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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über den Antrag des P B, Rechtsanwalt in W, vertreten durch die Niederbichler Rechtsanwalt GmbH in 8010 Graz, Wastiangasse 7, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Mängelbehebungsfrist in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25. August 2011, Zl. UVS 40.9-1/2011-9, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens i.A. Übertretung der StVO 1960, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 16. Dezember 2011, Zl. 2011/02/0346, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den vorzitierten Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 2011 betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens i.A. Übertretung der StVO 1960 eingestellt, weil der Beschwerdeführer den ihm erteilten Auftrag, die Beschwerde zu verbessern, nur mangelhaft erfüllte. Er legte nämlich dem Verwaltungsgerichtshof nur eine weitere Ausfertigung der Beschwerde anstelle von - wie aufgetragen - "zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde" vor.
Mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der "ordnungsgemäßen Verbesserung". In der Begründung wird u.a. ausgeführt, es sei, nachdem die inhaltliche Berichtigung (Pkt. 1 des Verbesserungsauftrages) erfolgt und auch der angefochtene Bescheid (Pkt. 2 des Verbesserungsauftrages) beigelegt worden sei, die verlässliche Mitarbeiterin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers S. P. angewiesen worden, die Bescheidbeschwerde in der verbesserten Form dreifach an den Verwaltungsgerichtshof zu senden. Offensichtlich aufgrund von Arbeitsüberlastung unmittelbar vor Dienstschluss habe die Mitarbeiterin die verbesserte Bescheidbeschwerde aber nur einmal vervielfältigt und sohin insgesamt nur in zweifacher Ausfertigung an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt.
Aufgrund des Vertrauensverhältnisses gegenüber der berufserfahrenen Mitarbeiterin sei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass insgesamt 3 Bescheidbeschwerden samt Beilage einkuvertiert und an den Verwaltungsgerichtshof geschickt worden seien. Der Rechtsvertreter habe zwar die Einbringung am 2. Dezember 2011 per Einschreiben kontrolliert, habe jedoch aufgrund des zugeklebten Kuverts natürlich nicht mehr feststellen können, ob darin 2 oder 3 Ausfertigungen enthalten seien. Der Rechtsvertreter habe daher nicht auffallend sorglos gehandelt.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war schon aus folgendem Grund nicht stattzugeben:
Der auf Seite 2 des ergänzenden Beschwerdeschriftschriftsatzes vom 1. Dezember 2011 angebrachte und vom Beschwerdevertreter unterschriebene Beilagenvermerk lautete: "Zweitausfertigung Beschwerde". Auch auf der ersten Seite dieses Schriftsatzes findet sich in der rechten unteren Ecke der Hinweis: "2-fach".
Dieser auch auf dem Verbesserungsschriftsatz vom 1. Dezember 2011 angebrachte Beilagenvermerk entsprach nicht dem gerichtlichen Auftrag. Aus dem vom Rechtsvertreter unterfertigten Auftrag ist vor allem nicht zu ersehen, dass etwa die Anweisung erfolgt wäre, den verbesserten Beschwerdeschriftsatz in dreifacher Ausfertigung und zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde vorzulegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht ein Parteienvertreter seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind (vgl. den hg. Beschluss vom 27. März 2008, Zl. 2008/07/0038, m.w.N.)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht ein Parteienvertreter seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. März 2008, Zl. 2008/07/0038, m.w.N.)
Unter den geschilderten Umständen ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung richtig zu stellen (vgl. den vorzitierten hg. Beschluss vom 27. März 2008). Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob darüber hinaus auch ein Versehen der Kanzleiangestellten bei der Kuvertierung der Beilagen - wie im Wiedereinsetzungsantrag dargelegt wird - unterlaufen ist.Unter den geschilderten Umständen ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung richtig zu stellen vergleiche , den vorzitierten hg. Beschluss vom 27. März 2008). Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob darüber hinaus auch ein Versehen der Kanzleiangestellten bei der Kuvertierung der Beilagen - wie im Wiedereinsetzungsantrag dargelegt wird - unterlaufen ist.
Dieses Verschulden des Rechtsanwaltes ist dem Verschulden des Antragstellers selbst gleichzuhalten.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 27. Jänner 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020016.X00Im RIS seit
18.04.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012