TE Vwgh Erkenntnis 2012/1/24 2011/18/0173

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Veröffentlicht am 24.01.2012
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1
AVG §6
EURallg
FPG 2005 §60
FPG 2005 §62 Abs1
FPG 2005 §62 Abs4
FPG 2005 §65
FPG 2005 §65 Abs1
FPG 2005 §72 Abs1
FPG 2005 §9 Abs1
FPG 2005 §9 Abs1a idF 2011/I/038
VwGG §42 Abs2 Z2
32008L0115 Rückführungs-RL
32008L0115 Rückführungs-RL Art11 Abs3
32008L0115 Rückführungs-RL Art12 Abs1
32008L0115 Rückführungs-RL Art13 Abs1
32008L0115 Rückführungs-RL Art3 Z6
32008L0115 Rückführungs-RL Art6 Abs6

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Hamadi Akremi in Wien, geboren am 21. April 1970, vertreten durch Abel & Abel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 49/19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Februar 2011, Zl. E1/174.658/2010, betreffend Aufhebung eines Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Hamadi Akremi in Wien, geboren am 21. April 1970, vertreten durch Abel & Abel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 49/19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Februar 2011, Zl. E1/174.658 aus 2010,, betreffend Aufhebung eines Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines tunesischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung eines gegen ihn bestehenden Rückkehrverbotes gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines tunesischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung eines gegen ihn bestehenden Rückkehrverbotes gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ab.

In ihrer Begründung stellte sie darauf ab, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr nach wie vor aktuell und die seit Erlassung des als Rückkehrverbot weitergeltenden Aufenthaltsverbotes verstrichene Zeit noch zu gering sei, um zur gegenteiligen Annahme gelangen zu können.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 FPG entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, 1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und 2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, FPG entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, 1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und 2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097 mit näherer Begründung dargelegt, dass seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG (im Weiteren: Rückführungsrichtlinie) in deren Anwendungsbereich der Instanzenzug nicht (mehr) zur örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, sondern zum örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat als festgelegt anzusehen ist. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097 mit näherer Begründung dargelegt, dass seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG (im Weiteren: Rückführungsrichtlinie) in deren Anwendungsbereich der Instanzenzug nicht (mehr) zur örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, sondern zum örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat als festgelegt anzusehen ist. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Im genannten Erkenntnis 2011/22/0097 führte der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass Entscheidungen über Aufenthaltsverbote nach dem FPG in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fallen.

Der hier angefochtene Bescheid, der eine Aufhebung eines Rückkehrverbotes gemäß § 65 Abs. 1 FPG zum Gegenstand hat, erging nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie. Es bleibt daher die Frage zu klären, ob es sich bei dieser Entscheidung ebenfalls um eine solche handelt, die in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt.Der hier angefochtene Bescheid, der eine Aufhebung eines Rückkehrverbotes gemäß Paragraph 65, Absatz eins, FPG zum Gegenstand hat, erging nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie. Es bleibt daher die Frage zu klären, ob es sich bei dieser Entscheidung ebenfalls um eine solche handelt, die in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt.

Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie definiert das Einreiseverbot als die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht. Gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie kann ein Einreiseverbot aus bestimmten Gründen aufgehoben oder ausgesetzt werden. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie regelt Form und Inhalt von Rückkehrentscheidungen sowie - gegebenenfalls - Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung. Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie legt ausdrücklich fest, dass durch diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden sollen, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien, mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie definiert das Einreiseverbot als die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht. Gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Richtlinie kann ein Einreiseverbot aus bestimmten Gründen aufgehoben oder ausgesetzt werden. Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie regelt Form und Inhalt von Rückkehrentscheidungen sowie - gegebenenfalls - Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung. Artikel 6, Absatz 6, Rückführungsrichtlinie legt ausdrücklich fest, dass durch diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden sollen, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel römisch drei und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien, mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.

Nach den hier maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gilt ein Rückkehrverbot nach § 62 Abs. 1 FPG als Entzug des Aufenthaltsrechtes und gemäß Abs. 4 leg. cit. ab Durchsetzbarkeit der Ausweisung als Aufenthaltsverbot. Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen (§ 72 Abs. 1 FPG). § 65 Abs. 1 FPG ordnet an, das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Nach den hier maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gilt ein Rückkehrverbot nach Paragraph 62, Absatz eins, FPG als Entzug des Aufenthaltsrechtes und gemäß Absatz 4, leg. cit. ab Durchsetzbarkeit der Ausweisung als Aufenthaltsverbot. Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen (Paragraph 72, Absatz eins, FPG). Paragraph 65, Absatz eins, FPG ordnet an, das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Das Rückkehrverbot enthält sohin eine Entscheidung über die Beendigung des Aufenthaltsrechts und ein Einreiseverbot im Sinn des Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie, welches in Art. 12 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie neben der Rückkehrentscheidung und der Entscheidung über eine Abschiebung genannt ist. Damit ist das Einreiseverbot als Entscheidung in Bezug auf die Rückkehr nach Art. 12 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie zu qualifizieren und vom Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie erfasst. Gleiches gilt für die in Art. 11 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie geregelte Aufhebung eines Einreiseverbotes, sodass auch dafür die in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten sind. Daraus folgt aber nach dem oben Gesagten, dass für die Entscheidung über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie - wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis 2011/22/0097 hinsichtlich Aufenthaltsverbot näher dargelegt hat - der örtlich zuständige unabhängige Verwaltungssenat zuständig ist.Das Rückkehrverbot enthält sohin eine Entscheidung über die Beendigung des Aufenthaltsrechts und ein Einreiseverbot im Sinn des Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie, welches in Artikel 12, Absatz eins, Rückführungsrichtlinie neben der Rückkehrentscheidung und der Entscheidung über eine Abschiebung genannt ist. Damit ist das Einreiseverbot als Entscheidung in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12, Absatz eins, Rückführungsrichtlinie zu qualifizieren und vom Anwendungsbereich des Artikel 13, Absatz eins, Rückführungsrichtlinie erfasst. Gleiches gilt für die in Artikel 11, Absatz 3, Rückführungsrichtlinie geregelte Aufhebung eines Einreiseverbotes, sodass auch dafür die in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten sind. Daraus folgt aber nach dem oben Gesagten, dass für die Entscheidung über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie - wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis 2011/22/0097 hinsichtlich Aufenthaltsverbot näher dargelegt hat - der örtlich zuständige unabhängige Verwaltungssenat zuständig ist.

Im vorliegenden Fall hätte somit über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die auf § 65 Abs. 1 FPG gestützte Abweisung der Aufhebung eines Rückkehrverbotes der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zu entscheiden gehabt, an den die belangte Behörde die Berufung gemäß § 6 AVG weiterzuleiten gehabt hätte.Im vorliegenden Fall hätte somit über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die auf Paragraph 65, Absatz eins, FPG gestützte Abweisung der Aufhebung eines Rückkehrverbotes der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zu entscheiden gehabt, an den die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 6, AVG weiterzuleiten gehabt hätte.

Sohin erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde inhaltlich über die Berufung abgesprochen hat, als mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet. Er war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.Sohin erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde inhaltlich über die Berufung abgesprochen hat, als mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet. Er war daher aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese in dem Pauschalsatz bereits enthalten ist.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese in dem Pauschalsatz bereits enthalten ist.

Wien, am 24. Jänner 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011180173.X00

Im RIS seit

06.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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