Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §100;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/09/0025 E 31. Mai 2012 2010/09/0047 E 26. Jänner 2012Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres bei der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 28. Oktober 2009, Zl. 63/8-DOK/09, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem BDG 1979 (mitbeteiligte Partei: R R in W, vertreten durch Dr. Monika Gillhofer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Herrengasse 6-8/3/5; weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Verhängung einer Disziplinarstrafe) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 19. August 2009 wurde der Mitbeteiligte, der als Revierinspektor in einer Polizeiinspektion tätig war, näher angeführter Dienstpflichtverletzungen (in Spruchpunkt I. 1. bis I.7.) für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 19. August 2009 wurde der Mitbeteiligte, der als Revierinspektor in einer Polizeiinspektion tätig war, näher angeführter Dienstpflichtverletzungen (in Spruchpunkt römisch eins. 1. bis römisch eins.7.) für schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde insofern Folge gegeben, als er vom Vorwurf zu Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen und über ihn (in Bestätigung des übrigen erstinstanzlichen Schuldspruches) gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von vier Monatsbezügen verhängt wurde.Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde insofern Folge gegeben, als er vom Vorwurf zu Spruchpunkt römisch eins.2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen und über ihn (in Bestätigung des übrigen erstinstanzlichen Schuldspruches) gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von vier Monatsbezügen verhängt wurde.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - wie auch durch den Mitbeteiligten - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - wie auch durch den Mitbeteiligten - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit Erkenntnis vom 9. Juni 2011, V 1/11, hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass die Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2008 ab 1. Jänner 2008" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war. Mit weiterem Erkenntnis vom 20. September 2011, V 75/11, hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass die Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2009 ab 1. Jänner 2009" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war.Mit Erkenntnis vom 9. Juni 2011, römisch fünf 1/11, hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass die Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2008 ab 1. Jänner 2008" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war. Mit weiterem Erkenntnis vom 20. September 2011, römisch fünf 75/11, hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass die Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2009 ab 1. Jänner 2009" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war.
Diese Entscheidungen beruhen auf der darin näher dargelegten Auffassung, dass diese Verordnungen keinen Hinweis darauf enthielten, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres erlassen worden seien. Die Verordnungen seien damit auf gesetzwidrige Weise kundgemacht. Dieser während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hervorgekommene Umstand wurde den Parteien im Hinblick auf § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.Diese Entscheidungen beruhen auf der darin näher dargelegten Auffassung, dass diese Verordnungen keinen Hinweis darauf enthielten, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres erlassen worden seien. Die Verordnungen seien damit auf gesetzwidrige Weise kundgemacht. Dieser während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hervorgekommene Umstand wurde den Parteien im Hinblick auf Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG sind Gerichte, einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Art. 135 Abs. 4 B-VG) an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden und zwar unabhängig davon, ob diese vom Verfassungsgerichtshof aus diesem Grund aufgehoben wurden oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2007/12/0076).Gemäß Artikel 89, Absatz eins, B-VG sind Gerichte, einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , Artikel 135, Absatz 4, B-VG) an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden und zwar unabhängig davon, ob diese vom Verfassungsgerichtshof aus diesem Grund aufgehoben wurden oder nicht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2007/12/0076).
§ 101 Abs. 4 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. Nr. 287/1988, lautet: Paragraph 101, Absatz 4, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1988,, lautet:
Kein Zweifel kann daran bestehen, dass die Geschäftseinteilung gemäß § 101 Abs. 4 BDG 1979 als Verordnung gehörig kundzumachen ist (Art. 89 Abs. 1 B-VG). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes an, dass die angeführten Geschäftseinteilungen nicht gehörig kundgemacht wurden. Die Verordnungen sind daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden. Es wurde auch von den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgebracht und ist nicht zu ersehen, dass zum Zeitpunkt des Anfalles (im Jahr 2008) der Rechtssache und der Erlassung des Bescheides für die Behörde erster Instanz eine gültige Geschäftseinteilung bestanden hätte.Kein Zweifel kann daran bestehen, dass die Geschäftseinteilung gemäß Paragraph 101, Absatz 4, BDG 1979 als Verordnung gehörig kundzumachen ist (Artikel 89, Absatz eins, B-VG). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes an, dass die angeführten Geschäftseinteilungen nicht gehörig kundgemacht wurden. Die Verordnungen sind daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden. Es wurde auch von den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgebracht und ist nicht zu ersehen, dass zum Zeitpunkt des Anfalles (im Jahr 2008) der Rechtssache und der Erlassung des Bescheides für die Behörde erster Instanz eine gültige Geschäftseinteilung bestanden hätte.
Das Fehlen einer wirksamen, die Zusammensetzung und die Zuständigkeit eines Kollegialorgans regelnden - vom Gesetz, hier von § 101 Abs. 4 BDG 1979 verlangten - Norm im Zeitpunkt der Beschlussfassung hat dessen Unzuständigkeit zur Folge (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0104, und vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009, mwN). Die Berufungsbehörde hat eine solche Unzuständigkeit durch Aufhebung des unterinstanzlichen Bescheides aufzugreifen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1990, Zlen. 89/17/0031, 0032, vom 15. April 1998, Zl. 94/09/0305, und vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009, mwN).Das Fehlen einer wirksamen, die Zusammensetzung und die Zuständigkeit eines Kollegialorgans regelnden - vom Gesetz, hier von Paragraph 101, Absatz 4, BDG 1979 verlangten - Norm im Zeitpunkt der Beschlussfassung hat dessen Unzuständigkeit zur Folge vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0104, und vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009, mwN). Die Berufungsbehörde hat eine solche Unzuständigkeit durch Aufhebung des unterinstanzlichen Bescheides aufzugreifen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1990, Zlen. 89/17/0031, 0032, vom 15. April 1998, Zl. 94/09/0305, und vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009, mwN).
Indem die belangte Behörde dies unterließ, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser - zumal sich die Beschwerde nur gegen dessen Strafausspruch richtet - in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Indem die belangte Behörde dies unterließ, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser - zumal sich die Beschwerde nur gegen dessen Strafausspruch richtet - in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 26. Jänner 2012
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090004.X00Im RIS seit
28.02.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012