RS Vfgh 2006/3/8 A24/05

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Veröffentlicht am 08.03.2006
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
AVG §66 Abs4
Wr SozialhilfeG

Leitsatz

Abweisung einer Klage auf Auszahlung einer zuerkannten Geldaushilfe nach dem Wiener Sozialhilfegesetz aus einem erst im Berufungsbescheid herangezogenen Rechtsgrund infolge bereits erfolgter vollständiger Liquidation; vor Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte Zahlung als a conto Zahlung anzusehen; keine (allenfalls unzulässige) Aufrechnung

Rechtssatz

Der Kläger übersieht, dass die für den Zeitraum 02.12.04 bis 01.02.05 bescheidmäßig festgesetzte Geldaushilfe (EUR 1219,70) insgesamt geringer ist als jener Betrag, den die Behörde erster Instanz dem Kläger für denselben Zeitraum zuerkannt (und auch ausbezahlt) hat (EUR 1657,--). Damit ist aber - auch - die erst vom UVS Wien zuerkannte, nunmehr eingeklagte Geldaushilfe als vollständig liquidiert anzusehen.

Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei noch vor Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides Zahlung geleistet, als Ergebnis des Berufungsverfahrens hat sich jedoch herausgestellt, dass dem Kläger aus den im erstinstanzlichen Bescheid herangezogenen Rechtsgründen ein Teil der Zahlung nicht gebührt, ihm dafür aber aus einem anderen Rechtsgrund eine (betragsmäßig geringere) Leistung zusteht. Für die schon geleistete Zahlung ergibt sich daraus, dass deren Titel zum Teil im Nachhinein weggefallen ist (mit der Folge, dass diese Zahlung insoweit nunmehr als ohne Rechtsgrund geleistet anzusehen ist), zum Teil hat diese Zahlung einen neuen Rechtsgrund erhalten.

Die Zulässigkeit der Abänderung eines Bescheides durch die Berufungsbehörde "nach jeder Richtung" (also auch zum Nachteil des Berufungswerbers) ergibt sich aus §66 Abs4 AVG. Soweit daher im erstinstanzlichen Bescheid zuerkannte Leistungen - im Interesse der Partei - vorzeitig, dh noch vor Rechtskraft dieses Bescheides, liquidiert werden, sind solche Zahlungen bis zum Eintritt der Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides immer nur als a conto der im Verfahren insgesamt strittigen Ansprüche geleistet anzusehen.

Soweit daher die beklagte Partei die Liquidierung von Leistungen aus einem erst im Berufungsbescheid herangezogenen Rechtsgrund mit der Begründung ablehnt, der Kläger habe bereits mehr erhalten, als ihm nach dem Berufungsbescheid insgesamt an Leistungen zusteht, hat sie damit nicht etwa einen Leistungsanspruch, der erst aus dem Berufungsbescheid entstanden ist, mit einem Rückforderungsanspruch aus dem Wegfall des erstinstanzlichen Bescheides aufgerechnet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Sozialhilfe, Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:A24.2005

Dokumentnummer

JFR_09939692_05A00024_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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