TE Vwgh Erkenntnis 2012/1/24 2010/11/0104

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2012
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §39;
WehrG 2001 §26 Abs1 Z2;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des P, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 21. April 2010, Zl. P860872/6-PersC/2010, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1986 geborene Beschwerdeführer war anlässlich seiner Stellung am 9. Mai 2005 für tauglich erklärt worden.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2009 beantragte der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer, ihn von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 (WehrG) aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen und familiären Interessen zu befreien. Begründend brachte er dazu - zusammengefasst - im Wesentlichen Folgendes vor:Mit Schriftsatz vom 23. September 2009 beantragte der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer, ihn von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 (WehrG) aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen und familiären Interessen zu befreien. Begründend brachte er dazu - zusammengefasst - im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe im Juni 2008 seine Schulausbildung abgeschlossen und sei seit Dezember 2008 als Außendiensttechniker beschäftigt. Sein Vater sei im Jahr 2008 plötzlich und schwer erkrankt und seither ohne jedes Einkommen, weshalb seine Eltern in große finanzielle Schwierigkeiten (Kreditfälligstellungen, Exekutionsführungen) gekommen seien. Durch die plötzliche Krankheit des Vaters hätten sich hohe Schulden angehäuft, die regelmäßig bedient werden müssten, wobei der Beschwerdeführer seinen Eltern behilflich sei. Auch müsse er sich regelmäßig um seine Eltern kümmern, insbesondere seine Mutter bei der Pflege seines Vaters unterstützen. Seinem Vater sei nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitspension von monatlich EUR 321,33 zuerkannt worden. Bereits aus der Höhe dieses Betrages lasse sich ersehen, dass es den Eltern des Beschwerdeführers ohne dessen Hilfe nicht möglich sei, die umfangreichen Schulden abzutragen oder ihre monatlichen finanziellen Bedürfnisse zu decken. Der Beschwerdeführer habe diese Entwicklung nicht vorausgesehen und daher auch nicht gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen. Vielmehr müsse er alles daran setzen, dass er seinen Arbeitsplatz nicht verliere, weil ansonsten sowohl seine Existenz als auch die seiner Eltern gefährdet wäre. Seine Eltern hätten derzeit ein besonderes Unterstützungsbedürfnis, weshalb besondere rücksichtswürdige wirtschaftliche und familiäre Grunde vorlägen.

In einer Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 brachte er weiters vor, sein Vater sei - entgegen der Auffassung der Erstbehörde - nicht bloß teilweise erwerbsgemindert, vielmehr erwerbsunfähig, sodass ihm mittels Bescheid vom 8. Juli 2009 die Erwerbsunfähigkeitspension ab 1. Oktober 2008 unbefristet für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit zuerkannt worden sei.

Mit Bescheid vom 13. Jänner 2010 wies das Militärkommando Salzburg den Antrag des Beschwerdeführers ab und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG vorlägen. Bei den geltend gemachten finanziellen Verpflichtungen handle es sich nicht um solche des Beschwerdeführers, sondern um solche seiner Eltern. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers selbst sei während der Leistung des Präsenzdienstes gesichert, ein allfälliges Risiko, nach Ableistung des Grundwehrdienstes und der gesetzlich vorgeschriebenen Behaltefrist vom Dienstgeber gekündigt zu werden, bestehe für jeden unselbständig erwerbstätigen Wehrpflichtigen und könne eine Befreiung nicht rechtfertigen. Es lägen zwar familiäre Interessen vor, diese könnten aber nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden, weil dies voraussetzte, dass ein Familienangehöriger in eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedürfe, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Präsenzdienstes nicht gewähren könne. Zur Unterstützung eines Familienmitglieds sei nicht nur der Wehrpflichtige, sondern vielmehr die ganze Familie berufen. Somit komme im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zur Unterstützung des Vaters des Beschwerdeführers in erster Linie seine Mutter in Frage. Zudem stehe der Beschwerdeführer auf Grund seiner Berufstätigkeit (Außendienst) bzw. des Standorts seines Arbeitgebers ohnehin nur in eingeschränktem Maße an Wochenenden und in seiner Freizeit zur Unterstützung seiner Mutter bei der Pflege zur Verfügung.Mit Bescheid vom 13. Jänner 2010 wies das Militärkommando Salzburg den Antrag des Beschwerdeführers ab und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG vorlägen. Bei den geltend gemachten finanziellen Verpflichtungen handle es sich nicht um solche des Beschwerdeführers, sondern um solche seiner Eltern. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers selbst sei während der Leistung des Präsenzdienstes gesichert, ein allfälliges Risiko, nach Ableistung des Grundwehrdienstes und der gesetzlich vorgeschriebenen Behaltefrist vom Dienstgeber gekündigt zu werden, bestehe für jeden unselbständig erwerbstätigen Wehrpflichtigen und könne eine Befreiung nicht rechtfertigen. Es lägen zwar familiäre Interessen vor, diese könnten aber nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden, weil dies voraussetzte, dass ein Familienangehöriger in eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedürfe, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Präsenzdienstes nicht gewähren könne. Zur Unterstützung eines Familienmitglieds sei nicht nur der Wehrpflichtige, sondern vielmehr die ganze Familie berufen. Somit komme im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zur Unterstützung des Vaters des Beschwerdeführers in erster Linie seine Mutter in Frage. Zudem stehe der Beschwerdeführer auf Grund seiner Berufstätigkeit (Außendienst) bzw. des Standorts seines Arbeitgebers ohnehin nur in eingeschränktem Maße an Wochenenden und in seiner Freizeit zur Unterstützung seiner Mutter bei der Pflege zur Verfügung.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, beide Elternteile benötigten seine Unterstützung in finanzieller Hinsicht. Sollte er zur Ableistung des Präsenzdienstes eingezogen werden, stünde ihm nur noch ein Bruchteil seines Einkommens zur Verfügung, was auch massive Einschnitte der finanziellen Unterstützung an seine Eltern bedeuten würde. Infolgedessen wäre "gerade der Vater … in seiner Gesundheit bzw. in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet". Auch wenn es grundsätzlich zutreffe, dass vor allem seine Mutter im Rahmen ihrer eigenen Beistandspflicht zur Unterstützung des Vaters berufen sei, sei diese doch auf Grund der Gesamtumstände (Pflege des Ehegatten, hohe finanzielle Belastungen) an der Grenze des Belastbaren, weshalb nicht nur der Vater, sondern auch die Mutter des Beschwerdeführers die Unterstützung durch ihn benötige. Unzutreffend sei, dass beim Vater des Beschwerdeführers lediglich eine 30 % Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege; dieser beziehe vielmehr eine Erwerbsunfähigkeitspension und sei - vollständig - erwerbsunfähig; zudem habe er sich Ende Jänner 2010 einer schweren Operation unterziehen müssen, auf Grund der er auch ein Anrecht auf eine Invaliditätspension haben werde. Nicht zielführend sei auch das Argument der Erstbehörde, auf Grund seiner Außendiensttätigkeit könne der Beschwerdeführer seine Mutter bei der Pflege des Vaters ohnehin nur eingeschränkt unterstützen; vielmehr komme es "vor allem auf die finanzielle Unterstützung zur Abzahlung der hohen Verbindlichkeiten an". Da dem Vater des Beschwerdeführers aber lediglich eine Erwerbsunfähigkeitspension von monatlich EUR 321,33 zuerkannt worden sei, sei es den Eltern des Beschwerdeführers ohne dessen Hilfe nicht möglich, die hohen Schulden abzutragen bzw. die monatlichen finanziellen Aufwendungen abzudecken.

Im Berufungsverfahren wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Klarstellung aufgefordert, ob eine zivilrechtliche Verpflichtung bestehe, für die finanziellen Verpflichtungen seiner Eltern aufzukommen, wo er seinen Dienst versehe und wo sich sein Vater aufhalte, weiters zu beantworten, warum nicht auch andere Angehörige, etwa sein Bruder, seine Eltern finanziell unterstützen könnten, sowie klarzustellen, ob seine Eltern abgesehen von der Erwerbsunfähigkeitspension des Vaters weiteres Einkommen bezögen. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. März 2010 im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung seiner Eltern gründe sich auf § 143 Abs. 1 ABGB, eine "eigene zivilrechtliche Verpflichtung" sei dafür "nicht notwendig. ... Selbst wenn eine solche notwendig wäre, wird diese innerhalb des Familienverbandes nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht schriftlich, sondern mündlich vereinbart und würden dann entsprechende Unterlagen aufgrund der mündlichen Vereinbarung nicht vorliegen". Er versehe "seinen Dienst an keinem fixen Arbeitsort", arbeite im Unternehmen im Außendienst und sei an keinen festen Arbeitsplatz gebunden. Der Vater des Beschwerdeführers halte sich dort auf, "wo sich der (Beschwerdeführer) selbst befindet". Dies sei "zum größten Teil in der Schweiz (Zürich), zu einem sehr geringen Teil in Salzburg". Die Beantwortung der Frage, warum nicht auch andere Angehörige die Eltern des Beschwerdeführers finanziell unterstützen könnten, ergebe sich aus Punkt 2 seines Schriftsatzes (in dem er auf § 143 Abs. 1 ABGB verwiesen hatte). Über weiteres Einkommen seiner Eltern könnten keine Angaben gemacht werden; dem Beschwerdeführer sei darüber nichts bekannt.Die Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung seiner Eltern gründe sich auf Paragraph 143, Absatz eins, ABGB, eine "eigene zivilrechtliche Verpflichtung" sei dafür "nicht notwendig. ... Selbst wenn eine solche notwendig wäre, wird diese innerhalb des Familienverbandes nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht schriftlich, sondern mündlich vereinbart und würden dann entsprechende Unterlagen aufgrund der mündlichen Vereinbarung nicht vorliegen". Er versehe "seinen Dienst an keinem fixen Arbeitsort", arbeite im Unternehmen im Außendienst und sei an keinen festen Arbeitsplatz gebunden. Der Vater des Beschwerdeführers halte sich dort auf, "wo sich der (Beschwerdeführer) selbst befindet". Dies sei "zum größten Teil in der Schweiz (Zürich), zu einem sehr geringen Teil in Salzburg". Die Beantwortung der Frage, warum nicht auch andere Angehörige die Eltern des Beschwerdeführers finanziell unterstützen könnten, ergebe sich aus Punkt 2 seines Schriftsatzes (in dem er auf Paragraph 143, Absatz eins, ABGB verwiesen hatte). Über weiteres Einkommen seiner Eltern könnten keine Angaben gemacht werden; dem Beschwerdeführer sei darüber nichts bekannt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung ab. Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Es lägen im Fall des Beschwerdeführers keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG vor, die seine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würden. Das mit der Firma H eingegangene Dienstverhältnis könne nicht als solches Interesse gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer auf Grund des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 während des Präsenzdienstes und der daran anschließenden Behaltefrist kündigungsgeschützt sei, selbst wenn er nach Ablauf der Behaltefrist damit rechnen müsse, gekündigt zu werden.Es lägen im Fall des Beschwerdeführers keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG vor, die seine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würden. Das mit der Firma H eingegangene Dienstverhältnis könne nicht als solches Interesse gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer auf Grund des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 während des Präsenzdienstes und der daran anschließenden Behaltefrist kündigungsgeschützt sei, selbst wenn er nach Ablauf der Behaltefrist damit rechnen müsse, gekündigt zu werden.

Zwar lägen beim Beschwerdeführer familiäre Interessen vor, weil bei seinem Vater eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von inzwischen 90 % festgestellt worden sei und ihm von der Sozialversicherungsanstalt eine Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei. Auch diese Interessen rechtfertigten aber keine Befreiung von der Leistung des Grundwehrdienstes. Voraussetzung dafür sei, dass ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewährleisten könne, sodass der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde. Zudem sei zur Unterstützung eines Familienmitglieds nicht ausschließlich der Sohn, der zur Erfüllung seiner Wehrpflicht einberufen werden solle, berufen, sondern vielmehr die gesamte Familie. Es sei daher nicht nur die Mutter des Beschwerdeführers, sondern auch sein Bruder grundsätzlich dazu verhalten, den Vater zu unterstützen. Umstände, die eine solche Unterstützung unmöglich machen würden, seien vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Mit Blick auf die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers, der im Außendienst tätig sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er seinen Vater dauernd persönlich und unmittelbar pflegen würde. Zum Argument des Beschwerdeführers, er müsse seinen Vater finanziell unterstützen, sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer während der Dauer der Leistung des Grundwehrdienstes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 Anspruch auf Familienunterhalt habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgebende Bestimmung des § 26 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 (WehrG), lautet auszugsweise: 1. Die maßgebende Bestimmung des Paragraph 26, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WehrG), lautet auszugsweise:

"Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26, (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten

insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen."insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen."

2. Vor Eingehen auf das Beschwerdevorbringen ist zunächst hervorzuheben, dass eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes nach § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Der Antragsteller bestimmt in einem derartigen Verfahren insoweit nicht nur den Gegenstand des Verfahrens, er hat auch - allenfalls über Aufforderung der Behörde - die ihn begünstigenden maßgeblichen Sachumstände - auf den Beschwerdefall bezogen: jenen Sachverhalt, aus dem er die besonderen rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG abgeleitet wissen will - in schlüssiger Weise zu behaupten und zu konkretisieren. Über diese Behauptungen sind von der Behörde Erhebungen zu führen, wobei die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Wahrheitserforschung jedenfalls nicht so weit geht, dass sie in jede denkbare Richtung Ermittlungen anzustellen hätte (vgl die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz 15, referierte hg. Judikatur). 2. Vor Eingehen auf das Beschwerdevorbringen ist zunächst hervorzuheben, dass eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Der Antragsteller bestimmt in einem derartigen Verfahren insoweit nicht nur den Gegenstand des Verfahrens, er hat auch - allenfalls über Aufforderung der Behörde - die ihn begünstigenden maßgeblichen Sachumstände - auf den Beschwerdefall bezogen: jenen Sachverhalt, aus dem er die besonderen rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG abgeleitet wissen will - in schlüssiger Weise zu behaupten und zu konkretisieren. Über diese Behauptungen sind von der Behörde Erhebungen zu führen, wobei die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Wahrheitserforschung jedenfalls nicht so weit geht, dass sie in jede denkbare Richtung Ermittlungen anzustellen hätte vergleiche , die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 39, Rz 15, referierte hg. Judikatur).

3. Die Beschwerde macht - zusammengefasst - geltend, es lägen entgegen der Auffassung der belangten Behörde doch rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG vor: Der Vater des Beschwerdeführers sei aufgrund seines Gesundheitszustands nicht nur erwerbsunfähig, sondern auch pflegebedürftig. Aufgrund der angespannten finanziellen Situation seiner Eltern sei der Beschwerdeführer verpflichtet, sie vor allem in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Müsste er den Präsenzdienst ableisten, könnte er nicht mehr das dafür nötige Einkommen erzielen, sodass sich die finanzielle Situation der Familie extrem verschlechtern würde. Ebenso würde die Unterstützung bei der Pflege des Vaters wegfallen, was sich auf dessen Gesundheitszustand schlecht auswirken würde, vor allem weil die Mutter jetzt schon an der Grenze der Belastbarkeit arbeite. 3. Die Beschwerde macht - zusammengefasst - geltend, es lägen entgegen der Auffassung der belangten Behörde doch rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG vor: Der Vater des Beschwerdeführers sei aufgrund seines Gesundheitszustands nicht nur erwerbsunfähig, sondern auch pflegebedürftig. Aufgrund der angespannten finanziellen Situation seiner Eltern sei der Beschwerdeführer verpflichtet, sie vor allem in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Müsste er den Präsenzdienst ableisten, könnte er nicht mehr das dafür nötige Einkommen erzielen, sodass sich die finanzielle Situation der Familie extrem verschlechtern würde. Ebenso würde die Unterstützung bei der Pflege des Vaters wegfallen, was sich auf dessen Gesundheitszustand schlecht auswirken würde, vor allem weil die Mutter jetzt schon an der Grenze der Belastbarkeit arbeite.

4. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewährleisten könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Zur Gefährdung sonstiger lebenswichtiger Interessen gehört auch die Gefährdung der Existenzgrundlage (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/11/0167, mwN). 4. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewährleisten könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Zur Gefährdung sonstiger lebenswichtiger Interessen gehört auch die Gefährdung der Existenzgrundlage vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/11/0167, mwN).

5.1. Der Beschwerdeführer hat - wie dargestellt - die geltend gemachten familiären Interessen mit der Notwendigkeit der Unterstützung seiner Eltern, insbesondere seines Vaters, einerseits durch unmittelbare Pflege, andererseits durch finanzielle Unterstützung, begründet; beides würde durch die erzwungene Ableistung des Präsenzdienstes unmöglich gemacht.

5.2. Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer den schon von der Erstbehörde erhobenen Vorhalt, aufgrund seiner Berufstätigkeit könne er seine Mutter bei der Pflege des Vaters ohnehin nur eingeschränkt unterstützen, nicht entkräftet, vielmehr - in der Berufung - diesbezüglich nur geltend gemacht hat, es komme "vor allem auf die finanzielle Unterstützung an". Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde hat er aber Art und Ausmaß einer allfälligen Betreuung seines Vaters durch ihn konkretisiert. Offen blieb sogar die Frage, wo sich der Beschwerdeführer und sein Vater aufhielten. Warum sich bei Unterbleiben von unmittelbarer Pflege seines Vaters durch ihn eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung oder -verschlechterung ergeben solle, wird ebensowenig konkretisiert. Der Beschwerdeführer bringt aber jedenfalls nicht vor, dass (neben seiner Mutter) nur er selbst bei notwendiger Pflege des Vaters tätig werden könne.

5.3. Auch wenn man also unterstellen würde, dass durch Ableistung des Präsenzdienstes Pflegetätigkeit durch ihn in einem relevanten Ausmaß entfallen würde, ist davon auszugehen, dass diese Pflegetätigkeit - entgeltlich durch Dritte - substituiert werden kann, falls die finanziellen Mittel dafür vorhanden sind. Dass dies zutrifft, wird vom Beschwerdeführer zwar bestritten; allerdings ohne jede Konkretisierung und mit pauschal gebliebenem Vorbringen:

Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich darauf gestützt, dass seinem Vater eine Erwerbsunfähigkeitspension von monatlich bloß EUR 321,33 zuerkannt worden sei; "bereits aus der Höhe dieses Betrages" lasse "sich erkennen, dass es den Eltern nicht möglich" sei, ihre "umfangreichen Schulden abzutragen oder ihre monatlichen finanziellen Belastungen zu decken". Der Beschwerdeführer hat zu diesem Thema zwar verschiedene Unterlagen übermittelt, aber nicht vorgebracht, in welcher Höhe insgesamt Schulden vorhanden seien, welche monatlichen Belastungen seitens seiner Eltern zu tragen seien sowie über welches Einkommen und Vermögen diese verfügen.

Was die Höhe des Monatseinkommens seines Vaters anlangt, ist überdies klarzustellen, dass sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 8. Juli 2009 zwar ergibt, dass dem Vater des Beschwerdeführers ab 1. November 2008 eine Erwerbsunfähigkeitspension von EUR 321,33 zuerkannt wurde, gleichzeitig aber auch, dass ein Anspruch auf Ausgleichszulage nicht bestehe, weil - so der genannte Bescheid weiter - "die Summe aus Pension, dem übrigen Nettoeinkommen und den Beträgen aus Unterhaltsansprüchen die Höhe des jeweils geltenden Richtsatzes überschreitet".

Der Beschwerdeführer hat die Frage der belangten Behörde nach weiterem Einkommen seiner Eltern im Schriftsatz vom 22. März 2010 damit beantwortet, dass ihm darüber nichts bekannt sei; ebensowenig konkret wurde von ihm die Frage beantwortet, warum nicht auch andere Angehörige die Eltern unterstützen könnten.

5.4. Vor diesem Hintergrund konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass die behauptete Existenzgefährdung der Eltern des Beschwerdeführers nicht vorlag.

5.5. Der belangten Behörde kann also im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers das Vorliegen rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen verneint hat.

6. Da es für die Befreiung des Beschwerdeführers vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 6. Da es für die Befreiung des Beschwerdeführers vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 24. Jänner 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010110104.X00

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten