TE Vwgh Beschluss 2012/1/26 2011/01/0250

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des G F in B, vertreten durch Dr. Wolfgang Zankl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 58, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 23. August 2011, Zl. Vk 126/11-5, betreffend Strafvollzug (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung rechtskräftig verurteilter Rechtsbrecher, stellte einen Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Mai 2007 zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat und zehn Tagen in Form des elektronisch Hausarrestes.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 23. August 2011 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde teilte die belangte Behörde mit, dass - wie sich aus einem am 27. Oktober 2011 eingeholten Auszug aus dem VJ-Register des Landesgerichtes Salzburg und dem Beschluss der Vorsitzenden des Landes- als Schöffengericht Salzburg vom 22. September 2011, Zl. 38 Hv 51/07w, ergebe - der Beschwerdeführer die Ersatzfreiheitsstrafe am 5. September 2011 angetreten habe und nach Erlag der aushaftenden Geldstrafe (in Höhe von EUR 41.741,90) am 22. September 2011 aus der Justizanstalt Wien-Josefstadt enthaftet worden sei. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers sei weggefallen.

Der Vertreter des Beschwerdeführers gab dazu innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme ab.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0100, mwH).Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0100, mwH).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe, deren Vollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest er begehrte, inzwischen (teils durch Vollzug in einer Haftanstalt, teils durch Bezahlung der aushaftenden Geldstrafe) vollständig verbüßt hat. Eine Entscheidung über seinen Antrag auf Vollzug seiner (verbüßten) Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes hätte für den Beschwerdeführer keine Bedeutung mehr. Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht mehr vor.

Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen.

Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd § 58 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem - soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 15. September 2010, Zl. 2008/23/0904, und vom 18. Dezember 2007, Zl. 2006/06/0171, mwN).Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 58, Absatz 2, VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem - soweit die Paragraphen 47, bis 56 nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 15. September 2010, Zl. 2008/23/0904, und vom 18. Dezember 2007, Zl. 2006/06/0171, mwN).

Wien, am 26. Jänner 2012

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011010250.X00

Im RIS seit

30.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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