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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der A s.r.o in B, Slowakische Republik, vertreten durch Mag. Martin Dohnal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA Erteilung der Bewilligung für Außenlandungen und Außenabflüge in Niederösterreich für das Jahr 2011, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. In der vorliegenden, mit 10. Oktober 2011 datierten und am 11. Oktober 2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe beim Amt der NÖ Landesregierung mit Eingabe vom 17. März 2011 die Ausstellung einer Bewilligung für Außenlandungen und Außenabflüge für das Jahr 2011 beantragt, die Behörde sei aber trotz mehrfacher telefonischer und persönlicher Interventionen ihrer Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 1 AVG nicht nachgekommen. 1. In der vorliegenden, mit 10. Oktober 2011 datierten und am 11. Oktober 2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe beim Amt der NÖ Landesregierung mit Eingabe vom 17. März 2011 die Ausstellung einer Bewilligung für Außenlandungen und Außenabflüge für das Jahr 2011 beantragt, die Behörde sei aber trotz mehrfacher telefonischer und persönlicher Interventionen ihrer Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG nicht nachgekommen.
2. Gemäß § 27 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. 2. Gemäß Paragraph 27, erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
3. Nach § 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2010, ist Zivilluftfahrt im Sinn dieses Bundesgesetzes die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt; Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt. 3. Nach Paragraph eins, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, ist Zivilluftfahrt im Sinn dieses Bundesgesetzes die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt; Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.
Nach § 9 Abs 2 des Luftfahrtgesetzes dürfen Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), sofern es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmanns durchgeführt werden.Nach Paragraph 9, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes dürfen Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), sofern es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmanns durchgeführt werden.
Nach § 140 Abs 1 leg cit ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in den Angelegenheiten der Zivilluftfahrt im Verhältnis zum Landeshauptmann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet. Nach § 140 Abs 2 leg cit ist gegen eine Entscheidung des Landeshauptmanns u.a. in den Fällen des § 9 leg cit eine Berufung nicht zulässig.Nach Paragraph 140, Absatz eins, leg cit ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in den Angelegenheiten der Zivilluftfahrt im Verhältnis zum Landeshauptmann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet. Nach Paragraph 140, Absatz 2, leg cit ist gegen eine Entscheidung des Landeshauptmanns u.a. in den Fällen des Paragraph 9, leg cit eine Berufung nicht zulässig.
4. Die im § 140 Abs 2 des Luftfahrtgesetzes normierte Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (§ 73 Abs 1 AVG). Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist (vgl dazu etwa den hg Beschluss vom 29. November 2006, Zl 2006/18/0379). 4. Die im Paragraph 140, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes normierte Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (Paragraph 73, Absatz eins, AVG). Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist vergleiche , dazu etwa den hg Beschluss vom 29. November 2006, Zl 2006/18/0379).
Da der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Weg der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, nämlich den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, anzurufen, er jedoch von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.
5. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen. 5. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2012
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011030206.X00Im RIS seit
18.04.2012Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017