TE Vwgh Erkenntnis 2012/1/24 2012/11/0007

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Veröffentlicht am 24.01.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §44 Abs2 lita;
KFG 1967 §56 Abs1;
KFG 1967 §56 Abs1a;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 44 heute
  2. KFG 1967 § 44 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. KFG 1967 § 44 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 44 gültig von 01.04.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 44 gültig von 09.06.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  6. KFG 1967 § 44 gültig von 19.08.2009 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  7. KFG 1967 § 44 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 44 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 44 gültig von 20.07.1982 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982
  1. KFG 1967 § 56 heute
  2. KFG 1967 § 56 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 56 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 56 gültig von 16.12.2020 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 56 gültig von 14.01.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  6. KFG 1967 § 56 gültig von 01.10.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  7. KFG 1967 § 56 gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  8. KFG 1967 § 56 gültig von 28.10.2005 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 56 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  10. KFG 1967 § 56 gültig von 13.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  11. KFG 1967 § 56 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 56 gültig von 01.03.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  13. KFG 1967 § 56 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  14. KFG 1967 § 56 gültig von 10.07.1993 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  15. KFG 1967 § 56 gültig von 16.07.1988 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 56 heute
  2. KFG 1967 § 56 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 56 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 56 gültig von 16.12.2020 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 56 gültig von 14.01.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  6. KFG 1967 § 56 gültig von 01.10.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  7. KFG 1967 § 56 gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  8. KFG 1967 § 56 gültig von 28.10.2005 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 56 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  10. KFG 1967 § 56 gültig von 13.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  11. KFG 1967 § 56 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 56 gültig von 01.03.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  13. KFG 1967 § 56 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  14. KFG 1967 § 56 gültig von 10.07.1993 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  15. KFG 1967 § 56 gültig von 16.07.1988 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. September 2011, Zl. MA 65 - 139/2011, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. September 2011, Zl. MA 65 - 139 aus 2011,, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. November 2010 wurde die Zulassung eines näher genannten Kraftfahrzeuges aufgehoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der Behörde abzuliefern. Als Rechtsgrundlagen wurden § 44 Abs. 2 lit. a, § 44 Abs. 4 und § 56 KFG 1967 genannt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. November 2010 wurde die Zulassung eines näher genannten Kraftfahrzeuges aufgehoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der Behörde abzuliefern. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 44, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 44, Absatz 4 und Paragraph 56, KFG 1967 genannt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, aus Anlass einer Verkehrskontrolle hätten einschreitende Beamte der Bundespolizeidirektion Wien festgestellt, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug "optisch einen desolaten Eindruck" mache, und eine besondere Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 angeregt. Wiederholten behördlichen Aufforderungen zur Vorführung des Kraftfahrzeuges habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet, sodass die Zulassung in Anwendung des § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 mit dem genannten erstinstanzlichen Bescheid vom 22. November 2010 aufgehoben worden sei.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, aus Anlass einer Verkehrskontrolle hätten einschreitende Beamte der Bundespolizeidirektion Wien festgestellt, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug "optisch einen desolaten Eindruck" mache, und eine besondere Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG 1967 angeregt. Wiederholten behördlichen Aufforderungen zur Vorführung des Kraftfahrzeuges habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet, sodass die Zulassung in Anwendung des Paragraph 44, Absatz 2, Litera a, KFG 1967 mit dem genannten erstinstanzlichen Bescheid vom 22. November 2010 aufgehoben worden sei.

In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, im Erstbescheid sei als Grund für die Aufforderung zur Überprüfung angeführt worden, dass "die erstmalige Zulassung länger als 12 Jahre zurückläge". Die Diktion des Spruches lasse, so die Berufung weiter, vermuten, dass generell alle Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliege, "routinemäßig" überprüft würden, obwohl eine solche Überprüfung nur stichprobenartig stattfinden dürfe. Nach den Ausführungen in der Berufung sei eine generelle Überprüfung von Altfahrzeugen, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliege, rechtswidrig, wenn nicht bestimmte Bedenken hinsichtlich deren Umwelt-, Verkehrs- und Betriebssicherheit konkretisiert werden könnten. Solche Bedenken seien verfahrensgegenständlich nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug jährlich bei einer unabhängigen Begutachtungsstelle begutachten lasse und dabei zu keinem Zeitpunkt Umstände hervorgekommen seien, dass das Fahrzeug nicht den Erfordernissen der Umwelt-, Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprochen hätte. Eine wiederholte und redundante Aufforderung zu einer nochmaligen Überprüfung erscheine daher als bürokratische Schikane. Weiters sei anzumerken, dass die Behörde die Zulassung aufheben könne, aber nicht aufheben müsse, und dass gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 eine besondere Überprüfung bei solchen Fahrzeugen, deren erstmalige Zulassung länger als 20 Jahre zurückliege, nicht mehr erfolgen solle. Schließlich sei die Feststellung der Erstbehörde, der Beschwerdeführer sei den beiden Aufforderungen zur Überprüfung des Fahrzeuges nicht nachgekommen, einerseits unrichtig, da ihm dieses im besagten Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden sei, andererseits sei diese Feststellung vollkommen irrelevant, weil eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht bestanden habe.In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, im Erstbescheid sei als Grund für die Aufforderung zur Überprüfung angeführt worden, dass "die erstmalige Zulassung länger als 12 Jahre zurückläge". Die Diktion des Spruches lasse, so die Berufung weiter, vermuten, dass generell alle Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliege, "routinemäßig" überprüft würden, obwohl eine solche Überprüfung nur stichprobenartig stattfinden dürfe. Nach den Ausführungen in der Berufung sei eine generelle Überprüfung von Altfahrzeugen, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliege, rechtswidrig, wenn nicht bestimmte Bedenken hinsichtlich deren Umwelt-, Verkehrs- und Betriebssicherheit konkretisiert werden könnten. Solche Bedenken seien verfahrensgegenständlich nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug jährlich bei einer unabhängigen Begutachtungsstelle begutachten lasse und dabei zu keinem Zeitpunkt Umstände hervorgekommen seien, dass das Fahrzeug nicht den Erfordernissen der Umwelt-, Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprochen hätte. Eine wiederholte und redundante Aufforderung zu einer nochmaligen Überprüfung erscheine daher als bürokratische Schikane. Weiters sei anzumerken, dass die Behörde die Zulassung aufheben könne, aber nicht aufheben müsse, und dass gemäß Paragraph 56, Absatz eins a, KFG 1967 eine besondere Überprüfung bei solchen Fahrzeugen, deren erstmalige Zulassung länger als 20 Jahre zurückliege, nicht mehr erfolgen solle. Schließlich sei die Feststellung der Erstbehörde, der Beschwerdeführer sei den beiden Aufforderungen zur Überprüfung des Fahrzeuges nicht nachgekommen, einerseits unrichtig, da ihm dieses im besagten Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden sei, andererseits sei diese Feststellung vollkommen irrelevant, weil eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht bestanden habe.

Im Anschluss an die Wiedergabe des genannten Berufungsvorbringens ging die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, es sei unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug trotz mehrmaliger Aufforderung bis dato nicht zur Überprüfung vorgeführt habe. Es sei zwar richtig, dass der Behörde in einem solchen Fall gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 Ermessen eingeräumt sei, die Zulassung aufzuheben. Im vorliegenden Fall habe das Kraftfahrzeug jedoch bei einer Verkehrskontrolle konkrete Bedenken erweckt, sodass es einen nachvollziehbaren Anlass für die Aufforderung zur Vorführung des Kraftfahrzeuges gegeben habe. Die von den einschreitenden Beamten erstattete Meldung, das Kraftfahrzeug mache einen optisch desolaten Eindruck, sei nach Ansicht der belangten Behörde Anlass genug, an der Verkehrs- und Betriebstauglichkeit des Kraftfahrzeuges zu zweifeln.Im Anschluss an die Wiedergabe des genannten Berufungsvorbringens ging die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, es sei unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug trotz mehrmaliger Aufforderung bis dato nicht zur Überprüfung vorgeführt habe. Es sei zwar richtig, dass der Behörde in einem solchen Fall gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera a, KFG 1967 Ermessen eingeräumt sei, die Zulassung aufzuheben. Im vorliegenden Fall habe das Kraftfahrzeug jedoch bei einer Verkehrskontrolle konkrete Bedenken erweckt, sodass es einen nachvollziehbaren Anlass für die Aufforderung zur Vorführung des Kraftfahrzeuges gegeben habe. Die von den einschreitenden Beamten erstattete Meldung, das Kraftfahrzeug mache einen optisch desolaten Eindruck, sei nach Ansicht der belangten Behörde Anlass genug, an der Verkehrs- und Betriebstauglichkeit des Kraftfahrzeuges zu zweifeln.

Abgesehen davon sei eine stichprobenartige Überprüfung älterer Fahrzeuge nach § 56 Abs. 1a KFG 1967 stets möglich. Die Vermutung des Beschwerdeführers, hinter der gegenständlichen Aufhebung der Zulassung stehe eine "generelle Überprüfung" von Altfahrzeugen, könne nicht nachvollzogen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei dem § 56 Abs. 1a KFG 1967 auch nicht zu entnehmen, dass eine Überprüfung von Fahrzeugen, deren erstmalige Zulassung mehr als 20 Jahre zurückliege, überhaupt nicht mehr erfolgen solle. Eine Aufrechterhaltung der Zulassung ohne vorangehende Überprüfung wäre dem Gebot der Verkehrssicherheit abträglich. Im Übrigen könne nicht angenommen werden, es sei dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen, das Fahrzeug vorzuführen, weil er dies, obwohl er dazu mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. Jänner 2011 aufgefordert worden sei, weder erläutert noch glaubhaft gemacht habe.Abgesehen davon sei eine stichprobenartige Überprüfung älterer Fahrzeuge nach Paragraph 56, Absatz eins a, KFG 1967 stets möglich. Die Vermutung des Beschwerdeführers, hinter der gegenständlichen Aufhebung der Zulassung stehe eine "generelle Überprüfung" von Altfahrzeugen, könne nicht nachvollzogen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei dem Paragraph 56, Absatz eins a, KFG 1967 auch nicht zu entnehmen, dass eine Überprüfung von Fahrzeugen, deren erstmalige Zulassung mehr als 20 Jahre zurückliege, überhaupt nicht mehr erfolgen solle. Eine Aufrechterhaltung der Zulassung ohne vorangehende Überprüfung wäre dem Gebot der Verkehrssicherheit abträglich. Im Übrigen könne nicht angenommen werden, es sei dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen, das Fahrzeug vorzuführen, weil er dies, obwohl er dazu mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. Jänner 2011 aufgefordert worden sei, weder erläutert noch glaubhaft gemacht habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die hier maßgebenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 idF BGBl. I Nr. 94/2009 lauten auszugsweise:Die hier maßgebenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009, lauten auszugsweise:

§ 44. Aufhebung der Zulassung Paragraph 44, Aufhebung der Zulassung

  1. (1)Absatz eins,Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn

a) sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,

...

  1. (2)Absatz 2,Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn

a) der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,

...

§ 56. Besondere Überprüfung Paragraph 56, Besondere Überprüfung

  1. (1)Absatz eins,Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

1. ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes aufweist, oder

2. ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder

3. ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden, sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; ...

  1. (1a)Absatz eins a,Die Behörde kann Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

…"

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, aus dem angeblich "optisch desolaten Zustand" seines Fahrzeuges seien Bedenken gegen die Betriebs- und Verkehrssicherheit abzuleiten. Sein Fahrzeug sei zwar in zwei verschiedenen Farben lackiert (der Kotflügel und eine Türe seien rot, das übrige Fahrzeug blau lackiert). Verschiedene Farben des Lacks seien zwar augenfällig, hätten jedoch mit der Verkehrs- bzw. Betriebssicherheit nichts zu tun. Insgesamt habe es keinen Anlass für die Annahme gegeben, das Kraftfahrzeug habe sich in einem nicht verkehrssicheren Zustand befunden.

Die belangte Behörde hat die Aufhebung der Zulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges auf § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 gestützt.Die belangte Behörde hat die Aufhebung der Zulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges auf Paragraph 44, Absatz 2, Litera a, KFG 1967 gestützt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2001, Zl. 2000/11/0290, und vom 27. September 2007, Zl. 2006/11/0005, je mwN) handelt es sich bei der Entscheidung der Kraftfahrbehörde gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 um eine Ermessensentscheidung. Die Behörde hat daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zulassung aufzuheben, muss dies aber nicht, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Aufhebung der Zulassung sprechen. Der hinter § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 stehende Sinn des Gesetzes liegt darin, der Behörde die Möglichkeit zu verschaffen, gegen jene Zulassungsbesitzer vorzugehen, die sich trotz bestehender Bedenken der Überprüfung ihres Fahrzeuges widersetzen. Die Aufhebung der Zulassung ist ihrem Wesen nach keine Bestrafung eines ungehorsamen Zulassungsbesitzers, sondern eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse u.a. der Verkehrssicherheit.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2001, Zl. 2000/11/0290, und vom 27. September 2007, Zl. 2006/11/0005, je mwN) handelt es sich bei der Entscheidung der Kraftfahrbehörde gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera a, KFG 1967 um eine Ermessensentscheidung. Die Behörde hat daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zulassung aufzuheben, muss dies aber nicht, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Aufhebung der Zulassung sprechen. Der hinter Paragraph 44, Absatz 2, Litera a, KFG 1967 stehende Sinn des Gesetzes liegt darin, der Behörde die Möglichkeit zu verschaffen, gegen jene Zulassungsbesitzer vorzugehen, die sich trotz bestehender Bedenken der Überprüfung ihres Fahrzeuges widersetzen. Die Aufhebung der Zulassung ist ihrem Wesen nach keine Bestrafung eines ungehorsamen Zulassungsbesitzers, sondern eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse u.a. der Verkehrssicherheit.

1. Aufhebung der Zulassung wegen Bedenken iSd § 56 Abs. 1 KFG 1967: 1. Aufhebung der Zulassung wegen Bedenken iSd Paragraph 56, Absatz eins, KFG 1967:

Nach der dargestellten Rechtslage ist die Ermessensübung bei Aufhebung der Zulassung gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 wegen wiederholter Nichtbefolgung der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, dann unbedenklich, wenn begründete Bedenken iSd § 56 Abs. 1 KFG 1967 bestehen. Dies setzt aber voraus, dass die Bedenken ihre Grundlage in - konkreten - Umständen haben, die auf das Fehlen eines verkehrs- und betriebssicheren Zustandes (Z. 1 leg. cit.), übermäßige Emissionen (Z. 2 leg. cit.) oder das Fehlen eines vorschriftsmäßigen Zustandes (Z. 3 leg. cit.) hindeuten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/11/0182).Nach der dargestellten Rechtslage ist die Ermessensübung bei Aufhebung der Zulassung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera a, KFG 1967 wegen wiederholter Nichtbefolgung der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, dann unbedenklich, wenn begründete Bedenken iSd Paragraph 56, Absatz eins, KFG 1967 bestehen. Dies setzt aber voraus, dass die Bedenken ihre Grundlage in - konkreten - Umständen haben, die auf das Fehlen eines verkehrs- und betriebssicheren Zustandes (Ziffer eins, leg. cit.), übermäßige Emissionen (Ziffer 2, leg. cit.) oder das Fehlen eines vorschriftsmäßigen Zustandes (Ziffer 3, leg. cit.) hindeuten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/11/0182).

Konkrete Umstände dieser Art hat die belangte Behörde, wie die Beschwerde zutreffend einwendet, nicht dargelegt, sondern lediglich auf den "optisch desolaten Zustand" des Fahrzeuges hingewiesen. Allein daraus lässt sich noch nicht entnehmen, ob bzw. welche Art von Bedenken iSd § 56 Abs. 1 KFG 1967 vorliegen. Insoweit ist die Begründung des angefochtenen Bescheides daher nicht tragfähig.Konkrete Umstände dieser Art hat die belangte Behörde, wie die Beschwerde zutreffend einwendet, nicht dargelegt, sondern lediglich auf den "optisch desolaten Zustand" des Fahrzeuges hingewiesen. Allein daraus lässt sich noch nicht entnehmen, ob bzw. welche Art von Bedenken iSd Paragraph 56, Absatz eins, KFG 1967 vorliegen. Insoweit ist die Begründung des angefochtenen Bescheides daher nicht tragfähig.

2. Überprüfung gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967: 2. Überprüfung gemäß Paragraph 56, Absatz eins a, KFG 1967:

Die Behörde kann gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 auch Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen, ob diese den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.Die Behörde kann gemäß Paragraph 56, Absatz eins a, KFG 1967 auch Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen, ob diese den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

Nach den Beschwerdeausführungen wurde der erstinstanzliche Bescheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer den wiederholten Aufforderungen zur Überprüfung seines Fahrzeuges nicht nachgekommen sei, obwohl dessen erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliege. In der Berufung habe sich der Beschwerdeführer dagegen ausgesprochen, alle Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliege, routinemäßig zu überprüfen. Die belangte Behörde hat dazu ausgeführt, dass eine stichprobenartige Überprüfung älterer Fahrzeuge gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 stets möglich sei und dass die vom Beschwerdeführer behauptete Ausnahme von dieser Überprüfungsmöglichkeit für Fahrzeuge, deren Zulassung mehr als zwanzig Jahre zurückliegt, dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Der letztgenannte Einwand wird in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht.Nach den Beschwerdeausführungen wurde der erstinstanzliche Bescheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer den wiederholten Aufforderungen zur Überprüfung seines Fahrzeuges nicht nachgekommen sei, obwohl dessen erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliege. In der Berufung habe sich der Beschwerdeführer dagegen ausgesprochen, alle Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliege, routinemäßig zu überprüfen. Die belangte Behörde hat dazu ausgeführt, dass eine stichprobenartige Überprüfung älterer Fahrzeuge gemäß Paragraph 56, Absatz eins a, KFG 1967 stets möglich sei und dass die vom Beschwerdeführer behauptete Ausnahme von dieser Überprüfungsmöglichkeit für Fahrzeuge, deren Zulassung mehr als zwanzig Jahre zurückliegt, dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Der letztgenannte Einwand wird in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht.

§ 56 Abs. 1a KFG 1967 geht auf die 15. KFG-Novelle (BGBl. Nr. 456/1993) zurück (nachfolgende Novellierungen dieser Bestimmung sind für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung). Die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (Bericht des Verkehrsausschusses 1039 BlGNR XVIII. GP, Seite 3, wiedergegeben etwa bei Grundtner/Pürstl, Das Kraftfahrgesetz 1967, 7. Auflage (2006), S. 138f) lauten wie folgt: Paragraph 56, Absatz eins a, KFG 1967 geht auf die 15. KFG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1993,) zurück (nachfolgende Novellierungen dieser Bestimmung sind für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung). Die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (Bericht des Verkehrsausschusses 1039 BlGNR römisch achtzehn. GP, Seite 3, wiedergegeben etwa bei Grundtner/Pürstl, Das Kraftfahrgesetz 1967, 7. Auflage (2006), S. 138f) lauten wie folgt:

"Die von den Behörden durchgeführten stichprobenartigen Überprüfungen alter Fahrzeuge haben sich sehr bewährt. So wurden von den vorgeladenen Fahrzeugen 1/4 sofort abgemeldet um der Überprüfung zu entgehen und kaum 10 % befanden sich in mängelfreiem Zustand. Diese Überprüfungsaktion beruhte lediglich auf einem Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in einem Erkenntnis aber aus, dass generelle Überprüfungen von Altfahrzeugen, ohne bestimmte Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit zu konkretisieren, vom KFG 1967 nicht gedeckt seien.

Es war daher die gesetzliche Grundlage zu schaffen, um den Behörden weiterhin nach ihrem Ermessen ('... kann ...') stichprobenartig die Vorladung von Fahrzeugen ab einem bestimmten Alter zu einer besonderen Überprüfung zu ermöglichen. Die Intensität der Prüfungen wird sich nach den Möglichkeiten der Behörden, die jeweiligen Fahrzeuge zu erfassen, und nach den technischen Prüfkapazitäten der Prüfstellen zu richten haben."

Wenn daher die belangte Behörde im Anschluss an eine Verkehrskontrolle eine Überprüfung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers auch deshalb angeordnet hat, weil dessen erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, so kann dies im Hinblick auf § 56 Abs. 1a KFG 1967 und die wiedergegebenen Gesetzesmaterialien nicht als rechtswidrig erkannt werden.Wenn daher die belangte Behörde im Anschluss an eine Verkehrskontrolle eine Überprüfung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers auch deshalb angeordnet hat, weil dessen erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, so kann dies im Hinblick auf Paragraph 56, Absatz eins a, KFG 1967 und die wiedergegebenen Gesetzesmaterialien nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 kann die Zulassung von der Behörde aufgehoben werden, wenn der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer den wiederholten - und nach dem Gesagten zulässigen - Aufforderungen der Behörde gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 nicht Folge geleistet hat. Nicht zielführend ist das Beschwerdevorbringen, das gegenständliche Fahrzeug sei "zum gegenständlichen Zeitpunkt überhaupt nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unterwegs" gewesen und habe nicht benützt werden können, bleibt in der Beschwerde doch unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Unmöglichkeit der Vorführung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges trotz Aufforderung durch die belangte Behörde weder erläutert noch glaubhaft gemacht hat.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera a, KFG 1967 kann die Zulassung von der Behörde aufgehoben werden, wenn der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer den wiederholten - und nach dem Gesagten zulässigen - Aufforderungen der Behörde gemäß Paragraph 56, Absatz eins a, KFG 1967 nicht Folge geleistet hat. Nicht zielführend ist das Beschwerdevorbringen, das gegenständliche Fahrzeug sei "zum gegenständlichen Zeitpunkt überhaupt nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unterwegs" gewesen und habe nicht benützt werden können, bleibt in der Beschwerde doch unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Unmöglichkeit der Vorführung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges trotz Aufforderung durch die belangte Behörde weder erläutert noch glaubhaft gemacht hat.

Da der Beschwerdeführer durch die Überprüfung gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 die Möglichkeit hatte, die Verkehrs- und Betriebssicherheit seines Kraftfahrzeuges unter Beweis zu stellen, war die belangte Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht verpflichtet, von ihm im Berufungsverfahren ein Gutachten über dieses Beweisthema abzuverlangen. Soweit die Beschwerde schließlich das Unterbleiben einer Berufungsverhandlung rügt, legt sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.Da der Beschwerdeführer durch die Überprüfung gemäß Paragraph 56, Absatz eins a, KFG 1967 die Möglichkeit hatte, die Verkehrs- und Betriebssicherheit seines Kraftfahrzeuges unter Beweis zu stellen, war die belangte Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht verpflichtet, von ihm im Berufungsverfahren ein Gutachten über dieses Beweisthema abzuverlangen. Soweit die Beschwerde schließlich das Unterbleiben einer Berufungsverhandlung rügt, legt sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung, die Zulassung des Kraftfahrzeuges aufzuheben, das ihr eingeräumte Ermessen überschritten hätte.

Da sich somit bereits aus der Beschwerde ergibt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da sich somit bereits aus der Beschwerde ergibt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 24. Jänner 2012

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012110007.X00

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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