern nur mehr täglich EUR 66,34 aus Sozialhilfemitteln übernommen werden. Die nicht nachvollziehbare "Herabstufung" der Kostenübernahme sei nicht gerechtfertigt, zumal sich weder der Grad der Behinderung, noch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geändert habe. Auch sein Betreuungsaufwand habe sich nicht geändert, die "Herabstufung" sei willkürlich. Auch der im Verfahren erstellte "Erhebungs- und Einschätzungsbogen" biete keinen Grund für eine Verringerung der vom Land Niederösterreich für die Wohnbetreuung ab 1. Juni 2009 zu übernehmenden Kosten. Schließlich stützten sich die zu erbringenden Leistungen auch nicht auf die Richtsatzverordnung, LGBl. 9200/1-9.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:
Gemäß § 26 Abs. 2 NÖ SHG 2000 hat eine Person mit besonderen Bedürfnissen - ungeachtet eines Anspruches auf Hilfe zur sozialen Eingliederung - keinen Anspruch auf die Gewährung einer bestimmten Maßnahme. Vielmehr hat die Behörde - nach Einholung des Gutachtens eines Arztes bzw. der Stellungnahme eines Diplomsozialarbeiters - nach den Erfordernissen des Einzelfalles die zu gewährende Maßnahme auszuwählen. Welche Maßnahme daher konkret, d.h. im einzelnen Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, ist der Behörde überlassen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, NÖ SHG 2000 hat eine Person mit besonderen Bedürfnissen - ungeachtet eines Anspruches auf Hilfe zur sozialen Eingliederung - keinen Anspruch auf die Gewährung einer bestimmten Maßnahme. Vielmehr hat die Behörde - nach Einholung des Gutachtens eines Arztes bzw. der Stellungnahme eines Diplomsozialarbeiters - nach den Erfordernissen des Einzelfalles die zu gewährende Maßnahme auszuwählen. Welche Maßnahme daher konkret, d.h. im einzelnen Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, ist der Behörde überlassen.
Hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur sozialen Eingliederung bejaht, so kann die Person mit besonderen Bedürfnissen mangels eines Rechtsanspruches die konkrete Festlegung der Maßnahme sowie deren gewährtes Ausmaß, jedenfalls sofern darin nicht der Sache nach eine Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfe zur sozialen Eingliederung zu erblicken ist, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen (siehe das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2008/10/0131, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen "durch Aufnahme in die Tageswerkstätte in Graz und 'teilzeitbetreutes Wohnen'" beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diesem Antrag - wie dargelegt - entsprochen. Betreffend das Ausmaß der Wohnbetreuung wurden, offenbar der Stellungnahme einer Diplomsozialarbeiterin folgend, es sei zwar eine umfassende Unterstützung des Beschwerdeführers notwendig, mit einer Reduzierung des Betreuungsaufwandes sei jedoch nach einer Eingewöhnungsphase zu rechnen und dann ein reduzierter Tagsatz möglich, zunächst Kosten der Wohnbetreuung in der Höhe von EUR 79,27 täglich und ab 1. Juni 2009 in der Höhe von EUR 66,34 täglich gewährt.
Dass in der Zuerkennung des "reduzierten Tagsatzes" ab 1. Juni 2009 der Sache nach eine Abweisung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Hilfe zur sozialen Eingliederung läge, ist nicht ersichtlich. Dies wird auch in der vorliegenden Beschwerde nicht behauptet. Dadurch, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer ein bestimmtes, seines Erachtens zu geringes Ausmaß an Wohnbetreuung gewährte, wurde dieser nach den obigen Ausführungen im Hinblick auf § 26 Abs. 2 NÖ SHG 2000 aber nicht in Rechten verletzt.Dass in der Zuerkennung des "reduzierten Tagsatzes" ab 1. Juni 2009 der Sache nach eine Abweisung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Hilfe zur sozialen Eingliederung läge, ist nicht ersichtlich. Dies wird auch in der vorliegenden Beschwerde nicht behauptet. Dadurch, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer ein bestimmtes, seines Erachtens zu geringes Ausmaß an Wohnbetreuung gewährte, wurde dieser nach den obigen Ausführungen im Hinblick auf Paragraph 26, Absatz 2, NÖ SHG 2000 aber nicht in Rechten verletzt.
Wurde dem Beschwerdeführer solcherart Hilfe zur sozialen Eingliederung im Rahmen seines diesbezüglichen Anspruches antragsgemäß gewährt, so war die belangte Behörde gemäß § 58 Abs. 2 AVG allerdings auch ermächtigt, von einer Begründung des Bescheides abzusehen, ohne diesen dadurch mit Rechtswidrigkeit zu belasten.Wurde dem Beschwerdeführer solcherart Hilfe zur sozialen Eingliederung im Rahmen seines diesbezüglichen Anspruches antragsgemäß gewährt, so war die belangte Behörde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG allerdings auch ermächtigt, von einer Begründung des Bescheides abzusehen, ohne diesen dadurch mit Rechtswidrigkeit zu belasten.
Was schließlich den Beschwerdevorwurf anlangt, die zu erbringenden Leistungen stützten sich nicht auf die Richtsatzverordnung, übersieht der Beschwerdeführer, dass es beim Verweis in § 32 Abs. 2 NÖ SHG 2000 um den Beitrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Menschen geht, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, dem Beschwerdeführer das damit angesprochene Taschengeld mit dem angefochtenen Bescheid aber ohnedies zuerkannt wurde.Was schließlich den Beschwerdevorwurf anlangt, die zu erbringenden Leistungen stützten sich nicht auf die Richtsatzverordnung, übersieht der Beschwerdeführer, dass es beim Verweis in Paragraph 32, Absatz 2, NÖ SHG 2000 um den Beitrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Menschen geht, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, dem Beschwerdeführer das damit angesprochene Taschengeld mit dem angefochtenen Bescheid aber ohnedies zuerkannt wurde.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 23. Jänner 2012
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Begründung Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010100095.X00Im RIS seit
14.03.2012Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012