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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des BY in W, vertreten durch Dr. Monika Linder, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Bernardgasse 28/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. September 2009, Zl. UVS-07/A/3/7519/2009, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der T. GmbH zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin den indischen Staatsangehörigen Sukhwinder S. vom 27. Dezember 2008 bis zum 3. Jänner 2009 als Essenslieferanten gegen ein Entgelt von EUR 6,-- pro Stunde beschäftigt hat, obwohl für diesen Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorgelegen seien. Er habe dadurch § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG verletzt und werde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz AuslBG mit einer Geldstrafe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) bestraft.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der T. GmbH zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin den indischen Staatsangehörigen Sukhwinder S. vom 27. Dezember 2008 bis zum 3. Jänner 2009 als Essenslieferanten gegen ein Entgelt von EUR 6,-- pro Stunde beschäftigt hat, obwohl für diesen Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorgelegen seien. Er habe dadurch Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG verletzt und werde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz AuslBG mit einer Geldstrafe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) bestraft.
Einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Jänner 2009 zufolge sei Sukhwinder S. am 3. Jänner 2009 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden. S. habe angegeben, er arbeite seit einer Woche als Essenslieferant in dem (von der T. GmbH betriebenen) Chinalokal G. in Wien. Dort bekomme er EUR 6,-- pro Stunde auf die Hand. Weiters verdiene er Geld als Zeitungsausträger.
Auf Grund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen D., sei erwiesen, dass S. am 3. Jänner 2009 von einer Polizeistreife (Revierinspektor D.) im Zuge einer Fahrzeugkontrolle angehalten worden sei. Er habe versucht, sich mit einem falschen Führerschein auszuweisen. Im Fahrzeug seien Warmhalteboxen für Essenslieferungen vorhanden gewesen. S. habe angegeben, er arbeite seit einer Woche im Chinalokal G. Am Beifahrersitz habe sich eine asiatisch(chinesisch) aussehende männliche Person befunden, die sich jedoch rasch zu Fuß entfernt habe. Auf Grund der mit diesen Umständen im Einklang stehenden Angaben des S. nehme die belangte Behörde es als erwiesen an, dass S. für die T. GmbH bzw. das Chinalokal G. Essen ausgeliefert habe. Der Beschwerdeführer selbst sei der mündlichen Verhandlung fern geblieben und habe damit der belangten Behörde die Möglichkeit genommen, sich von der persönlichen Glaubwürdigkeit seiner Rechtfertigung, keine Person dieses Namens habe je in seiner Firma gearbeitet, zu überzeugen. Bei einer zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse sei daher die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung erwiesen. Im Übrigen führte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt vor, der von der belangten Behörde gezogene Schluss, dass die Angaben der angehaltenen Person den Tatsachen entsprächen, sei "bei einer vorurteilslosen Betrachtung nicht verständlich". Der Ausländer habe versucht, sich durch einen falschen Führerschein auszuweisen. Daher sei es weitaus wahrscheinlicher, dass auch seine Angaben über seine Tätigkeit und seinen Arbeitgeber unrichtig gewesen seien. Es liege nahe, dass die angehaltene Person versucht habe, mit diesen Angaben den kontrollierenden Beamten zufrieden zu stellen, ohne für sie nachteilige Informationen preiszugeben.
Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Eine derartige Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Dass auch "der gegenteilige zu dem von der belangten Behörde gezogene Schluss zumindest genauso wahrscheinlich" sei, mag sein, begründet jedoch keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unrichtigkeit der Beweiswürdigung.
Mit dem weiteren Vorwurf, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie die handlungsbevollmächtigte Vertreterin der T. GmbH, die bei der Berufungsverhandlung anwesend gewesen sei und "Angaben zu dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt" hätte machen können, nicht einvernommen habe, gelingt es der Beschwerde nicht, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, unterlässt sie es doch darzutun, inwiefern die von ihr vermisste Vernehmung ein anderes, für den Beschwerdeführer günstiges Ergebnis zur Folge gehabt hätte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 26. Jänner 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009090291.X00Im RIS seit
17.02.2012Zuletzt aktualisiert am
15.03.2012