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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache 1. der G, 2. des A, 3. des S,
4. des H, und 5. der L, alle in Z, alle vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Juni 2011, Zlen. UVS- 02/12/4611/2010-23, UVS-02/V/12/4647/2011, UVS-02/12/4612/2010, UVS-02/V/12/4648/2011, UVS-02/12/4615/2010, UVS-02/V/12/4649/2011, UVS-02/12/4616/2010, UVS-02/V/12/4650/2011, UVS-02/12/4617/2010, UVS-02/V/12/4651/2011, betreffend Beschwerde nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 wegen Festnahme und Anhaltung (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Berichtigung des Erkenntnisses vom 20. Oktober 2011, Zl. 2011/21/0173-4, im Umfang der Kostenentscheidung wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Bund den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat.
Nunmehr stellen die beschwerdeführenden Parteien den Antrag, dieses Erkenntnis im Kostenpunkt dahin zu berichtigen, dass ihnen Aufwandersatz für fünf Beschwerden zugesprochen werde, weil sie fünf Bescheide angefochten hätten, sodass hinsichtlich des Aufwandersatzes ein Fall des § 52 Abs. 1 VwGG vorliege.Nunmehr stellen die beschwerdeführenden Parteien den Antrag, dieses Erkenntnis im Kostenpunkt dahin zu berichtigen, dass ihnen Aufwandersatz für fünf Beschwerden zugesprochen werde, weil sie fünf Bescheide angefochten hätten, sodass hinsichtlich des Aufwandersatzes ein Fall des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG vorliege.
Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern nicht zusteht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Juni 1990, Zl. 87/17/0357, mwN). Schon deshalb musste der gegenständliche Antrag - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a zweiter Fall VwGG gebildeten Senat - zurückgewiesen werden.Gemäß Paragraph 43, Absatz 7, VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern nicht zusteht vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 22. Juni 1990, Zl. 87/17/0357, mwN). Schon deshalb musste der gegenständliche Antrag - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall VwGG gebildeten Senat - zurückgewiesen werden.
Aber auch zu einer amtswegigen Berichtigung sieht sich der Gerichtshof nicht veranlasst. Ein Schreib- oder Rechnungsfehler liegt nicht vor. Von einer anderen, offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d. h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hat (vgl. auch hiezu den hg. Beschluss vom 22. Juni 1990, mwN).Aber auch zu einer amtswegigen Berichtigung sieht sich der Gerichtshof nicht veranlasst. Ein Schreib- oder Rechnungsfehler liegt nicht vor. Von einer anderen, offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d. h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hat vergleiche , auch hiezu den hg. Beschluss vom 22. Juni 1990, mwN).
Hievon kann jedoch keine Rede sein, wurde doch entgegen dem Antragsvorbringen nur ein Bescheid angefochten. Dass dieser gegenüber fünf Parteien ergangen ist und mit ihm fünf Verwaltungssachen erledigt wurden (was zum Zuspruch des fünffachen Schriftsatzaufwandes im Säumnisbeschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Parteien mit Beschluss vom 30. August 2011, Zl. 2010/21/0489 bis 0493, geführt hat), ändert nichts daran, dass der Schriftsatzaufwand für eine dagegen - wenn auch von mehreren beschwerdeführenden Parteien - erhobene Bescheidbeschwerde nur in einfacher Höhe gebührt, kommt es doch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 1 VwGG grundsätzlich nur darauf an, ob sich die Beschwerde gegen einen oder mehrere Bescheide im formellen Sinn richtet (vgl. etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 707 f, angeführte Rechtsprechung). Im Beschwerdefall liegt vielmehr ein Fall des § 53 Abs. 1 VwGG vor, wonach dann, wenn mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde angefochten haben, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre.Hievon kann jedoch keine Rede sein, wurde doch entgegen dem Antragsvorbringen nur ein Bescheid angefochten. Dass dieser gegenüber fünf Parteien ergangen ist und mit ihm fünf Verwaltungssachen erledigt wurden (was zum Zuspruch des fünffachen Schriftsatzaufwandes im Säumnisbeschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Parteien mit Beschluss vom 30. August 2011, Zl. 2010/21/0489 bis 0493, geführt hat), ändert nichts daran, dass der Schriftsatzaufwand für eine dagegen - wenn auch von mehreren beschwerdeführenden Parteien - erhobene Bescheidbeschwerde nur in einfacher Höhe gebührt, kommt es doch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG grundsätzlich nur darauf an, ob sich die Beschwerde gegen einen oder mehrere Bescheide im formellen Sinn richtet vergleiche , etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 707 f, angeführte Rechtsprechung). Im Beschwerdefall liegt vielmehr ein Fall des Paragraph 53, Absatz eins, VwGG vor, wonach dann, wenn mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde angefochten haben, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre.
Es entsprach somit dem Willen des Gerichtshofes, den beschwerdeführenden Parteien im Einklang mit der dargestellten Rechtslage den Schriftsatzaufwand nur einfach zuzusprechen. Eine amtswegige Berichtigung kam daher insoweit nicht in Betracht.
Hinsichtlich der zu viel entrichteten Eingabengebühr wird auf die Möglichkeit eines Rückzahlungsantrags nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG iVm § 241 BAO beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern verwiesen.Hinsichtlich der zu viel entrichteten Eingabengebühr wird auf die Möglichkeit eines Rückzahlungsantrags nach Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 7, VwGG in Verbindung mit Paragraph 241, BAO beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern verwiesen.
Wien, am 26. Jänner 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011210173.X00Im RIS seit
04.06.2012Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014