RS Vwgh 2003/7/1 2003/13/0007

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Veröffentlicht am 01.07.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/13/0047 E 1. Juli 2003

Rechtssatz

Soweit die abgabepflichtige Gesellschaft vorträgt, der Ersatz für "Reisekosten, Diäten, Kilometergeld, Parkscheine, Telefon etc."

erfolge lediglich fallweise und folge keinen gleich bleibenden Regeln, wird mit diesem allgemeinen Vorbringen nicht dargestellt, dass den Gesellschafter-Geschäftsführer ins Gewicht fallende, nicht überwälzbare Ausgaben getroffen hätten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003130007.X01

Im RIS seit

24.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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