RS Vwgh 2003/7/3 2002/07/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

SaatG 1997 §42;
SaatG 1997 §43;
SaatG 1997 §72 Abs1;
SaatG 1997 §72 Abs2;
VStG §17;
VStG §18;
VStG §39 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0083 B 15. Juli 1999 RS 8 (Hier: Die Anwendung des § 9 VStG scheidet daher in diesem Verfahren aus; die dort vorgesehene Bestimmung, wonach ein Organ einer juristischen Person für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich gemacht wird und als Adressat eines Bescheides herangezogen werden muss, findet sich im AVG nicht. Der Bescheid über die Beschlagnahme ist daher, wenn er sich gegen eine juristische Person richtet, an diese und nicht an eines ihrer Organe zu adressieren.)

Stammrechtssatz

Da der Verfall nach § 72 Saatgutgesetz 1997 keine Strafe darstellt, ist auch die Beschlagnahme, die ihm vorausgeht, keine Beschlagnahme iSd § 39 VStG und damit keine Beschlagnahme im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070125.X08

Im RIS seit

30.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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