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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der A s.r.o in B, Slowakische Republik, vertreten durch Mag. Sylvia Unger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 17/4/11, gegen die belangte Behörde Landeshauptmann von Niederösterreich, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA Erteilung der Bewilligung einer zivilen Luftveranstaltung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. In der vorliegenden, am 5. Jänner 2012 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde bringt die beschwerdeführenden Partei vor, die belangte Behörde - der Landeshauptmann von Niederösterreich - habe über ihren bei ihm eingebrachten Antrag vom 27. Juni 2011 auf Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung (Rundflüge in E im Rahmen des Sportfestes am 7. August 2011) eingebracht, die belangte Behörde sei aber trotz mehrfacher telefonischer und persönlicher Interventionen ihrer Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs 1 AVG nicht nachgekommen. 1. In der vorliegenden, am 5. Jänner 2012 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde bringt die beschwerdeführenden Partei vor, die belangte Behörde - der Landeshauptmann von Niederösterreich - habe über ihren bei ihm eingebrachten Antrag vom 27. Juni 2011 auf Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung (Rundflüge in E im Rahmen des Sportfestes am 7. August 2011) eingebracht, die belangte Behörde sei aber trotz mehrfacher telefonischer und persönlicher Interventionen ihrer Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG nicht nachgekommen.
2. Gemäß § 27 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. 2. Gemäß Paragraph 27, erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
3. Nach § 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2010, ist Zivilluftfahrt im Sinn dieses Bundesgesetzes die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt; Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt. 3. Nach Paragraph eins, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, ist Zivilluftfahrt im Sinn dieses Bundesgesetzes die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt; Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.
Bezüglich der in der Beschwerde angesprochenen zivilen Luftfahrtveranstaltung ist auf § 126 des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 553/1957 idF BGBl I Nr 83/2008, hinzuweisen, der wie folgt lautet:Bezüglich der in der Beschwerde angesprochenen zivilen Luftfahrtveranstaltung ist auf Paragraph 126, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 553 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2008,, hinzuweisen, der wie folgt lautet:
"Zivile Luftfahrtveranstaltungen
§ 126. (1) Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), dürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 4 zuständigen Behörde durchgeführt werden.Paragraph 126, (1) Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), dürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung der gemäß Absatz 4, zuständigen Behörde durchgeführt werden.
Nach § 140 Abs 1 leg cit ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in den Angelegenheiten der Zivilluftfahrt im Verhältnis zum Landeshauptmann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet. Nach § 140 Abs 2 leg cit ist gegen eine Entscheidung des Landeshauptmanns ua in den Fällen des § 126 leg cit eine Berufung nicht zulässig.Nach Paragraph 140, Absatz eins, leg cit ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in den Angelegenheiten der Zivilluftfahrt im Verhältnis zum Landeshauptmann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet. Nach Paragraph 140, Absatz 2, leg cit ist gegen eine Entscheidung des Landeshauptmanns ua in den Fällen des Paragraph 126, leg cit eine Berufung nicht zulässig.
4. Die im § 140 Abs 2 des Luftfahrtgesetzes normierte Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (§ 73 Abs 1 AVG). Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist (vgl dazu etwa den hg Beschluss vom 29. November 2006, Zl 2006/18/0379, sowie den hg Beschluss vom heutigen Tag, Zl 2011/03/0206). 4. Die im Paragraph 140, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes normierte Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (Paragraph 73, Absatz eins, AVG). Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist vergleiche , dazu etwa den hg Beschluss vom 29. November 2006, Zl 2006/18/0379, sowie den hg Beschluss vom heutigen Tag, Zl 2011/03/0206).
Da der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Weg der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, nämlich den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, anzurufen, er jedoch von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.
5. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen. 5. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2012
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030004.X00Im RIS seit
18.04.2012Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017