TE Vwgh Beschluss 2012/1/31 2011/05/0143

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Veröffentlicht am 31.01.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache des MG in Wien, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs/Donau, Unterauerstraße 1, gegen den Gemeinderat der Gemeinde U wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend einen Abbruchauftrag, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Gemeinde U hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 773,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus der Beschwerde und einer dazu erstatteten Gegenäußerung der Gemeinde U ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde U vom 9. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer ein näher umschriebener baupolizeilicher Auftrag erteilt.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2010 wies der Gemeindevorstand der Gemeinde U die dagegen erhobene Berufung vom 28. Juli 2009 ab.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Juli 2010 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung Folge gegeben, der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde U vom 31. Mai 2010 behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde U zurückverwiesen.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Gemeinderat der Gemeinde U, da der Gemeindevorstand der Gemeinde U über seine Berufung vom 28. Juli 2009 bis dahin nicht entschieden hatte. Gegen den Gemeinderat wurde in weiterer Folge die hier gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 26. September 2011 erhoben.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2011 hat der Gemeindevorstand der Gemeinde U den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 31. Mai 2010 ersatzlos behoben.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. September 2011 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung wegen Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes Folge gegeben, der Bescheid vom 26. Juli 2011 behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde U zurückverwiesen.

Nunmehr hat der Gemeinderat der Gemeinde U den Bescheid vom 27. Dezember 2011 ("Abbr. v. Baumaßn.") erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Mit diesem Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2009 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde U vom 9. Juli 2009 Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde U vom 9. Juli 2009 ersatzlos behoben.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.

Es lag entgegen der Auffassung der Gemeinde U in ihrer Gegenäußerung zur Beschwerde schon deshalb Säumnis des Gemeinderates vor, weil, anders als die Gemeinde U vermeint, die Aufhebung des (durch die Vorstellungsbehörde bereits mit Bescheid vom 9. Juli 2010 aufgehobenen) Bescheides des Gemeindevorstandes vom 31. Mai 2010 durch den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde U vom 26. Juli 2011 keine Sachentscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2009 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 9. Juli 2009 darstellte. Über diese Berufung war durch die ("ersatzlose", nochmalige und daher von vornherein ins Leere gehende) Aufhebung des Bescheides des Gemeindevorstandes vom 31. Mai 2010 jedenfalls nicht entschieden worden, und das Berufungsverfahren war somit nach wie vor offen, sodass Säumnis vorlag.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 31. Jänner 2012

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050143.X00

Im RIS seit

20.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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