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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der O KEG in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. April 2011, Zl. RV/1065-W/11, betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid vom 16. August 2011 wurde der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 5. September 2011 zugestellt.
Mit Eingabe vom 20. September 2011 begehrte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Verfahrenshilfe, um gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Mit hg. Beschluss vom 4. November 2011, Zl. VH 2011/13/0038, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 63 Abs. 1 ZPO in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 52/2009 auf natürliche Personen beschränkt ist und juristischen Personen und sonstigen parteifähigen Gebilden (zu denen u.a. eine KEG gehört) keine Verfahrenshilfe gewährt werden kann.Mit Eingabe vom 20. September 2011 begehrte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Verfahrenshilfe, um gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Mit hg. Beschluss vom 4. November 2011, Zl. VH 2011/13/0038, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, auf natürliche Personen beschränkt ist und juristischen Personen und sonstigen parteifähigen Gebilden (zu denen u.a. eine KEG gehört) keine Verfahrenshilfe gewährt werden kann.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
§ 26 VwGG lautet auszugsweise: Paragraph 26, VwGG lautet auszugsweise:
1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung; 1. in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;
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Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Frist zur Beschwerdeerhebung nach der Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages nicht neuerlich zu laufen, weil diese Rechtsfolge in § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vorgesehen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 9. August 2006, Zl. 2006/10/0131, m.w.N.). Die Beschwerdefrist hat daher aufgrund der Zustellung des vorzitierten hg. Beschlusses vom 4. November 2009, mit dem der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen wurde, gemäß § 26 Abs. 3 VwGG nicht neuerlich zu laufen begonnen; die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als verspätet.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Frist zur Beschwerdeerhebung nach der Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages nicht neuerlich zu laufen, weil diese Rechtsfolge in Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vorgesehen ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 9. August 2006, Zl. 2006/10/0131, m.w.N.). Die Beschwerdefrist hat daher aufgrund der Zustellung des vorzitierten hg. Beschlusses vom 4. November 2009, mit dem der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen wurde, gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG nicht neuerlich zu laufen begonnen; die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2012
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011130130.X00Im RIS seit
07.05.2012Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012