Index
E3R E01100000Norm
AVG §37Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des Dr. Muhammad Alkhudari in Asir (Saudi Arabien), geboren am 10. April 1977, vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Riyadh vom 28. August 2011, betreffend Visum, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und arbeitet als Arzt in einem Spital in Saudi Arabien. Er ist seit 27. Februar 2010 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und Vater einer am 22. April 2011 geborenen ehelichen Tochter.
Am 16. August 2011 stellte der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft Riyadh (der belangten Behörde) den formularmäßigen Antrag auf Erteilung eines „Schengen-Visums“. Als beabsichtigtes Einreisedatum wurde der 3. September 2011, als Ausreisedatum der 29. September 2001 angegeben; unter Zweck der Reise ist „Visiting Family or Friends“ angekreuzt, daneben befindet sich der handschriftliche Vermerk „Court“. Angeschlossen war dem Antrag u.a. eine Ladung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 20. Mai 2011; der Beschwerdeführer wurde als Beklagter in der von seiner Ehefrau angestrengten Ehescheidungsklage für eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 9. September 2011 geladen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. August 2011 wies die belangte Behörde den dargestellten Antrag des Beschwerdeführers unter Verwendung des in der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) im Anhang VI vorgesehenen Standardformulars ab. Als Grund hiefür war Punkt 8. des Formblattes („Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.“) angekreuzt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. August 2011 wies die belangte Behörde den dargestellten Antrag des Beschwerdeführers unter Verwendung des in der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) im Anhang römisch sechs vorgesehenen Standardformulars ab. Als Grund hiefür war Punkt 8. des Formblattes („Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.“) angekreuzt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage – die angekündigte Gegenschrift hat die belangte Behörde auch nach Ablauf der ihr hierzu gesetzten Frist nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage – die angekündigte Gegenschrift hat die belangte Behörde auch nach Ablauf der ihr hierzu gesetzten Frist nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde gründete die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, wonach ein Visum u.a. dann zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Dabei verwendete sie in Entsprechung des Art. 32 Abs. 2 Visakodex das in Anhang VI vorgesehene Standardformular. Zu einer weitergehenden Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung war sie nicht verpflichtet. Die belangte Behörde gründete die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex, wonach ein Visum u.a. dann zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Dabei verwendete sie in Entsprechung des Artikel 32, Absatz 2, Visakodex das in Anhang römisch sechs vorgesehene Standardformular. Zu einer weitergehenden Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung war sie nicht verpflichtet.
Allerdings wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer vor der Abweisung seines Antrages Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0344). Den vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich nicht entnehmen, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen wäre und dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Heranziehung des Grundes für die Visumverweigerung nach Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex Gehör eingeräumt hätte. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (der Beschwerdeführer beharrt darauf, wegen des anhängigen Ehescheidungsverfahrens nach Österreich reisen zu wollen), war der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Allerdings wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer vor der Abweisung seines Antrages Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0344). Den vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich nicht entnehmen, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen wäre und dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Heranziehung des Grundes für die Visumverweigerung nach Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex Gehör eingeräumt hätte. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (der Beschwerdeführer beharrt darauf, wegen des anhängigen Ehescheidungsverfahrens nach Österreich reisen zu wollen), war der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 26. Jänner 2012
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011210232.X00Im RIS seit
15.03.2012Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026