TE Vwgh Erkenntnis 2012/1/25 2008/13/0037

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Veröffentlicht am 25.01.2012
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §23 Abs1;
EStG 1988 §4;
UStG 1994 §11 Abs14;
UStG 1994 §12;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
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  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
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  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
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  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. UStG 1994 § 11 heute
  2. UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. UStG 1994 § 11 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  6. UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 11 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. UStG 1994 § 11 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  11. UStG 1994 § 11 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 11 gültig von 20.08.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  13. UStG 1994 § 11 gültig von 28.04.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  14. UStG 1994 § 11 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  15. UStG 1994 § 11 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. UStG 1994 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  17. UStG 1994 § 11 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 26.06.2001
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der Dr. W als Masseverwalterin über das Vermögen des Dr. B in L, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 2. Jänner 2008, Zl. RV/0232-G/06, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beim Gemeinschuldner, der im Streitjahr ein Handelsunternehmen in Österreich betrieb und zudem Gesellschafter-Geschäftsführer der in Ungarn ansässigen X Kft war, wurde eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt. Dabei traf der Prüfer u. a. die Feststellung, dass der Gemeinschuldner im Jahr 2004 Scheinrechnungen über mehrere hunderttausend Euro an die Y GmbH, deren Geschäftsführerin zum damaligen Zeitpunkt seine Ehefrau gewesen sei, gelegt habe. Daher schulde der Gemeinschuldner die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung und es stehe ihm keine Vorsteuer zu. Abgesehen davon seien die auf die Scheinrechnungen zurückzuführenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlagen auszuscheiden.

Das Finanzamt folgte dem Prüfer und erließ entsprechende Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2004.

Der gegen die angeführten Umsatz- und Einkommensteuerbescheide gerichteten Berufung gab die belangte Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie kam (nach Durchführung eines umfangreichen Vorhalteverfahrens und eines Erörterungsgesprächs) zur Überzeugung, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Geschäften des Gemeinschuldners um absolute Scheingeschäfte handle und begründete dies wie folgt:

"Von Seiten des (Gemeinschuldners) wird folgender Ablauf der sog. Silberwarengeschäfte behauptet (vgl. Außenprüfungsbericht vom 5. Oktober 2005, Tz 1):"Von Seiten des (Gemeinschuldners) wird folgender Ablauf der sog. Silberwarengeschäfte behauptet vergleiche , Außenprüfungsbericht vom 5. Oktober 2005, Tz 1):

1. Einkauf der verfahrensgegenständlichen Silberwaren in Ungarn durch die (ungarische) (X Kft) 1. Einkauf der verfahrensgegenständlichen Silberwaren in Ungarn durch die (ungarische) (römisch zehn Kft)

2. Verkauf dieser Silberwaren durch die (X Kft) an das (österreichische) Einzelunternehmen des (Gemeinschuldners)

3. Verkauf dieser Silberwaren durch den (Gemeinschuldner) an die (Y GmbH)

4. Verkauf dieser Silberwaren durch die (Y GmbH) an die (ungarische) (X Kft)

In diesem Zusammenhang fällt vor allem, dass

  • -Strichaufzählung
    der (Gemeinschuldner) Geschäftsführer und Gesellschafter der (X Kft) ist;
  • -Strichaufzählung
    der (Gemeinschuldner) die Buchhaltung der (Y GmbH) geführt hat;
  • -Strichaufzählung
    der (Gemeinschuldner) - auch nach eigenen Angaben - offenbar die einzige mit den behaupteten Silberwarengeschäfte befasste inländische natürliche Person war;
  • -Strichaufzählung
    die Gattin des (Gemeinschuldners) zwar Geschäftsführerin der (Y GmbH) (und zwar bis zur Konkurseröffnung dieser Gesellschaft im Jahr 2005) war, nach ihren eigenen Angaben über die verfahrensgegenständlichen Silberwarengeschäft aber nicht Bescheid weiß und diesbezüglich auf den (Gemeinschuldner) verwiesen hat;
  • -Strichaufzählung
    die Gattin des (Gemeinschuldners) bis 19. Dezember 2003 auch Alleingesellschafterin der (Y GmbH) war und nach ihr die dem (Gemeinschuldner) nahe stehende (X Kft);
  • -Strichaufzählung
    der (Gemeinschuldner) somit zweifellos als die zentrale Person im Zusammenhang mit den im vorliegenden Fall behaupteten Silberwarengeschäften anzusehen ist (vgl. die o.a. zusammenfassenden Stellungnahmen des Betriebsprüfers vom 2. Mai 2006 und 6. September 2007 sowie die o.a. Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgesprächs vom 1. Februar 2007).der (Gemeinschuldner) somit zweifellos als die zentrale Person im Zusammenhang mit den im vorliegenden Fall behaupteten Silberwarengeschäften anzusehen ist vergleiche , die o.a. zusammenfassenden Stellungnahmen des Betriebsprüfers vom 2. Mai 2006 und 6. September 2007 sowie die o.a. Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgesprächs vom 1. Februar 2007).
(Die belangte Behörde) ist nun aus folgenden Gründen bzw. auf Grund nachstehend angeführter Überlegungen in freier Beweiswürdigung zur Auffassung gelangt, dass die vom (Gemeinschuldner) behaupteten Silberwarengeschäfte in der Realität tatsächlich nicht stattgefunden haben, es sich hiebei somit um (absolute) Scheingeschäfte im o.a. Sinne handelt (mit den entsprechenden unten näher ausgeführten abgabenrechtlichen Konsequenzen):
  • -Strichaufzählung
    Der (Gemeinschuldner) behauptet im vorliegenden Fall einen äußerst ungewöhnlichen Sachverhalt, nämlich Einkäufe von gebrauchten Silberwaren auf ungarischen Flohmärkten, von Privatpersonen, bei Auktionen etc. in Höhe von umgerechnet mehreren hunderttausend Euro, ohne dies jemals durch entsprechende (Detail-)Belege bzw. (Detail-)Aufzeichnungen, auf welche er ua. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und Gesellschafter der (X Kft) ja Zugriff haben müsste, glaubhaft gemacht zu haben.
  • -Strichaufzählung
    Der (Gemeinschuldner) hat die näheren Umstände dieser angeblichen Silberwareneinkäufe in Ungarn bei verschiedenen Gelegenheiten unterschiedlich bzw. widersprüchlich geschildert:
  • -Strichaufzählung
    a) Nach den ursprünglich gemachten Angaben seien die Silberwareneinkäufe in Ungarn durch ihn persönlich erfolgt. - Die (X Kft) wurde vom (Gemeinschuldner) in diesem Zusammenhang überhaupt erst später ins Spiel gebracht (vgl. Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgesprächs vom 1. Februar 2007).a) Nach den ursprünglich gemachten Angaben seien die Silberwareneinkäufe in Ungarn durch ihn persönlich erfolgt. - Die (X Kft) wurde vom (Gemeinschuldner) in diesem Zusammenhang überhaupt erst später ins Spiel gebracht vergleiche , Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgesprächs vom 1. Februar 2007).
  • -Strichaufzählung
    b) Laut Schreiben vom 9. Februar 2006 habe der (Gemeinschuldner) diese Einkäufe gemeinsam mit einem Gesellschafter und einem Angestellten der (X Kft) getätigt.
  • -Strichaufzählung
    c) Laut Schreiben vom 12. Juli 2006 seien diese Einkäufe vom faktischen Geschäftsführer und Mitgesellschafter der (X Kft):
    (Josef F) (und nur manchmal auch im Beisein des (Gemeinschuldners)) erfolgt.
  • -Strichaufzählung
    d) Laut Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgesprächs vom 1. Februar 2007 seien diese Einkäufe vom (Gemeinschuldner), dem Mitgesellschafter oder der Angestellten erfolgt.
  • -Strichaufzählung
    e) Laut Schreiben vom 14. März 2007 sei bei allen diesbezüglichen Einkäufen des (Gemeinschuldners) die Dolmetscherin: (Illes E) anwesend gewesen.
  • -Strichaufzählung
    f) Laut Äußerung des (Gemeinschuldners) vom 9. Februar 2006 habe er die verfahrensgegenständlichen Silberwaren ua. auch auf Auktionen eingekauft.
  • -Strichaufzählung
    g) Im Zuge des Erörterungsgesprächs vom 1. Februar 2006 behauptete der (Gemeinschuldner), dass er diese Silberwaren nie auf Auktionen gekauft habe.
  • -Strichaufzählung
    Weder die behaupteten Ein- noch die behaupteten Verkäufe dieser Silberwaren durch die (X Kft) haben in deren Rechenwerk ursprünglich einen Niederschlag gefunden (vgl. die Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 23. November 2006 sowie die Auskunft des KSV 1870, Recherchedatum: 24. Oktober 2006). In diesem Zusammenhang wird insbesondere nochmals darauf hingewiesen, dass die vom KSV 1870 übermittelten Daten 'aus offiziellen Quellen' stammen und 'von der Geschäftsleitung bestätigt' worden sind!Weder die behaupteten Ein- noch die behaupteten Verkäufe dieser Silberwaren durch die (X Kft) haben in deren Rechenwerk ursprünglich einen Niederschlag gefunden vergleiche , die Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 23. November 2006 sowie die Auskunft des KSV 1870, Recherchedatum: 24. Oktober 2006). In diesem Zusammenhang wird insbesondere nochmals darauf hingewiesen, dass die vom KSV 1870 übermittelten Daten 'aus offiziellen Quellen' stammen und 'von der Geschäftsleitung bestätigt' worden sind!
  • -Strichaufzählung
    Die vom (Gemeinschuldner) nach dem Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007 mit Schreiben vom 14. März 2007 vorgelegte- mit 10. Mai 2005 (!) datierte - 'berichtigte' Bilanz 2004 der (X Kft), in welcher im Unterschied zur o.a. KSV-Auskunft ua. erstmals ein Materialaufwand in Höhe von 38.945.000,00 Ft und ein Nettopreiserlös aus Verkauf in Höhe von 39.136.000,00 Ft aufscheinen, erscheint unglaubhaft, zumal sie in krassem Widerspruch zur offiziellen o.a. Geschäftsbilanz steht und offensichtlich einfach an die Vorhaltungen im Zuge des Betriebsprüfungs- und Rechtsmittelverfahrens angepasst ist. Der (Gemeinschuldner) hat auch nie eine überzeugende Erklärung dafür geben können, wieso der nunmehr behauptete - beträchtliche - o.a. Materialaufwand und Nettopreiserlös in der offiziellen (Erst-)Bilanz überhaupt nicht aufscheinen. Sein diesbezüglicher Hinweis auf 'massive Umstellungsprobleme in Ungarn anlässlich des EU-Beitritts' (vgl. Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007) ist nicht überzeugend, weil der damit behauptete Zusammenhang zwischen der Missachtung elementarer Gewinnermittlungs- bzw. Buchführungsgrundsätze wie im vorliegenden Fall einerseits und dem EU-Beitritt andererseits nicht einleuchtet.Die vom (Gemeinschuldner) nach dem Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007 mit Schreiben vom 14. März 2007 vorgelegte- mit 10. Mai 2005 (!) datierte - 'berichtigte' Bilanz 2004 der (X Kft), in welcher im Unterschied zur o.a. KSV-Auskunft ua. erstmals ein Materialaufwand in Höhe von 38.945.000,00 Ft und ein Nettopreiserlös aus Verkauf in Höhe von 39.136.000,00 Ft aufscheinen, erscheint unglaubhaft, zumal sie in krassem Widerspruch zur offiziellen o.a. Geschäftsbilanz steht und offensichtlich einfach an die Vorhaltungen im Zuge des Betriebsprüfungs- und Rechtsmittelverfahrens angepasst ist. Der (Gemeinschuldner) hat auch nie eine überzeugende Erklärung dafür geben können, wieso der nunmehr behauptete - beträchtliche - o.a. Materialaufwand und Nettopreiserlös in der offiziellen (Erst-)Bilanz überhaupt nicht aufscheinen. Sein diesbezüglicher Hinweis auf 'massive Umstellungsprobleme in Ungarn anlässlich des EU-Beitritts' vergleiche , Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007) ist nicht überzeugend, weil der damit behauptete Zusammenhang zwischen der Missachtung elementarer Gewinnermittlungs- bzw. Buchführungsgrundsätze wie im vorliegenden Fall einerseits und dem EU-Beitritt andererseits nicht einleuchtet.
  • -Strichaufzählung
    Die vom (Gemeinschuldner) im Zuge des Erörterungsgespräches vom 1. Februar 2007 versprochenen eidesstättigen Erklärungen des ungarischen Mitgesellschafters und der ungarischen Steuerberaterin bzw. Buchhalterin, welche laut (Gemeinschuldner) bestätigen könnten, dass die verfahrensgegenständlichen Silberwarengeschäfte tatsächlich so stattgefunden hätten, wie er es immer erklärt habe, wurden in der Folge nie vorgelegt.
  • -Strichaufzählung
    Die mit Schreiben vom 14. März 2007 übermittelten - nicht datierten - pauschalen Bestätigungen zweier zuvor überhaupt noch nie erwähnter Personen ('Dolmetscherin' und 'Heimarbeiterin'), wonach ihnen die Geschäftsbeziehungen der (X Kft) und deren Inhalt bezüglich gebrauchter Silberwaren bekannt seien, erwecken für (die belangte Behörde) auf Grund des Gesamtbildes den Eindruck von Gefälligkeitsbestätigungen. Dieser Eindruck wird nicht zuletzt auch dadurch bestätigt, dass der (Gemeinschuldner) diese beiden angeblichen Zeuginnen in der Folge nicht stellig gemacht hat.
  • -Strichaufzählung
    Die behaupteten Verkäufe der verfahrensgegenständlichen Silberwaren durch die (X Kft) an das (österreichische) Einzelunternehmen des (Gemeinschuldners) scheinen in der MIAS-Datenbank (MWSt-Informationsaustausch) nicht auf (vgl. Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 2. Mai 2006).Die behaupteten Verkäufe der verfahrensgegenständlichen Silberwaren durch die (X Kft) an das (österreichische) Einzelunternehmen des (Gemeinschuldners) scheinen in der MIAS-Datenbank (MWSt-Informationsaustausch) nicht auf vergleiche , Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 2. Mai 2006).
  • -Strichaufzählung
    Betreffend die behaupteten Käufe der Silberwaren durch den (Gemeinschuldner) von der (X Kft) hat der (Gemeinschuldner) lediglich von ihm selbst erstellte Hilfsbelege (in zB folgender Form: Wareneinkauf Juni 2004 EUR 22.605,- (18) 2204 06 30) sowie die Rechnungen der (X Kft) vorgelegt (vgl. Vorhalt vom 23. Juli 2007). Was die Bezahlung dieser behaupteten Einkäufe anlangt, so existieren diesbezüglich offenbar überhaupt keine Überweisungsbelege (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 10. August 2007). Die behaupteten Barzahlungen durch den (Gemeinschuldner) an die (X Kft) (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 10. August 2007) erscheinen in Anbetracht der Größenordnung dieser in die Hunderttausende (Euro) gehenden Beträge jedenfalls äußerst ungewöhnlich und unglaubhaft.Betreffend die behaupteten Käufe der Silberwaren durch den (Gemeinschuldner) von der (X Kft) hat der (Gemeinschuldner) lediglich von ihm selbst erstellte Hilfsbelege (in zB folgender Form: Wareneinkauf Juni 2004 EUR 22.605,- (18) 2204 06 30) sowie die Rechnungen der (X Kft) vorgelegt vergleiche , Vorhalt vom 23. Juli 2007). Was die Bezahlung dieser behaupteten Einkäufe anlangt, so existieren diesbezüglich offenbar überhaupt keine Überweisungsbelege vergleiche , Vorhaltsbeantwortung vom 10. August 2007). Die behaupteten Barzahlungen durch den (Gemeinschuldner) an die (X Kft) vergleiche , Vorhaltsbeantwortung vom 10. August 2007) erscheinen in Anbetracht der Größenordnung dieser in die Hunderttausende (Euro) gehenden Beträge jedenfalls äußerst ungewöhnlich und unglaubhaft.
  • -Strichaufzählung
    Die Warenbezeichnungen in den Ausgangsrechnungen des (Gemeinschuldners) an die (Y GmbH) (fast durchwegs gleichlautend:
    'div. Schmuckstücke, Besteck u. Haushaltswaren, gebraucht und beschädigt', aber ua. auch: 'diverse Schmuckwaren') erscheinen in Anbetracht eines durchschnittlichen Rechnungsbetrages von über 20.000,00 Euro äußerst ungenau.
  • -Strichaufzählung
    Der (Gemeinschuldner) hat die näheren Umstände der behaupteten (teilweisen) Restaurierung und Reparatur der verfahrensgegenständlichen Silberwaren unterschiedlich bzw. widersprüchlich geschildert:
  • -Strichaufzählung
    a) Laut Schreiben vom 9. Februar 2006 seien 'von dieser' (Anm.: (Y GmbH)) die Silberwaren teilweise restauriert oder repariert worden.a) Laut Schreiben vom 9. Februar 2006 seien 'von dieser' Anmerkung, (Y GmbH)) die Silberwaren teilweise restauriert oder repariert worden.
  • -Strichaufzählung
    b) Laut Schreiben vom 12. Juli 2006 habe der (Gemeinschuldner) diese restauriert und repariert und mit Gewinn an die (Y GmbH) weiterverkauft.
  • -Strichaufzählung
    c) Laut Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007 habe der (Gemeinschuldner) 'die verfahrensgegenständlichen Silberwaren nie selbst restauriert oder repariert'.
  • -Strichaufzählung
    d) Laut Schreiben vom 10. August 2007 seien die in Ungarn eingekauften Silberwaren vom (Gemeinschuldner) 'restauriert und repariert' worden.
  • -Strichaufzählung
    Abgesehen vom (Gemeinschuldner) kann offenbar keine andere inländische natürliche Person zu den verfahrensgegenständlichen Silberwaren Auskunft geben - auch niemand im Naheverhältnis zur E-GmbH (wie etwa die Gattin des (Gemeinschuldners), zugleich Geschäftsführerin der (Y GmbH), oder zB Dienstnehmer dieser Gesellschaft) (vgl. Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007; Vorhalt vom 23. Juli 2007; Vorhaltsbeantwortung vom 10. August 2007).Abgesehen vom (Gemeinschuldner) kann offenbar keine andere inländische natürliche Person zu den verfahrensgegenständlichen Silberwaren Auskunft geben - auch niemand im Naheverhältnis zur E-GmbH (wie etwa die Gattin des (Gemeinschuldners), zugleich Geschäftsführerin der (Y GmbH), oder zB Dienstnehmer dieser Gesellschaft) vergleiche , Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007; Vorhalt vom 23. Juli 2007; Vorhaltsbeantwortung vom 10. August 2007).
  • -Strichaufzählung
    Auch mit den angeblichen Transporten dieser Silberwaren nach Österreich, innerhalb von Österreich und wieder zurück nach Ungarn (per PKW) war nach den Angaben des (Gemeinschuldners) ausschließlich er persönlich befasst (vgl. Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007). Auch diesbezüglich gibt es somit keine Bestätigung durch eine andere inländische natürliche Person.Auch mit den angeblichen Transporten dieser Silberwaren nach Österreich, innerhalb von Österreich und wieder zurück nach Ungarn (per PKW) war nach den Angaben des (Gemeinschuldners) ausschließlich er persönlich befasst vergleiche , Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007). Auch diesbezüglich gibt es somit keine Bestätigung durch eine andere inländische natürliche Person.
  • -Strichaufzählung
    Im Zuge der in der Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 23. November 2006 erwähnten zollamtlichen Betriebsbesichtigung bei der (Y GmbH) am 27. September 2004 ergaben sich keinerlei Hinweise auf Silberwaren wie hier behauptet (laut vorliegenden Belegen wurden aber der (Y GmbH) am 26. September 2004 vom
(Gemeinschuldner) Silberwaren (gebraucht und beschädigt) um 61.391,55 Euro (netto) verrechnet, und am 29. September 2004 verrechnete die (Y GmbH) der (X Kft) einen Betrag in Höhe von 62.742,04 Euro).
  • -Strichaufzählung
    Auch hinsichtlich der angeblichen Silberwarenverkäufe der (Y GmbH) nach Ungarn an die (X Kft) wurden keinerlei innergemeinschaftlichen Lieferungen gemeldet. Es existieren diesbezüglich auch keinerlei Buchnachweise. Zudem sind die Warenbezeichnungen in den Ausgangsrechnungen - in Anbetracht eines Warenwertes pro Rechnung zwischen 60.000,00 und 70.000,00 Euro - äußerst ungenau ('div. Schmuckwaren, Ziergegenstände, Gebrauchsartikel, Bestecke, Einrichtungsgegenstände sortiert' (vgl. Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 2. Mai 2006).Auch hinsichtlich der angeblichen Silberwarenverkäufe der (Y GmbH) nach Ungarn an die (X Kft) wurden keinerlei innergemeinschaftlichen Lieferungen gemeldet. Es existieren diesbezüglich auch keinerlei Buchnachweise. Zudem sind die Warenbezeichnungen in den Ausgangsrechnungen - in Anbetracht eines Warenwertes pro Rechnung zwischen 60.000,00 und 70.000,00 Euro - äußerst ungenau ('div. Schmuckwaren, Ziergegenstände, Gebrauchsartikel, Bestecke, Einrichtungsgegenstände sortiert' vergleiche , Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 2. Mai 2006).
  • -Strichaufzählung
    Auf Grund der vom (Gemeinschuldner) ausgestellten Rechnungen hat die dem (Gemeinschuldner) nahe stehende (Y GmbH) sofort den Vorsteuerabzug beansprucht, während vom
Einzelunternehmen des (Gemeinschuldners) zunächst überhaupt keine Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2004 abgegeben wurden. Erst am 6. Juni 2005, annähernd vier Monate nach Prüfungsbeginn, erfolgten die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 1/2004 bzw. 5-11/2004, in welchen die Beträge, die bar vereinnahmt worden seien (dokumentiert lediglich durch Eigenbelege des (Gemeinschuldners)), aufscheinen (Anm.: 2004 in Rechnung gestellte Silberwaren: 475.398,53 Euro brutto; laut Eigenbelegen vereinnahme Entgelte/Silberwaren: 128.461,39 Euro brutto) (vgl. Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 2. Mai 2006).Einzelunternehmen des (Gemeinschuldners) zunächst überhaupt keine Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2004 abgegeben wurden. Erst am 6. Juni 2005, annähernd vier Monate nach Prüfungsbeginn, erfolgten die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 1 aus 2004, bzw. 5-11/2004, in welchen die Beträge, die bar vereinnahmt worden seien (dokumentiert lediglich durch Eigenbelege des (Gemeinschuldners)), aufscheinen Anmerkung, 2004 in Rechnung gestellte Silberwaren: 475.398,53 Euro brutto; laut Eigenbelegen vereinnahme Entgelte/Silberwaren: 128.461,39 Euro brutto) vergleiche , Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 2. Mai 2006).
  • -Strichaufzählung
    Genau aber durch diesen sofortigen Vorsteuerabzug bei der (Y GmbH) und die (zunächst) Nicht-Meldung der Umsätze im Rahmen des Einzelunternehmens des (Gemeinschuldners) wurde jener steuerlicher Vorteil lukriert, welchen der (Gemeinschuldner) bestreitet (vgl. Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 2. Mai 2006).Genau aber durch diesen sofortigen Vorsteuerabzug bei der (Y GmbH) und die (zunächst) Nicht-Meldung der Umsätze im Rahmen des Einzelunternehmens des (Gemeinschuldners) wurde jener steuerlicher Vorteil lukriert, welchen der (Gemeinschuldner) bestreitet vergleiche , Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 2. Mai 2006).
In dieses Gesamtbild passt schließlich auch der Umstand, dass das wiederholte Erstellen von Scheinrechnungen (mit dem Briefkopf anderer Unternehmen erstellter Rechnungen) durch den (Gemeinschuldner) in der Vergangenheit in Abgabenbescheiden bereits rechtskräftig festgestellt worden (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 17. Dezember 2002 betreffend die (Z GmbH); Betriebsprüfungsbericht vom 18. Dezember 2002 betreffend die Gattin des (Gemeinschuldners); weiters: Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 23. November 2006; Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007). - Daran ändert auch der vom (Gemeinschuldner) erwähnte Freispruch vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung nichts.In dieses Gesamtbild passt schließlich auch der Umstand, dass das wiederholte Erstellen von Scheinrechnungen (mit dem Briefkopf anderer Unternehmen erstellter Rechnungen) durch den (Gemeinschuldner) in der Vergangenheit in Abgabenbescheiden bereits rechtskräftig festgestellt worden vergleiche , Betriebsprüfungsbericht vom 17. Dezember 2002 betreffend die (Z GmbH); Betriebsprüfungsbericht vom 18. Dezember 2002 betreffend die Gattin des (Gemeinschuldners); weiters: Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 23. November 2006; Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007). - Daran ändert auch der vom (Gemeinschuldner) erwähnte Freispruch vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung nichts.
Die im Spruch ersichtlichen Bemessungsgrundlagen bzw. Abweichungen von den angefochtenen Bescheiden erklären sich wie folgt:
Umsatzsteuer für das Jahr 2004:
Wie schon bisher werden als Umsätze lediglich die von der (Y GmbH) erhaltenen Zahlungen betreffend das Geschäft: Rasenmäher und Pumpen erfasst (vgl. Außenprüfungsbericht vom 5. Oktober 2005, Tz 3).Wie schon bisher werden als Umsätze lediglich die von der (Y GmbH) erhaltenen Zahlungen betreffend das Geschäft: Rasenmäher und Pumpen erfasst vergleiche , Außenprüfungsbericht vom 5. Oktober 2005, Tz 3).
Auch die vom (Gemeinschuldner) auf Grund seiner (Schein-)Rechnungsstellung an die (Y GmbH) entsprechend dem oben Gesagten gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldete Steuer bleibt gegenüber dem angefochtenen Bescheid unverändert.Auch die vom (Gemeinschuldner) auf Grund seiner (Schein-)Rechnungsstellung an die (Y GmbH) entsprechend dem oben Gesagten gemäß Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1994 geschuldete Steuer bleibt gegenüber dem angefochtenen Bescheid unverändert.
Die vom (Gemeinschuldner) erklärten Vorsteuern werden nunmehr anerkannt (in diesem Sinne auch: Stellungnahme des Finanzamtes vom 10. Juli 2007).
Einkommensteuer für das Jahr 2004:
Ausgehend von der von Seiten des (Gemeinschuldners) nachträglich übermittelten Einnahmen-Ausgabenrechnung (Bruttoverrechnung) werden auf der Betriebseinnahmenseite die Beträge ausgeschieden, welche sich auf die verfahrensgegenständlichen Silberwarengeschäfte beziehen (vgl. Außenprüfungsbericht vom 5. Oktober 2005, Tz 3; Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007).Ausgehend von der von Seiten des (Gemeinschuldners) nachträglich übermittelten Einnahmen-Ausgabenrechnung (Bruttoverrechnung) werden auf der Betriebseinnahmenseite die Beträge ausgeschieden, welche sich auf die verfahrensgegenständlichen Silberwarengeschäfte beziehen vergleiche , Außenprüfungsbericht vom 5. Oktober 2005, Tz 3; Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007).
Auf der Betriebsausgabenseite wird der mit den verfahrensgegenständlichen Silberwarengeschäften zusammenhängende erklärte Wareneinkauf zur Gänze eliminiert. Die weiteren Ausgabenpositionen werden aus verfahrensökonomischen Gründen anerkannt (vgl. Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007).Auf der Betriebsausgabenseite wird der mit den verfahrensgegenständlichen Silberwarengeschäften zusammenhängende erklärte Wareneinkauf zur Gänze eliminiert. Die weiteren Ausgabenpositionen werden aus verfahrensökonomischen Gründen anerkannt vergleiche , Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom 1. Februar 2007).
Im Übrigen wurden dem (Gemeinschuldner) die
o. a. Bemessungsgrundlagen im Zuge des Erörterungsgesprächs vom 1. Februar 2007 ohnedies vorgehalten und hat er dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben."

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt insoweit der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, als zu beurteilen ist, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist oder ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. ihr mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, 2008/13/0098 und 0188, mwN).Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt insoweit der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, als zu beurteilen ist, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist oder ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. ihr mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, 2008/13/0098 und 0188, mwN).

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass es sich bei den vorgeblichen Geschäften mit Silberwaren um sogenannte absolute Scheingeschäfte gehandelt habe und begründete dies u.a. damit, dass die in die Geschäfte involvierten Gesellschaften (X Kft und Y GmbH) in einer Nahebeziehung zum Gemeinschuldner gestanden seien, der Gemeinschuldner die Umstände der Silbereinkäufe in Ungarn widersprüchlich geschildert habe, die Ein- und Verkäufe im ursprünglichen Rechenwerk der X Kft keinen Niederschlag gefunden hätten und im MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) nicht aufschienen, im Einzelunternehmen des Gemeinschuldners (trotz durchschnittlicher Rechnungsbeträge von über 20.000 EUR) keine aussagekräftigen Ein- und Ausgangsrechnungen zu den Geschäften vorhanden seien, die Y GmbH die Waren vom Gemeinschuldner erworben und wieder an die X Kft verkauft habe, wobei auch die Y GmbH über keine aussagekräftigen Rechnungen verfügt und die durch den Verkauf der Waren an die Y GmbH bewirkten innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht gemeldet habe.

Den angeführten Feststellungen und den weiteren im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüchen und Ungereimtheiten tritt die Beschwerdeführerin nicht dezidiert entgegen. Sie vertritt aber den Standpunkt, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei, weil die belangte Behörde "eine berichtigte Bilanz 2004 der (X Kft)", die der Gemeinschuldner im Berufungsverfahren vorgelegt habe und in der ein Materialaufwand von 38.945.000 Forint sowie Nettopreiserlöse aus Verkäufen von 39.136.000 Forint aufschienen, als "unglaubhaft" ansehe, "zumal sie im krassen Widerspruch zur offiziellen Geschäftsbilanz stehen soll", die die belangte Behörde durch eine Auskunft des Kreditschutzverbandes zu kennen vermeine. Die vom Kreditschutzverband verwalteten und behaupteten Daten seien - so die Beschwerde weiter - "einfach unrichtig und erheben auch aufgrund der eigenen Angaben des Kreditschutzverbandes (…) keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit". Daher sei nicht nachvollziehbar, "worin also dieser Unterschied den das Finanzamt vermeint erkennen zu können, besteht".

Mit diesem Vorbringen wird schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil die belangte Behörde das Vorliegen von Scheingeschäften nicht nur damit begründet hat, dass die im Zusammenhang mit dem vorgeblichen An- und Verkauf der hier in Rede stehenden Silberwaren stehenden Aufwendungen und Erlöse in der ursprünglichen Bilanz der X Kft keinen Niederschlag gefunden hätten. Ausschlaggebend dafür war eine Vielzahl von Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten die im angefochtenen Bescheid konkret dargestellt und von der belangte Behörde in ihrer Gesamtheit gewürdigt wurden. Abgesehen davon hielt die belangte Behörde dem Gemeinschuldner die Auskunft des Kreditschutzverbandes anlässlich eines Erörterungsgespräches zur Stellungnahme vor und gab dieser lediglich zu Protokoll, dass die Bilanzen der X Kft "derzeit in Ungarn berichtigt" würden, was wohl nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die streitgegenständlichen Aufwendungen und Erlöse bereits in der ursprünglichen Bilanz der X Kft erfasst gewesen wären.

Die unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebrachte Rüge, wonach die belangte Behörde den "faktischen Geschäftsführer" der X Kft, Josef F, "niemals gehört und auch nicht vorgeladen" habe, führt die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die Beschwerde nicht aufzeigt, zu welchem Beweisthema die Einvernahme von Josef F hätte erfolgen sollen.

Soweit die Beschwerde schließlich rügt, dass "die aufgrund der Mutmaßungen der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der nun begehrten Umsatzsteuer- und Einkommensteuerzahllast völlig unnachvollziehbar" sei, ist ihr zu erwidern, dass sich die belangte Behörde nicht mit Mutmaßungen begnügt hat, sondern nach Durchführung eines umfangreichen Vorhalteverfahrens zur Überzeugung gelangte, dass der Gemeinschuldner keine Geschäfte mit Silberwaren getätigt hat. Ausgehend davon hat sie die im Zusammenhang mit den behaupteten Silberwarengeschäften erfassten Aufwendungen und Erlöse bei der Ermittlung der Umsatz- und Einkommensteuerbemessungsgrundlagen eliminiert (wobei die Bemessungsgrundlagen dem Gemeinschuldner auch im Rahmen des Erörterungesprächs mitgeteilt wurden). Dass ihr dabei ein Fehler unterlaufen wäre, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 25. Jänner 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008130037.X00

Im RIS seit

14.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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